Wichtigkeit von Compliance in Italien: Exkulpationsmöglichkeit und Strafmilderung

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veröffentlicht am 22. November 2018


Compliance nimmt in Italien einen wichtigen Platz ein. Um die Gesetzeskonformität sicherzustellen und nicht zuletzt auch um durch Regeltreue das eigene Image gegenüber Geschäftspartnern und Verbrauchern zu verbessern, integrieren viele, v.a. mittelständische und internationale Unter­neh­men, die in Italien tätig sind, interne Compliance-Systeme. Abgesehen davon, dass das Bestehen von Compliance-Prozessen in manchen Bereichen obligatorisch ist (gesetzliche Nachweispflichten zur Einhaltung sektorspezifischer Vorschriften, wie Datenschutz und  Lebensmittelhygiene sowie Beachtung der Compliance-Vorgaben der italienischen Zentralbank Banca d’Italia im Finanzsektor), haben sowohl der italienische Gesetzgeber als auch die italienische Kartell- und Wettbewerbsbe­hörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) Anreize für die freiwillige Errichtung, Durch­führung und Aufrechterhaltung schriftlich dokumentierter innerbetrieblicher Kontrollsysteme geschaffen.

 

Haftung von Körperschaften wegen Organisationsverschulden und Exkulpations­möglich­keit

So sieht das italienische Recht (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231/2001, im Folgenden „Dekret”) bereits seit 2003 eine verwaltungsrechtliche Haftung von Körperschaften (juristische Personen, Gesellschaften und Verbände) vor, in deren Interesse oder zu deren Vorteil durch leitende Organe bestimmte, in einem Delikt­katalog aufgeführte Straftaten begangen wurden (Organhaftung). Ziel ist es letztlich, bei der Bestrafung von Verwaltern bzw. (leitenden) Mitarbeitern spezifischer strafbarer Handlungen (Delikts­katalog) zum Vorteil einer Gesellschaft das Vermögen der Körperschaften sowie, letztlich, die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter miteinzubeziehen.

 

Der Haftung kann man jedoch entgehen, wenn vor Begehung einer Straftat ein geeignetes Organisations- und Verwaltungsmodell zur Vorbeugung solcher Straftaten eingeführt und wirksam umgesetzt worden ist (inkl. Festlegung eines disziplinarrechtlichen Systems). Für die Anwendung des Haftungsausschlussgrundes ist es zudem notwendig, dass die Überwachung der Modelle sowie deren Aktualisierung einem Organ der Körperschaft mit unabhängigen Initiativ- und Kontrollbefugnissen übertragen wurde, die Personen bei der Begehung der Straftat das Modell betrügerisch umgangen haben und das Kontrollorgan weder die Überwachung unterlassen noch diese unzureichend durchgeführt hat. Die Einrichtung und Aufrechter­haltung einer solchen unter­nehmens­internen Aufsichtsstelle mit autonomen Kontrollbefugnissen mag aufwendig erscheinen, ist jedoch zum Bestehen der „Eignungsprüfung” erforderlich. Die Existenz eines solchen Kontrollorgans im Unternehmen wird zudem i.d.R. als positiv bewertet, da es bei Compliance-Fragen auf schnellem und einfachem Wege zu Rate gezogen werden kann.

 

Während ursprünglich die betroffenen Katalogdelikte v.a. gesellschaftsrechtliche Straftaten (z.B. Bilanz­fälschungen, fiktive Kapitalbildung, unrechtmäßige Rückerstattung der Einlagen, Geschäfte zum Nachteil der Gläubiger usw.) sowie strafbare Handlungen gegen die öffentliche Verwaltung, gegen den Staat und gegen Amtsträger vorsahen (z.B. unrechtmäßiges Beziehen von öffentlichen Zuwendungen, Amtsunter­schlagung, Bestechung und Erpressung im Amt usw.), wurde im Laufe der Jahre der Deliktskatalog immer mehr aus­geweitet (z.B. Kartellstraftaten, Straftaten gegen Industrie und Handel, Umweltdelikte, Verstöße gegen Arbeitssicherheitsrecht, Verbrechen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Straftaten gegen das Urheberrecht/Autorenrecht, rechtswidrige Beschäftigung von Ausländern usw.). Innerhalb einer in Italien geplanten Strafrechtsreform ist zudem eine Erweiterung des Katalogs auf einige Delikte des Lebens­mittel­sektors vorgesehen.

 

Resümee

Die Einrichtung von Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodellen im Unternehmen ist  grundsätzlich freiwillig. In Ermangelung eines solchen Compliance-Systems drohen den Unternehmen bei Verstößen gegen die Straftaten des Deliktkatalogs seitens der leitenden Mitarbeiter  jedoch (zum Teil hohe) Geldstrafen.

