Belarus: Neue Dividendenbeschränkungen für Unternehmen aus „unfreundlichen Ländern“

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. August 2025 | Lesedauer ca. 4 Min.


Am 23. Juli 2025 wurde die Resolution des Ministerrates Nr. 395 vom 21. Juli 2025 (im Folgenden: „Resolution“) veröffentlicht . Diese trat am 24. Juli 2025 in Kraft und verschärfte die Beschränkungen für die Ausschüttung von Dividenden durch belarussische Unternehmen zugunsten von Teilnehmern aus „unfreundlichen Ländern“.


Zu den „unfreundlichen Ländern“ zählen: ​

  • EU-Mitgliedstaaten
  • USA
  • UK
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Liechtenstein
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Albanien
  • Island
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Australien

Wie bisher müssen belarussische Unternehmen zur Ausschüttung von Dividenden an Teilnehmer aus den „unfreundlichen Ländern“ (im Folgenden: „ausländische Gesellschafter“) beim regionalen Exekutivkomitee (Exekutivkomitee der Stadt Minsk) eine einmalige Genehmigung für die Dividendenausschüttung (im Folgenden: „Genehmigung“) beantragen.
 
Ab dem 24. Juli 2025 gelten diese Beschränkungen unabhängig von der Höhe der Dividendenzahlungen, im Gegensatz zur bisherigen Regelung.
 
Die Höhe der Dividenden bestimmt nun lediglich, welche Kriterien das belarussische Unternehmen erfüllen muss, um die Genehmigung zu erhalten.
 

Kriterien für den Erhalt der Genehmigung​ (*Dividendenhöhe nach Abzug der Steuern)

Dividenden in Höhe bis zu 20.000 Basiseinheiten 
(bis zu 840.000 BYN oder ca. 243.000 Euro)
Dividenden in Höhe über 20.000 Basiseinheiten 
(über 840.000 BYN oder ca. 243.000 Euro)
  1. ​Durchschnittliche Mitarbeiterzahl ≥ 70 Prozent ​ des Vorjahreszeitraums 
  2. Keine überfälligen Kreditschulden bei belarussischen Banken
  3. Keine Steuerschulden oder andere Pflichtzahlungen
  4. Keine Lohnrückstände
  5. Keine Schulden aus Vollstreckungstiteln
  6. Keine Informationen staatlicher Organe über Hindernisse zur Genehmigung in Bezug auf das belarussische Unternehmen
  1. Alle links genannten Bedingungen
  2. Gesamtdividenden im laufenden Kalenderjahr ≤ 50 Prozent des durchschnittlichen Volumens ausländischer Direktinvestitionen der letzten 5 Jahre (nicht für Ansässige des High Technology Park (im Folgenden: „HTP-Ansässige“), falls der nachstehende Punkt 4 erfüllt ist)
  3. Kein Nettoverlust im Vorjahr und Berichtszeitraum
  4. Durchschnittslohn ≥ 3,5 Mindestlöhne (aktuell 2.541 BYN oder ca. 736 Euro)
 
Ausnahme: HTP-Ansässige müssen einen Durchschnittslohn ≥ 11,5 Mindestlöhne
(aktuell 8.349 BYN oder ca. 2.420 Euro) nachweisen - falls Punkt 2 oben nicht angewendet wird.
 
Alle oben genannten Kriterien für den Erhalt der Genehmigung müssen vom belarussischen Unternehmen kumulativ erfüllt sein.
 
Die Bearbeitungsfrist für den Antrag auf Genehmigung beträgt 30 Arbeitstage (statt bisher 30 Kalendertage). Bei Ablehnung wird die Dividende auf ein Sonderkonto des ausländischen Gesellschafters in Belarus überwiesen, das nur eingeschränkt verwendbar ist.
 
Wie bisher, sind belarussische Unternehmen verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Dividenden innerhalb von 10 Kalendertagen eine Mitteilung über berechnete und/oder geleistete Zahlungen an das zuständige regionale Exekutivkomitee (Exekutivkomitee der Stadt Minsk) zu senden.
 
Bitte beachten Sie, dass die Gültigkeit der genannten Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2026 verlängert wurde. 
 
Somit verankert die Resolution, dass Dividendenzahlungen an ausländische Gesellschafter in jeder Höhe nur nach Erhalt der Genehmigung zulässig sind.​​
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