Brexit: Exportkontrollrechtliche Änderungen zum 1. Januar 2021

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 1. März 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Ewald Plum, Rödl & Partner Stuttgart, und Katja Conradt
 

Vor Kurzem stimmte das Europäische Parlament dem Austrittsabkommen zu. Die Zustimmungen des britischen Unter- und Oberhauses, der Europäischen Kommission und des Rats der Europäischen Union liegen ebenfalls vor. Der Austritt Groß­britan­niens aus der EU ist besiegelt, mit Wirkung zum 31. Dezember 2020 endete die Übergangsfrist. 
 

 

Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland exportkontrollrechtlich als Drittland. Daran ändert auch das abgeschlossene Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nichts.


Neue Rechtslage seit dem 1. Januar 2021

Das Vereinigte Königreich gilt nun aus Sicht er EU als Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat das zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, angesehen werden.

Dadurch entstehen neue Genehmigungsplichten, insbesondere im Zusammenhang mit:

  • Dual-Use-Gütern,
  • bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition,
  • Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, sowie für
  • Handels- und Vermittlungsgeschäften,
  • Technischen Unterstützungsleistungen, etc.


In Anhang I gelistete Dual-Use-Güter der EG-Dual-Use-Verordnung unterliegen Genehmigungspflichten.

Bestimmte Ausfuhren von in Deutschland niedergelassenen Unternehmen bedürfen infolge des Wegfalls des sog. Niederlassungsprinzips einer erneuten Genehmigung nach Art. 3 der EG Dual- Use-Verordnung.


Neu: AGG (Allgemeine Genehmigung) Nr. 15

Um es den davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, für einen bestimmten Übergangszeitraum (bis zum 31. März 2022) die bereits vor dem 31. Dezember 2020 geschlossenen Verträge weiterhin ohne Lieferunterbrechungen oder -verzögerungen erfüllen zu können, hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung (künftig AGG) Nr. 15 eingeführt.

Das Vereinigte Königreich wurde außerdem in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung EU 001 aufgenommen.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 gilt für folgende Fallkonstellationen:

  • Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich solche im Vereinigten Königreich befinden und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31. Dezember 2020 geschlossen wurde,
  • Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31. Dezember 2020 geschlossen wurde, sowie für
  • Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für die Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.

 

Achtung: Ausfuhren auf die Kanalinseln, die Isle Man, nach Gibraltar und in andere überseeische Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs werden nicht von der Allgemeinen Genehmigung erfasst.

 

 

Ausnahme Lieferungen in das Gebiet Nordirland:

Lieferungen in das Gebiet von Nordirland gelten weiterhin als Verbringungen. Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen für Lieferungen in das Gebiet von Nordirland ist daher nicht erforderlich. Lieferungen von Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung in das Gebiet von Nordirland weiterhin genehmigungsfrei möglich.

Das gilt jedoch nicht für Güter die von Anhang IV der EG-Dual-Use-Verordnung erfasst sind.

 

Durchfuhren:

Die AGG Nr. 15 ist nicht anwendbar für Durchfuhren durch das Vereinigte Königreich.

Kontakt

Contact Person Picture

Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

Partner

+49 711 7819 144 97

Anfrage senden

Profil

 Mehr lesen?

 Unternehmer­briefing

Kein Themen­special verpas­sen mit unserem Newsletter!

Deutschland Weltweit Search Menu