Ertragsteuer: Was sich mit dem Brexit ändert

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zuletzt aktualisiert am 20. Januar 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten
 

Nachdem bereits am 31. Januar 2020 das Abkommen über den Austritt des Ver­einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wirksam wurde, endete am 31. Dezember 2020 auch die sich daran anschließende Übergangsphase. Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied des EU-Binnenmarktes und hat die Zoll­union verlassen.
 

 

 

Keine Anwendung von EU-Richtlinien

Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Mitgliedsstaaten der EU mehr sind, sind sie auch nicht mehr an die EU-Gesetzgebung z.B. in Form von EU-Richtlinien gebunden. Der Brexit führt dazu, dass folgende EU-Richtlinien nicht mehr anwendbar sind:


Mutter-Tochter-Richtlinie

Die Mutter-Tochter-Richtlinie sieht eine vollständige Befreiung von der Kapitalertragsteuer bzw. Quellensteuer auf Dividendenzahlungen innerhalb eines europäischen Unternehmensverbunds vor. Voraussetzung dafür ist, dass die Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft zu mind. 10 Prozent unmittelbar beteiligt ist und das betreffende Beteiligungsverhältnis mind. zwei Jahre besteht. Sofern eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent gegeben ist, ist seit dem 1. Januar 2021 somit die in dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Großbritannien und Deutschland enthaltene Quellensteuerreduzierung auf 5 Prozent zu beachten (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA UK). Die Nettodividende von Tochtergesellschaften in Großbritannien dürfte damit künftig regelmäßig geringer ausfallen.
 

Fusionsrichtlinie

Die Fusionsrichtlinie ermöglicht Unternehmen innerhalb der EU Unternehmensumstrukturierungen steuer­neutral vorzunehmen. Bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen kommt es zwar zu keinem endgültigen Verzicht auf die Besteuerung, jedoch zu einem Besteuerungsaufschub bis zu einem Verkauf. Seit dem 1. Januar 2021 ist eine steuerneutrale grenzüberschreitende Verschmelzung zwischen in Großbritannien und Deutsch­land ansässigen Kapitalgesellschaften nicht mehr möglich, da die in Großbritannien ansässige Kapital­gesellschaft nicht mehr in den Anwendungsbereich des deutschen Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) fällt. Gleiches gilt für Spaltungen von Körperschaften sowie der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft.
 

Zins- und Lizenzrichtlinie

Die Zins- und Lizenzrichtlinie sieht eine vollständige Befreiung von der Quellensteuer auf Zins- und Lizenzzahlungen innerhalb eines europäischen Unternehmensverbunds vor. Voraussetzung dafür ist, dass eine unmittelbare oder mittelbare Mindestkapitalbeteiligung von 25 Prozent während eines Zeitraums von zwei Jahren an einer Gesellschaft besteht. Zum 1. Janaur 2021 ergeben sich jedoch bei grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen zwischen Unternehmen in Großbritannien und Deutschland insoweit keine Auswirkungen, da das DBA zwischen Großbritannien und Deutschland gegenwärtig keine Quellensteuer auf Zins- und Lizenzzahlungen vorsieht (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 DBA UK).
 

Anwendung von nationalen Steuererleichterungen

Neben der Nichtanwendbarkeit der o.g. EU-Richtlinien führt der Brexit auch dazu, dass in deutschen Steuergesetzen enthaltene Erleichterungen für EU-Gesellschaften nicht mehr Anwendung finden.

 

Mit dem Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) vom 25. März 2019 wurden zum Teil Regelungen geschaffen, die unangemessene steuerliche Rechtsfolgen durch den Brexit verhindern sollen. Dies gilt insbesondere für vor dem Brexit vollzogene Sachverhalte, sodass es durch den EU-Austritt zu keinen rückwirkenden steuerlichen Folgen kommt. Im Folgenden soll das anhand einzelner Beispiele erläutert werden.
 

Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung bzw. des Sitzes einer Gesellschaft

Beispiel: Eine deutsche Kapitalgesellschaft hat eine Tochtergesellschaft in Großbritannien. Führt der Brexit zu steuerlichen Konsequenzen in Deutschland?

 

Die Regelung des § 12 Abs. 3 Körperschaftssteuergesetz (KStG) sieht eine Liquidationsbesteuerung vor, wenn eine Körperschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung verlegt und dadurch aus der unbeschränkten Steuer­pflicht in einem EU-/Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)-Staat ausscheidet. Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 KStG führt der Brexit nicht dazu, dass eine Körperschaft aus der unbeschränkten Steuerpflicht eines EU-Mitglied­staates ausscheidet oder als außerhalb der EU ansässig gilt. Eine Körperschaft gilt erst dann als außerhalb der EU ansässig, wenn dieselbe Körperschaft anschließend unter Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuer­pflicht im Vereinigten Königreich in einen anderen Drittstaat verzieht oder auf Grund des Wegzugs als in einem anderen Drittstaat ansässig anzusehen ist. Damit kommt es aufgrund des Brexit nicht zu einer Liquidations­besteuerung.
 

