Early Tax Birds 44/2025: Von angeblich modernen Dienstleistern und § 8c KStG vor dem BFH

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 44/2025 (3. – 9. November 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 10. November 2025 | Lesedauer ca. 6 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

woran denken Sie, wenn Sie hören, dass sich eine Organisation als „moderner Dienstleister“ versteht? Vielleicht an digitale Prozesse, effiziente Abläufe, freundliche Kommunikation, eine gute Kundenbeziehung oder kurz gesagt daran, dass der Mensch nicht nur als Aktenzeichen wahrgenommen wird. Klingt gut, oder? Und seien wir ehrlich, genau das versuchen wir in der Steuerberatung und sicher auch Sie in Ihren Berufen ja selbst tagtäglich zu leben.

Schade nur, dass diese Erkenntnis noch nicht bis in die (Finanz-)Verwaltung vorgedrungen ist. Schon im Studium erzählte man mir stolz, man wolle in Bremen „weg vom Behördenimage“ und „hin zum modernen Dienstleister“. Zehn Jahre später scheint dieser Fortschritt – nun ja – irgendwo zwischen Faxgerät und Urlaubsstress steckengeblieben zu sein. Ein Beispiel gefällig?

Die Early Tax Birds legten Anfang 2023 einen Einspruch gegen einen Grundsteuermessbescheid wegen einer durch den Mandanten fälschlicherweise zu hoch kommunizierten Quadratmeterzahl ein. Nicht unser Hauptbeschäftigungsgebiet, aber man hilft, wo man kann und ist ja auch kein Drama, dachten wir. Bis Anfang 2025 die erste Zahlung droht, ist das sicher erledigt, dachten wir. Falsch gedacht. Mitte 2024, also eine gute Weile später, wagten wir einen vorsichtigen Anruf beim zuständigen Finanzamt Neubrandenburg. Die Antwort: „Leider personelle Engpässe, noch nicht bearbeitet.“ Okay, kann passieren. Nur, als dann die ersten (zu hohen) Grundsteuerzahlungen drohten, wurde es etwas… unentspannt. Der Mandant schimpfte auf „den Staat“, und ehrlich gesagt, man konnte ihn verstehen.

Doch das wahre Highlight kam erst später. Seit Mitte 2025 versuchen wir wöchentlich, die Sache telefonisch zu klären, und entdeckten dabei das neue Premium-Feature der Finanzverwaltung Mecklenburg-Vorpommern. Die zentrale Grundsteuer-Hotline erkennt nämlich, dass sowieso niemand ans Telefon geht, lässt einen kurz in der Warteschleife und legt dann nach spätestens sieben Minuten automatisch auf. Jedoch nicht ohne den charmanten Hinweis, man möge es später erneut versuchen. Servicegedanke 2.0, wenn das Finanzamt nicht nur nicht zurück ruft, sondern das Gespräch schon präventiv beendet.

Man könnte lachen, wenn es nicht so traurig wäre. Aber vielleicht passt es ja zur alternden Gesellschaft. Bald haben die rüstigen Rentner genug Zeit, stundenlang in der Warteschleife zu hängen. Beschäftigungstherapie für die Demografie, sozusagen. Wir jedenfalls sind schockiert, was der „moderne Dienstleister“ Finanzamt sich da so leistet und ehrlich besorgt, was das mit dem Vertrauen in den Staat macht. Wenn Bürger irgendwann das Gefühl haben, der Staat höre ihnen weder zu noch helfe er ihnen, dann ist der Weg in die Arme der Populisten nicht mehr weit. Und das ist keine Pointe, sondern ein Warnsignal.

Bleibt zu hoffen, dass man in der Verwaltung erkennt: Service heißt nicht, dass der Bürger auflegt, sondern dass man ihn ernst nimmt. Sonst wird’s irgendwann für uns alle wirklich ungemütlich, nicht nur am Telefon.​

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​


 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Siebte verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Am 5. November 2025 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf zur siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (7. MantelVO) des BMF beschlossen. Ziel dieser Verordnung ist es, die seit der letzten Mantelverordnung vorgenommenen steuerlichen Anpassungen in verschiedenen Verordnungen der jeweiligen steuerlichen Bereiche zu berücksichtigen. Dabei wurde der Referentenentwurf des BMF vom 5. August 2025 in mehreren Punkten vom Bundeskabinett überarbeitet. Darunter der Wegfall bestimmter kontroverser Inhalte hinsichtlich der Änderung der EStDV. So entfällt die geplante Vorgabe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei bebauten Grundstücken für die Verkehrswertermittlung (§ 9b EStDV-E). Nicht mehr enthalten sind ebenfalls konkretere, ergänzende Anforderungen für den Nachweis einer kürzeren Gebäudenutzungsdauer, die ursprünglich die Einschaltung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgesehen hatten (§ 11c Abs. 1a EStDV-E). Abgesehen von diesen Streichungen bleibt der Regierungsentwurf weitgehend inhaltlich gleich mit dem Referentenentwurf.​ Die Verordnung enthält außerdem Anpassungen bei den Voraussetzungen, unter denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen gelten (§ 8 EStDV). Der in § 60 Abs. 1 und 3 genannte Umfang zu den beizufügenden Unterlagen der Steuererklärung wurde angepasst. Neue Inhalte wurden in der Verordnung nicht ergänzt. Als nächstes wird nun der Bundesrat über die Verordnung beraten. Ob die entfernten Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgegriffen werden, bleibt noch offen.​
  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter bei der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden durch einen Dritten

