Auswirkungen des neuen Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf die Ergebnisverteilung und Rechte der Gesellschafter

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veröffentlicht am 24. Januar 2024I Lesedauer ca. 2 Minuten


​Mit dem Beginn des neuen Jahres sind zum 1. Januar 2024 neue gesetzliche Vor­schrif­ten in Kraft getreten, welche sich unter anderem auch auf die Bilanzierung von Personengesellschaften auswirken. Konkrete Änderungen ergeben sich aus dem Gesetz zur Modernisierung des Personen­gesell­schafts­rechts (kurz MoPeG). Eine bedeutsame Änderung betrifft dabei die Gewinn- und Verlustverteilung bei den Gesellschaftern von Personengesellschaften. Der Gesetzgeber folgt der Praxis bei den Gesellschaftsverträgen, die von der Altfassung des § 121 HGB a.F. abweichende Regelungen vorsehen. Nach altem Gesetz war vorgesehen, dass von dem Jahresgewinn zunächst jedem Gesellschafter ein Anteil i. H. von 4 % seines Kapitalanteils zusteht, vorausgesetzt das Jahresergebnis ist hierfür ausreichend (§ 121 Abs. 1 HGB). Der Restbetrag (sowohl Gewinn als auch Verlust) wurden in der Folge unter den Gesell­schaftern nach Köpfen verteilt (§ 121 Abs. 3 HGB). In der Praxis fand diese Form der Ergebnisverteilung allerdings wenig Anwendung und die Verteilung des Jahres­ergeb­nisses wurde regelmäßig durch anderslautende Vereinbarungen in Gesell­schafts­verträgen individuell angepasst.

 

In Folge der geringen praktischen Bedeutung wird durch die Änderungen des MoPeG der § 120 Abs. 1 Satz 2 HGB dahingehend geändert, dass ein Verweis auf § 709 Abs. 3 BGB erfolgt. Dadurch wird der Gewinn oder Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder ansonsten nach den vereinbarten Werten der Beiträge der einzelnen Gesellschafter verteilt. Falls weder Beteiligungsverhältnisse noch Werte der Beiträge bestimmt sind, soll der Gewinn bzw. Verlust nach Köpfen verteilt werden und somit die alte gesetzliche Regelung in Teilen angewendet werden.

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ist kein Ergebnisverwendungsbeschluss erforderlich, da den Gesell­schaftern ihr anteiliges Ergebnis auf dem entsprechenden Konto zugewiesen wird. Verschärft hat der Gesetz­geber außerdem, dass jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils hat (§122 HGB n.F.), wobei dies unter der Maßgabe gilt, dass dies nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führt oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit noch nicht geleistet hat. Hier hat sich in der Fachliteratur überwiegend die herrschende Meinung gebildet, dass aus einem „verhaltenen Anspruch“ auf den Gewinnanteil nunmehr ein „unbedingter Anspruch“ geworden ist.

Darüber hinaus stand dem Kommanditisten einer KG bisher nur ein individuelles Informationsrecht zu, was im Kern nur die Abschrift des Jahresabschlusses und dessen Prüfung durch Einsichtnahme der Geschäfts­un­ter­lagen umfasste. Der neugefasste § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert die Informations­rechte des Kommandi­tisten insofern, dass dieser nunmehr auch Auskunft über allgemeine Gesellschaftsangelegenheiten verlangen kann.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Ergebnisverteilung an die über­wiegend gelebte Praxis in den Gesellschaftsverträgen angepasst hat. Es ist daher zu empfehlen, dass ältere Gesellschaftsverträge dahingehend durchgesehen werden, ob die Gewinn- und Verlustverteilung auf die Gesellschafter an die neue (oder alte) Gesetzesvorgaben der §§ 120 ff. HGB n.F. angepasst werden sollte. Darüber hinaus sollten sich die Gesellschafter einer Personengesellschaft bewusst sein, dass ihre Informa­tions­rechte und die Ansprüche durch Gewinnauszahlung durch die Novellierung der Vorschriften gestärkt wurden.

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Dr. Lars-Oliver Farwick

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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