 

Hinzu kommen können:
  • Tätigkeitsverbote,
  • die Aufhebung von Ermächtigungen, Lizenzen und Konzessionen,
  • das Verbot, Verträge mit der öffentlichen Verwaltung zu schließen,
  • der Ausschluss bzw. Widerruf von Begünstigungen, Finanzierungen, Beiträgen und finanziellen Unterstützungen sowie
  • Werbeverbote usw.

 

Um das Risiko zu vermeiden, fördert die Unternehmensleitung in Italien zunehmend die Compliance-Kultur und errichtet im Betrieb ein Organisations-, Führungs- und Kontrollmodell gemäß den Vorgaben des Dekrets.


Denn die Erfahrung zeigt: Der Aufwand lohnt sich! Besteht ein solches nämlich nicht, muss innerhalb eines langwierigen Verfahrens die Unschuld des Unternehmens nachgewiesen werden, was Kosten und nicht zuletzt auch Imageschäden mit sich bringen kann. Besteht hingegen ein effizientes und geeignetes Organisations-, Führungs- und Kontrollmodell, sieht das Dekret ausdrücklich die Möglichkeit einer Exkul­pation vor. Daher gehen auch die Kontrollbehörden bereits in der Phase der Ermittlungen mehr und mehr dazu über, zu prüfen, ob ein solches Compliance-Modell im Unternehmen existiert, was letztendlich auch die Entscheidung zum weiteren Vorgehen gegen das Unternehmen beeinflusst.

 

Selbstverständlich ist die Errichtung und Durchführung von innerbetrieblichen Organisations- und Verwal­tungsmodellen aufwendig und bedarf auch rechtskundiger Anleitung. Denn die „Befreiung” von der Haftung unterliegt keinem Automatismus, sondern ist vom Eignungsurteil und vom Urteil über die präventive Wirk­sam­keit des konkret angewendeten Modells abhängig, das der Strafrichter innerhalb des Strafver­fahrens zu Lasten des unmittelbaren Täters abgeben muss.


Eine der großen Herausforderungen in der Praxis besteht daher darin, im Unternehmen „lebbare” Verfahren und Regelungen zu schaffen, die zugleich diesem Eignungsurteil standhalten. Ist allerdings ein solches Compliance-Modell einmal geschaffen, ist die Akzeptanz im Unternehmen zur künftigen Integrierung weiterer Compliance-Mechanismen ins bereits bestehende System i.d.R. sehr hoch.

 

Strafmilderung bei Kartellrechtsverstößen durch innerbetriebliche Compliance-Programme

Aktuell ist in Italien zudem das Thema der strafmildernden Berücksichtigung von effizienten Compliance-Systemen bei der Bußgeldbemessung bei Kartellrechtsverstößen. Eine solche Strafmilderung wird von der italienischen Kartell- und Wettbewerbsrechtsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) zwar grundsätzlich anerkannt, ist jedoch ebenfalls kein Automatismus. Vielmehr erfolgt auch hier eine  Geeignet­heits­prüfung.

 

Um den  Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei der Frage zu gewähren, welche Anforderungen an die „Geeignetheit” und „Effizienz” solcher Compliance-Systeme gestellt werden, hat die italienische Kartell- und Wettbewerbsbehörde erst kürzlich, am 25. September 2018, Leitlinien erlassen („Linee Guida sulla Compliance antitrust”, abrufbar auch in englischer Sprache auf der Website der Behörde).

 

Darin führt die Behörde aus, dass die Wirksamkeit eines Compliance-Programms, Kartellrechtsverstöße zu vermeiden, überhaupt nur dann gegeben sein kann, wenn es individuell am konkreten Unternehmen, dessen spezifischen Merkmale und dem Marktumfeld, in dem es tätig ist, ausgerichtet ist.


Aus diesem Grund ist die Übereinstimmung des Compliance-Programms mit dem spezifischen Kartellrisiko des Unternehmens ein wesentliches Element der Beurteilung der Angemessenheit zum Zwecke der Anerkennung der Strafmilderung.

 

Um die Effizienz des Programms zu gewährleisten, ist daher eine konkrete Risikobewertung im Unternehmen erforderlich, so durch Analyse der operativen Gegebenheiten in den Bereichen/Sektoren, in denen das Risiko von  Kartellrechtsverstößen abschätzbar ist. Nur so kann es gelingen,  die kartellrechtlichen Risiken in der Geschäftstätigkeit zu steuern, um Gesetzesverstöße zu vermeiden oder zumindest das Risiko zu minimieren.