Das BMF hat mit Schreiben vom 3. November 2025 seine Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von platzierungsabhängigen Zahlungen veröffentlicht. Hintergrund ist das BFH-Urteil vom 10. Juni 2020 (XI R 25/18). Nach diesem stellen Preisgelder, die ein Reiter bei erfolgreicher Turnierteilnahme vom Veranstalter oder vom Pferdeeigentümer erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar. Die Turniergelder werden nicht für die Überlassung des Pferdes oder eine sonstige Leistung gezahlt, sondern für das erzielte Wettbewerbsergebnis, welches von Unwägbarkeiten abhängt. Gleiches gilt, wenn der Reiter mit einem fremden Pferd antritt und vom Eigentümer einen Anteil am Preisgeld bekommt. Der BFH betont jedoch, dass eine Preisgeldzahlung im Einzelfall Entgelt sein kann, wenn sie wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Das BMF verweist hierzu auf das EuGH-Urteil vom 9. Februar 2023 (C-713/21, Finanzamt X​). Zur Umsetzung dieser Rechtsprechung wurde Abschn. 1.1 Abs. 24 UStAE um zwei weitere Sätze ergänzt. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Die obersten Finanzbehörden haben am 5. November 2025 einen gleich lautenden Erlass zur steuerlichen Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge​ an Ihre Arbeitnehmer veröffentlicht. Danach zählen solche unentgeltlichen oder verbilligten Überlassungen der Flüge grundsätzlich zum Arbeitslohn und sind nach § 8 Abs. 2 oder 3 EStG zu bewerten. Eine Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG ist ausgeschlossen, wenn die Lohnsteuer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird oder wenn Arbeitnehmer anderer Unternehmen begünstigt werden. In diesen Fällen gilt der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort nach § 8 Abs. 2 EStG. Bei der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2026 und 2027 wurden daher mit diesem Erlass neue Durchschnittswerte pro Flugkilometer festgelegt. Bei Flügen ohne Beschränkung beträgt der Durchschnittswert bis 4.000 km 0,06 €/km und sinkt degressiv bis 0,03 €/km ab 12.000 km. Bei Flügen mit Reservierungsbeschränkung („space available“) gelten als Wert je Flugkilometer 60 % dieser Werte und​ ohne diesen Vermerk 80 % dieser Werte. Der nach Durchschnittswerten errechnete Betrag ist jeweils um 10 % zu erhöhen. Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Der Erlass ersetzt den früheren gleich lautenden Erlass vom 16. Dezember 2024​ und ist erstmals für die Jahre 2026 und 2027 anzuwenden. 

Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020

Mit gleich lautendem Erlass vom 5. November 2025 haben die obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen die gleich lautenden Erlasse vom 1. Oktober 2020 ​aufzuheben. Mit diesem war festgelegt worden, dass die im BFH-Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16​) entwickelten Grundsätze zur Gewerbesteuer nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden seien. Laut diesem Urteil besteht demnach bei der Aufwärtsinfektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 2. Alternative EStG kein Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG für Zwecke der Gewerbesteuer. Nach erneuter Abstimmung halten die Finanzbehörden an dem Nichtanwendungserlass des BFH-Urteils nicht mehr fest und heben die gleich lautenden Erlasse vom 1. Oktober 2020 auf. Damit gelten die im genannten BFH-Urteil dargestellten gewerbesteuerlichen Grundsätze künftig allgemein und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Als Ergebnis fallen Einkommensteuer und Gewerbesteuer hinsichtlich des Vorliegens eines Gewerbebetriebs bei der Aufwärtsinfektion zukünftig auseinander.

Wichtige Fristen zum Jahresende

Gerne möchten wir Sie auf einige wichtige Fristen zum Jahresende hinweisen. Am 31. Dezember 2025 endet die Frist für die gesonderte Feststellung einer im Veranlagungszeitraum 2024 erfolgten Einlagenrückgewähr sowie die Abgabe des CbCR bei einem kalendergleichem Wirtschaftsjahr. Zudem sollten Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Fristen für die Anträge zur Strom- und Energiesteuer im Blick behalten. Die Frist für die Grundsteueränderungsanzeige für Änderungen im Jahr 2025 endet in Hessen und Baden-Württemberg am 31. Januar 2026.

