Handelsrechtliche Aspekte des Brexits

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veröffentlicht am 5. Februar 2021 | Lesedauer ca. 5 Minuten
 

Die EU und das Vereinigte Königreich haben im letztmöglichen Zeitpunkt ein Abkom­men zum geregelten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ge­schlossen, welches seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Das Horror-Szenario eines No-Deal-Brexit ist damit ausgeblieben. Großbritannien hat nun also den Binnenmarkt und die Zoll­union verlassen, die rechtlichen Folgen sollen durch das Handelsabkommen geregelt werden.
 

 

     

Mit welchen Problemen muss trotz des Abkommens gerechnet werden?

Man konnte zunächst den Eindruck gewinnen, dass seit dem Jahreswechsel keine größeren Probleme im Warenverkehr mit Großbritannien auftraten. Nach und nach stellt sich nun aber heraus, dass der gesteigerte (zoll-)bürokratische Aufwand teilweise zu erheblichen Lieferverzögerungen führt. Manchen sind die neuen Zollformalitäten noch nicht vertraut und viele können derzeit für ihre Fracht die notwendigen Begleit­dokumente noch nicht vorweisen. Große Logistiker haben sich deshalb bereits entschlossen, vorübergehend keine Aufträge für Lieferungen aus der EU nach GB anzunehmen.

Das ist nur ein Beispiel für die Probleme auf Handelsebene, die mit dem Brexit trotz des Last-Minute-Abkommens verbunden sind. Und es steht zu befürchten, dass die Probleme nicht kurzfristig beseitigt werden können, vielemehr sogar weitere Probleme auftauchen werden, je weiter sich GB von der EU und deren einheitlichen Standards entfernt.

Lieferverzögerungen, wie auch ein deutlicher finanzieller Mehraufwand bei Lieferungen können vertragliche Beziehungen belasten und fordern regelmäßg eine rechtliche Lösung.

Das deutsche Recht sieht eine verspätete Lieferung grundsätzlich als Schlechterfüllung an, die zum Schadensersatz berechtigt. Nicht nur, wenn der Empfänger der Lieferung infolge der Verspätung kein Interesse mehr an ihr hat, können sich schnell erhebliche Schadenspositionen summieren: wird bei einen Just-In-Time-Vertrag zu spät geliefert, kann die gesamte Produktion stillstehen. Zu typischen Schadenspositionen zählen die Stillstandzeiten der Produktion an sich und Schadensersatzansprüche der Auftraggeber des Kunden, dessen Band still steht.


 

Auswirkungen auf bestehende vertragliche Beziehungen

Die erste Frage, die bei der Beurteilung eines solchen Sachverhalts beantwortet werden muss, ist die Frage des anwendbaren Rechts.

Eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung wird auch weiterhin Bestand haben. Sollte in einem Vertrag keine Regelung zum anzuwendenden Recht im Streitfalle vorgesehen sein, wurde das anwendbare Recht bislang nach den Bestimmungen der Rom-I-Verordnung bestimmt. Nach dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU sind anstelle der Rom-I-Verordnung dagegen wieder (wenn kein bilaterales Abkommen greift) die jeweiligen nationalen Vorschriften des Internationalen Privatrechts anwendbar, nach denen dann beurteilt wird, welches Recht Anwendung findet. Auch wenn sich sie materiell nur unerheblich von den Bestimmungen der Rom-I-Verordnung unterscheiden, verbleiben Unsicherheiten, denn nicht zwingend führen beide Rechtsordnungen zum gleichen Ergebnis.

Auch die Regelung in AGB bringt nicht zwingend die vertraglich erforderliche Sicherheit. Zwar stellen wirksam vereinbarte AGB grundsätzlich auch eine wirksame Rechtswahl dar. Allerdings ist die Frage, ob AGB wirksam vereinbart worden sind, ebenfalls bei internationaler Rechtsauslegung zu beurteilen.

Ohnehin können durch Rechtswahl nur dispositive, also nicht zwingende Vorschriften, abbedungen werden. In Teilbereichen bleibt die Rechtsordnung, die man ausschließen wollte, anwendbar. Regelmäßig stellen z.B. die Regeln über Produkthaftung zwingendes staatliches Recht dar.

Der Austritt aus der EU führt auch zu weiteren Unklarheiten: Wurde in einem Vertrag bestimmt, dass englisches Recht zur Anwendung kommen soll, so folgte daaus bislang, dass englisches Recht unter Ein­schluss des gesamten Rechts der EU auf den Vertrag Anwendung findet. Nach dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU ist das Recht der EU jedoch nicht mehr Teil des englischen Rechts. Je nach Vertragsgegenstand kann das zu einer erheblichen Veränderung des Vertrages führen.

Zahlreiche Verträge beinhalten zudem Regelungen mit Territorialbezügen. Auslegungsbedürftig werden durch den „Brexit” Vereinbarungen, die bspw. das Recht gewähren, Produkte „europaweit” zu vertreiben. Fraglich (und für jeden Einzelfall zu beantworten) ist dann, ob Großbritannien nach dem „Brexit” aus dem europaweiten Anwendungsbereich herausfällt und, falls ja, ob das dazu führt, dass betroffene Verträge nicht mehr wie geplant durchgeführt werden können und die Vertragspartner gegebenenfalls zur vorzeitigen Auflösung oder zur Vertragsanpassung berechtigt sind.