 

Die Leitlinien führen zudem aus, dass ein wirksames Compliance-Programm die klare Anerkennung des Wertes des Wettbewerbs als integralen Bestandteil der Unternehmenskultur und -politik erfordern sowie die konti­nuierliche und dauerhafte Verpflichtung zu dessen Achtung. Zu dem Zweck muss das Unternehmen auch nachweisen können, dass es ausreichende Ressourcen für die Umsetzung des Programms zur Verfügung stellt und einen Compliance-Verantwortlichen ernennt, der die notwendige Autonomie und Unabhängigkeit zur effektiven Durchsetzung besitzt sowie geeignete Instrumente zur Verfügung gestellt bekommt.

 

Hervorgehoben wird zudem die Bedeutung der Einbindung und des „Commitments” der Unternehmensleitung sowie die Anweisung mittels Handbüchern und durch regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter im Kartell­rechts­bereich. Schließlich weisen die Leitlinien auch darauf hin, dass ein effektives Compliance-Programm auch die Schaffung von negativen und positiven Anreizen für die Mitarbeiter sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsprozesse zur Vermeidung von Rechtsverstößen im Kartellbereich vorsehen muss.

 

Die Beweislast für die Effizienz sowie das Bestehen und die wirksame Anwendung des Compliance-Programms trägt das Unternehmen selbst, will es von der Möglichkeit der Strafmilderung im Rahmen eines Kartell­rechts­ver­fahrens Gebrauch machen. 


Zudem muss die strafmildernde Berücksichtigung eines effizienten Compliance-Systems im betroffenen Unter­nehmen bei der Bußgeldbemessung im Kartellrechtsverfahren formell beantragt werden. In dem Antrag muss die Geeignetheit des Compliance-Programms begründet sowie die konkreten Initiativen, die das Unter­nehmen für die wirksame Anwendung und  Durchführung des Programms ergriffen hat, dargelegt werden.

 

Die Leitlinien verlangen insofern, dass dem Antrag geeignete Unterlagen beigefügt sein müssen, die nicht nur das Bestehen des  Programms (wie z.B. interne Leitlinien oder Betriebshandbücher) nachweisen, sondern auch Dokumente enthalten, die die  tatsächliche und konkrete Verpflichtung zur Einhaltung beweisen. Berücksichtigt werden dabei zudem nur Compliance-Programme, die innerhalb von 6 Monaten seit der Bekanntgabe der Einleitung des kartellrechtlichen Ermittlungsverfahrens angenommen, umgesetzt und der italienischen Kartell- und Wettbewerbsbehörde übermittelt worden sind.

 

Fazit

Die Ausführungen sollen aufzeigen, dass die Anforderungen an die Geeignetheit von Compliance-Pro­grammen, um strafmildernd berücksichtigt zu werden, relativ streng sind. Der damit einhergehende, oftmals hohe zeit­liche, personelle und finanzielle Aufwand für Compliance-Maßnahmen, die dem Eignungsurteil der italienischen Kartell- und Wettbewerbsbehörde standhalten, wird jedoch damit belohnt, dass es im Falle von Verstößen bei der Bußgeldberechnung angemessen berücksichtigt wird. So können effiziente Compliance-Programme das Bußgeld um bis zu 15 Prozent ermäßigen. Die Strafmilderung erfolgt nach spezifischen Kriterien, die in den kürzlich veröffentlichten Compliance-Richtlinien im Detail beschrieben sind. 

 

Interessant ist schließlich, dass Compliance-Programme auch strafverschärfend bei der Bußgeldzumessung berücksichtigt werden können. Jedoch ist das eher die Ausnahme. Strafverschärfungen können von der Behörde aber in Betracht gezogen werden, wenn z.B. solche Programme dazu missbraucht werden, Kartell­rechts­verstöße zu verdecken oder die Kartell- und Wettbewerbsbehörde in die Irre zu führen oder deren Ermittlungs­tätigkeit zu behindern. Auch bei „Rückfälligwerden” eines Unternehmens, zugunsten dessen bereits das Bestehen eines Compliance-Programms strafmildernd berücksichtigt worden ist, kann bei einem erneuten, gleichartigen Verstoß strafschärfend einbezogen werden.

 

Compliance ist auch in Italien ein wichtiges und oft diskutiertes Thema. Die in Italien in Bezug darauf bestehenden Gesetzesvorschriften sind streng und die Anforderungen der Kartell- und Wettbewerbsbe­hörde an die Effizienz von Compliance-Programmen hoch. Dennoch bemühen sich viele Unternehmen, ein wirksames Compliance Management System einzurichten. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass es sich dank tatsächlicher Vermeidung von Verstößen sowie Exkulpationsmöglichkeit und Strafmilderung lohnt, Mühe in den Aufbau und in die kontinuierliche Umsetzung von Compliance-Maßnahmen zu stecken.

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Dr. Barbara Klaus

Rechtsanwältin, Avvocato

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