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 16. Juli 2025, I R 1/23. Darin hatte der BFH dazu Stellung zu nehmen, ob ein im Jahr eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG entstandener Verlust, der zeitlich vor diesem Erwerb anfällt, in das Vorjahr zurückgetragen werden kann. Die Klägerin war eine GmbH, welche im Oktober 2018 Alleingesellschafterin der E-GmbH wurde. Mit Vertrag vom 31. Oktober 2018 übertrug die E-GmbH ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung auf die Klägerin. Als steuerlicher Übertragungsstichtag wurde der 30. September 2018 bestimmt. Die E-GmbH hatte im Jahr 2017 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.843.459 Euro und im Jahr 2018 einen Verlust in Höhe von 14.058 Euro. Ein Antrag auf Abstandnahme vom Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG wurde nicht gestellt. Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer 2018 auf 0 Euro fest und nahm keine Verlustfeststellung vor. Es wies den Verlust als „nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähigen Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums“ aus. Zur Begründung führte es an, dass aufgrund des vollständigen Anteilserwerbs die Verlustkürzung nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG greife. Die Klägerin beantragte den Verlustrücktrag in das Jahr 2017. Sie war der Auffassung, dass § 8c KStG lediglich den Verlustvortrag in Folgejahre erfasse, nicht aber den Verlustrücktrag ins Vorjahr. Der Zweck der Vorschrift bestehe darin, die Nutzung früherer Verluste durch neue Anteilseigner zu verhindern, nicht jedoch die Verrechnung eines von den bisherigen Gesellschaftern erwirtschafteten Verlustes. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies auf das BMF-Schreiben vom 28. November 2017, wonach § 8c KStG auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte anzuwenden sei. Dies umfasse sowohl den Verlustvortrag als auch den Verlustrücktrag. Das FG Köln gab der Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2022 statt und entschied, dass der Verlust aus 2018 ins Vorjahr zurückzutragen sei. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision ein. Das BMF trat dem Verfahren bei.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. § 8c KStG schließt den Verlustrücktrag im Streitfall nicht aus. Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Verlustrücktrag grundsätzlich verpflichtend, sofern kein Antrag auf Abstandnahme gestellt wird. Weder das UmwStG noch § 8c KStG selbst, enthalten ein Verbot des Verlustrücktrags. Der BFH stellte klar, dass § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG lediglich die Verlustnutzung nach dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs beschränkt. Der Wortlaut der Vorschrift lässt keinen eindeutigen Ausschluss des Rücktrags erkennen. Das Wort „vollständig“ dient nur der Abgrenzung zur früheren quotalen Verlustkürzung. Nach der Gesetzesbegründung soll die Verlustnutzung an die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft geknüpft werden, die sich durch einen Anteilseignerwechsel ändert. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein nach § 8c KStG infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs in diesem Wirtschaftsjahr rechtlich untergegangener Verlust oder Zinsvortrag durch zurückbezogene Umwandlung "​wiederbelebt" wird. Entsteht der Verlust jedoch in einem Zeitraum, in dem die Anteilseignerstruktur unverändert bestand, besteht keine Grundlage für eine Einschränkung. Im Streitfall stellt der Rücktrag keine unzulässige Nutzung durch neue Anteilseigner dar. Ein im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs bis zu dessen Eintritt entstandener Verlust kann daher in das Vorjahr zurückgetragen werden. 

Als Ergänzung zu diesem BFH-Urteil möchten wir auf eine aktuelle Entscheidung des FG Düsseldorf vom 9. Dezember 2024​ hinweisen, welche ebenfalls die restriktive Auslegung der Finanzverwaltung zu § 8c KStG nach dem BMF-Schreiben vom 28. November 2017 und den Verlustverrechnungsregeln in Organschaftsfällen einschränkt. Das FG Düsseldorf entschied, dass bei einem unterjährigen schädlichen Anteilserwerb beim Organträger ein bis dahin entstandener zeitanteiliger Verlust der Organgesellschaft im Wege einer vertikalen Ergebnissaldierung weiterhin mit dem Einkommen des Organträgers verrechnet werden kann. Zudem sei § 10a Satz 10 GewStG i.V.m. § 8c KStG auf unterjährig entstandene Gewerbeverluste nicht anzuwenden, da diese keine vortragsfähigen Fehlbeträge darstellen. Damit bleibt der unterjährig entstandene Gewerbeverlust der Organgesellschaft im Organkreis abziehbar. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt und das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen I R 11/25 anhängig. ​

 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
XI R 29/23
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