Wegzug nach London

Beispiel: Eine deutsche natürliche Person ist nach London umgezogen. Vor ihrem Wegzug war sie 15 Jahre lang in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Sie hält seit zehn Jahren in ihrem Privatvermögen 2 Prozent Aktien an einer deutschen AG. Ihre Wegzugssteuer ist festgesetzt und nach § 6 Abs. 5 S. 1 Außen­steuer­gesetz (AStG) zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Was passiert wegen dem Brexit? Entfällt die zinslose Stundung?
Nach der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG ist die Stundung mitunter in folgenden Fällen zu widerrufen:
  • Soweit Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen, die nicht in einem EU-/EWR-Staat einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen (§ 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 AStG).
  • Wenn für den Steuerpflichtigen oder seinen Rechtsnachfolger i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 AStG durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keine Steuerpflicht im Zuzugsstaat mehr besteht (§ 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 AStG).

Im vorliegenden Fall kommt es weder zu einer Aufgabe des Wohnsitzes in London noch zu einer Übertragung der Anteile auf eine andere Person. Das Ausscheiden aus der EU erfolgt durch den Brexit, sodass es zu keinem Widerruf der Stundung kommt. Nach der Regelung des § 6 Abs. 8 AStG kann ein Wegfall der Stundung erst durch eine weitere Handlung des Steuerpflichtigen nach dem Brexit ausgelöst werden. Danach müssen die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 AStG während des gesamten Stundungszeitraums vorliegen (zeitraumbezogene Betrachtung). Entfallen die Voraussetzungen nachträglich, stellt das nach dem geänderten § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG einen eigenständigen Widerrufstatbestand dar. Auch eine der Einlage im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 AStG nachfolgende Überführung der Anteile in eine Drittstaats-Betriebsstätte würde dann zum Widerruf der Stundung führen.
 

Übertragung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte

Beispiel: Eine deutsche Kapitalgesellschaft überträgt eine Maschine, die bisher in der inländischen Betriebsstätte genutzt wurde, auf ihre Betriebsstätte in Großbritannien. Die Regelung des § 12 Abs. 1 KStG fingiert für den Fall des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts bezüglich der entstandenen stillen Reserven der Wirtschaftsgüter eine fiktive Veräußerung (sogenannte Entstrickung). Vor dem Brexit bestand nach § 4g EStG die Möglichkeit einen gewinnmindernden Ausgleichsposten zu bilden und ihn erfolgswirksam auf fünf Jahre zu verteilen. Voraussetzung dafür war, dass das Wirtschaftsgut in eine Betriebsstätte eines anderen EU-Mitgliedsstaates überführt wird. Seit dem Brexit existiert die Möglichkeit somit nicht mehr. Der Brexit allein führt allerdings nicht dazu, dass bereits gebildete Ausgleichsposten mit sofortiger Wirkung vollständig gewinnerhöhend aufzulösen sind (§ 4g Abs. 6 EStG).

 

Unternehmensumstrukturierungen

Da die EU-Fusionrichtlinie keine Anwendung mehr findet und mithin der sachliche Anwendungsbereich des deutschen UmwStG, sind ab 1. Januar 2021 grundsätzlich keine Verschmelzungen, Spaltungen und Form­wechsel mit Beteiligung von UK-Gesellschaften. Etwas anderes gilt bzgl. des persönlichen An­wendungs­bereichs des deutschen UmwStG in engen Grenzen bei Einbringungen i.S. von § 20 Abs. 1 UmwStG sowie bei einem Anteilstausch i.S. von § 21 Abs. 1 UmwStG. Jedoch kann in den zuvor genannten Fällen oftmals der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts einer steuerneutralen Übertragung bei britischer Beteiligung entgegenstehen.

 

Für vor dem 1. Janaur 2021 vollzogene Einbringungen bzw. Anteilstäusche löst der Verlust der EU-/EWR-Ansässigkeit aufgrund des Brexits keine rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6, Abs. 2 Satz 6 UmwStG aus. Mit der Regelung des § 22 Abs. 8 UmwStG hat der deutsche Gesetzgeber dafür gesorgt, dass es aufgrund des Brexit zu keiner rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns kommt.
 

Fazit

Durch den Brexit gilt Großbritannien nicht mehr als EU-Staat, sondern als Drittstaat. Somit sind zahlreiche Begünstigungen, die auf EU-Richtlinien beruhen, nicht mehr anwendbar. Durch das Brexit-StBG wurden Regelungen geschaffen, die unangemessene steuerliche Rechtsfolgen für vor den Brexit gewährte Begünsti­gungen, die aufgrund eines EU-Bezugs gewährt wurden, durch den Brexit verhindern sollen (z.B. Stundung im Rahmen der Wegzugsbesteuerung).

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