BGH zur Nachreichung der Schlussbilanz bei Verschmelzungen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 10. Juni 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Mit Beschluss vom 18. März 2025 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine praxisrelevante Entscheidung zur Anmeldung von Verschmelzungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) getroffen. Im Fokus steht die Frage, ob die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG erforderliche Schlussbilanz zwingend bereits bei der Anmeldung vorliegen muss – oder ob sie auch nachgereicht werden kann. Der BGH hat sich dabei für eine praxisfreundliche Auslegung ausgesprochen.  

 

 

Hintergrund der Entscheidung 

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH ihre Verschmelzung auf ihren Alleingesellschafter und Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung enthielt zunächst eine Bilanz mit einem Stichtag, der außerhalb der gesetzlich zulässigen Achtmonatsfrist lag. Erst nach einem Hinweis des Registergerichts und nach Ablauf der gesetzten Frist reichte die Gesellschaft eine neue, stichtagsgerechte Bilanz nach – allerdings erst nach Zurückweisung des Antrags. 


Das Registergericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten die Eintragung ab. Die Begründung: Die Bilanz sei zu spät erstellt und eingereicht worden. Der BGH bestätigte zwar die Zurückweisung im konkreten Fall, stellte jedoch klar, dass eine Nachreichung grundsätzlich zulässig ist, sofern sie zeitnah erfolgt. 

 

Kernaussagen des BGH 

Der BGH hat mit dieser Entscheidung mehrere wichtige Grundsätze für die Praxis aufgestellt: 


Nachreichung der Schlussbilanz ist zulässig 

Die Schlussbilanz muss nicht zwingend bei der Anmeldung vorliegen. Sie kann nachgereicht werden, wenn dies zeitnah geschieht. Dies gilt auch dann, wenn die Bilanz erst nach der Anmeldung erstellt wurde. 


Achtmonatsfrist bezieht sich nur auf den Bilanzstichtag 

§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG verlangt, dass der Stichtag der Bilanz höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt. Diese Frist betrifft nicht den Zeitpunkt der Erstellung oder Einreichung der Bilanz. 


Verhältnismäßigkeit und Rechtsschutz 

Die Entscheidung betont den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Eine Zurückweisung des Antrags ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Nachreichung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Das Registergericht muss dem Antragsteller daher regelmäßig durch eine Zwischenverfügung Gelegenheit zur Nachbesserung geben. 


Grenzen der Nachreichung 

Die Nachreichung muss innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. Im konkreten Fall hatte die Gesellschaft die Monatsfrist des Registergerichts nicht eingehalten – daher war die Zurückweisung im Ergebnis korrekt.

 

Rechtliche und praktische Bedeutung 

Die Entscheidung bringt erhebliche Erleichterungen für die Praxis mit sich. Gerade bei komplexen Umwandlungsvorgängen kann es vorkommen, dass die Schlussbilanz noch nicht vorliegt oder kurzfristig angepasst werden muss. Dies bietet den Beteiligten die Möglichkeit, fristwahrend (zunächst) auch ohne Bilanz die Verschmelzung anzumelden. 

 

Zugleich macht der BGH deutlich, dass diese Flexibilität nicht unbegrenzt gilt. Die Nachreichung muss zeitnah erfolgen – idealerweise innerhalb der vom Registergericht gesetzten Frist. Eine verspätete Einreichung kann zur endgültigen Zurückweisung führen. 

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Empfehlung für die Praxis ​

Für Unternehmen ergeben sich aus der Entscheidung folgende Handlungsempfehlungen für die Praxis: 

  • Fristen im Blick behalten: Die Schlussbilanz muss auf einen Stichtag innerhalb von acht Monaten vor der Anmeldung datieren. 
  • Vollständigkeit prüfen: Auch wenn eine Nachreichung möglich ist, sollte die Anmeldung möglichst vollständig erfolgen, um Verzögerungen zu vermeiden. 
  • Zwischenverfügungen ernst nehmen: Wird eine Frist zur Nachreichung gesetzt, sollte diese unbedingt eingehalten oder rechtzeitig verlängert werden. 
  • Dokumentation vorbereiten: Die Erstellung der Bilanz sollte frühzeitig angestoßen werden, um unnötige Risiken zu vermeiden. ​​​​​​

Fazit

Der BGH schafft Klarheit in einer bislang umstrittenen Frage. Die Möglichkeit, die Schlussbilanz nachzureichen – auch wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellt war – ist ein wichtiger Schritt hin zu einem flexibleren Registerverfahren. Gleichzeitig bleibt es dabei: Wer Fristen versäumt, riskiert die Zurückweisung des Antrags. Sorgfalt und Fristkontrolle bleiben daher auch weiterhin unerlässlich. 

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