Internationale Abkommen sind nur bedingt geeignet, die rechtlichen Unsicherheiten zu beseitigen. Auch das Internationale Kaufrecht (UN-Kaufrecht), bringt keine Lösung: Das Vereinigte Königreich ist keine der 94 Vertragsparteien, sodass das UN-Kaufrecht auf Verträge zwischen Parteien in EU-Mitgliedstaaten und solchen in Großbritannien grundsätzlich keine Anwendung findet. Auch ein Beitritt Großbritanniens zum vorbenannten Abkommen würde nicht alle Probleme lösen, denn das UN-Kaufrecht gilt nur für Verträge zwischen Unter­nehmen und nicht für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern.


Vertragsanpassung

In den Fällen, in denen eine weitere Vertragserfüllung aufgrund des Austritts Großbritanniens aus der EU nicht mehr möglich, erschwert oder mit einer erheblichen Kostensteigerung verbunden ist, stellt sich die Frage, ob die davon betroffenen Vertragsparteien berechtigt sind, sich vom Vertrag zu lösen oder ihn anzupassen. Eine Vertragspartei könnte versuchen, die Beendigung eines unwirtschaftlich gewordenen Vertrages durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder durch eine Rücktrittserklärung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erreichen.

Im Falle von Dauerschuldverhältnissen, etwa langfristigen Lieferverträgen, kommt nach deutschem Recht eine Kündigung gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund in Betracht. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es dem Kündigenden unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, an dem Vertrag festzuhalten. An das Erreichen der Unzumutbarkeitsschwelle aufgrund von Kostensteigerungen werden in der Praxis hohe Anforderungen gestellt, sodass sich die Anwendbarkeit auf Extremfälle beschränken wird.

Durch den Austritt Großbritanniens aus der EU bedingte Nachteile eines Vertragspartners können auch zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB führen und einen Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Rücktrittsrecht begründen. Zu den Geschäftsgrundlagen gehört auch die einem Vertrag zu Grunde liegende Erwartung, dass sich die wirtschaftlichen, politischen und sozialen Rahmenbedingungen nicht grundlegend ändern.

Voraussetzung für eine Vertragsbeendigung bzw. Vertragsanpassung mit dem Argument des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist jedenfalls, dass zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Szenario eines „Brexits” noch nicht erkennbar bzw. zumindest die Folgen nicht absehbar waren und der spezifische Vertrags­gegen­stand durch die eingetretenen Folgen nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Bereits die Überlegung, ob ein Fall des Wegfalles der Geschäftsgrundlage vorliegen kann, wenn alle Beteiligten bereits seit Jahren vom bevorstehenden Brexit Kenntnis hatten, wird allerdings regelmäßig dazu führen, dass die Grundsätze des Rechtsinstituts nicht angewendet werden können.

Auch das englische Recht bietet Möglichkeiten der Vertragsanpassung oder Lösung vom Vertrag, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, wesentlich ändern. Unabhängig von der Frage, welches Recht im jeweiligen Fall Anwendung findet, sind die Hürden für die Abweichung vom Grundsatz „pacta sunt servanda” allerdings hoch.


 

Rechtsdurchsetzung

Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu erkennen, dass mit einem Anstieg von Streitigkeiten zu rechnen ist und dass die Beilegung nicht aller dieser Streitigkeiten ohne Anrufen einer Streitentscheidungsinstanz möglich sein wird.

Bei Rechtsstreitigkeiten muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um solche vor staatlichen Gerichten oder vor Schiedsgerichten handelt. Gerade internationale Verträge enthalten häufig eine vertragliche Regelung, nach der Rechtsstreitigkeiten außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen. Haben die Parteien eine solche Vereinbarung wirksam getroffen, so hat der Brexit darauf grundsätzlich keinen Einfluss.

Die Gerichte welchen Mitgliedstaates der Europäischen Union bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt zuständig sind („internationale Zuständigkeit”), bestimmt sich in Zivil- und Handelssachen gegenüber Beklagten mit Sitz in einem Mitgliedstaat v.a. nach der Brüssel Ia-Verordnung. Sie regelt auch die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat.

Wenn das betreffende Verfahren vor dem Ende der Übergangszeit, also vor Ablauf des 31. Dezember 2020, eingeleitet wurde, gelten die Regelungen weiter. In danach eingeleiteten Verfahren sind in Deutschland die deutschen Regeln über die internationale Zuständigkeit heranzuziehen, es sei denn, es existiert eine vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung. Dazu zählt das Haager Gerichtsstandsübereinkommen von 2005, dem das Vereinigte Königreich mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beigetreten ist, so dass dessen Regeln nach Ablauf der Übergangszeit im deutsch-britischen Verhältnis gelten.

Noch mehr als vor dem Brexit ist deutschen Unternehmen mit vertraglichen Beziehungen in Großbritannien vor dem Hintergrund zu raten, großen Wert auf Schiedsklauseln, zumindest aber auf Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln in den Verträgen zu legen.
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