Covid-19 in Polen: Krisenschutzschild: Finanzielle Unterstützung von Niederlassungen ausländischer Unternehmen

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veröffentlicht am 7. Mai 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

Autoren: Jagna Kowalczyk-Fudali und Karol Jakubas

 

Der von der polnischen Regierung erlassene „Krisenschutzschild” vom 31. März 2020 legt keinen Katalog derjenigen Unternehmen fest, die berechtigt sind, dessen Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Gruppe stellen die Unternehmer dar, die ihre Gewerbetätigkeit in Polen in Form einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens ausüben. 



Das Gesetz, das umgangssprachlich als „Krisenschutzschild“ genannt wird, bestimmte nicht den Status der Niederlassungen ausländischer Unternehmen im Hinblick auf die Möglichkeit der Unternehmer, eine Beihilfe zu bekommen. Die um die Liquidität kämpfenden Unternehmen sehen sich mit unpräzisen Regelungen sowie dem Fehlen offizieller Stellungnahmen der Staats- und Selbstverwaltungsbehörden, die für die Gewährung von Beihilfen zuständig sind, konfrontiert, was die strategische Planung der Handlungen in der jetzigen Krisensituation erschwert.

Ist der ausländische Unternehmer ein „Unternehmer“?

Laut Art. 1 Abs. 1 des Unternehmergesetzes ist ein Unternehmer eine natürliche Person, eine juristische Person und eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, der aufgrund eines gesonderten Gesetzes die Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und die eine Gewerbetätigkeit ausübt. Unternehmer sind auch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Bereich der von ihnen ausgeübten Gewerbetätigkeit.

Welchen Status hat die Niederlassung eines ausländischen Unternehmers? Die Niederlassung hat keine Rechtspersönlichkeit. Da kein Gesetz ihr die Fähigkeit zur Vornahme der Rechtsgeschäfte gewährt, ist sie als solche kein Unternehmer. Die Niederlassung ist Unternehmer im Vermögenssinne (Art.55 des Zivilgesetzbuches), denn ihre Vermögensbestandteile sind ausgesondert und eng mit der Tätigkeit der Niederlassung verbunden. Organisatorisch ist die Niederlassung nur ein Teil der Gewerbetätigkeit des ausländischen Unternehmers, dem die Rechtspersönlichkeit zugeschrieben wird. Die obige Schlussfolgerung berechtigt keinesfalls zu der Feststellung, dass der ausländische Unternehmer selbst kein Unternehmer wäre.

Es bleibt noch die Frage, ob der ausländische Unternehmer auch Unternehmer im Sinne des Unternehmergesetzes ist. Gemäß dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 des Unternehmergesetzes ist es schwierig, diesen Standpunkt zu beanstanden. Das Gesetz unterscheidet nicht inländische und ausländische Unternehmer. So eine Unterscheidung befindet sich aber in anderen Gesetzen, z.B. in Art. 3 Pkt. 7 des Gesetzes über die Grundsätze für die Teilnahme ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen am Wirtschaftsverkehr in der Republik Polen vom 6. März 2018, in dem angegeben wurde, dass der ausländische Unternehmer eine ausländische Person ist, die eine Gewerbetätigkeit im Ausland ausübt, und ein polnischer Staatsbürger, der seine Gewerbetätigkeit im Ausland ausübt.

Es ist somit festzustellen, dass wenn der ausländische Unternehmer eine Rechtspersönlichkeit bzw. Fähigkeit zur Vornahme der Rechtsgeschäfte haben wird, so wird er die im Unternehmergesetz vorgesehene Definition erfüllen. Das Gesetz, der sog. „Krisenschutzschild“ macht auch den Status des Unternehmers nicht von dessen Ansässigkeitsstaat abhängig, und somit könnte der Unternehmer in diesem Kontext auch eine ausländische Gesellschaft sein, die in Polen über ihre Niederlassung tätig ist.

Die Niederlassung des ausländischen Unternehmens ist selbst kein Unternehmer, sie ist aber ausgesonderter und organisatorisch selbständiger Teil der Gewerbetätigkeit, die außerhalb seines Geschäftssitzes ausgeübt wird (gemäß der Definition im Gesetz über die Grundsätze für die Teilnahme ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen am Wirtschaftsverkehr in der Republik Polen). 

Recht auf Beihilfe

U.E. liegt das Problem daran, dass im Unternehmergesetz weder eine Definition eines inländischen noch eines ausländischen Unternehmens zu finden ist. Nur aufgrund einer komplizierten und wahrscheinlich eher von Wunschdenken geleiteten Auslegung der Vorschriften kann Schlussfolgerungen gezogen werden, dass die in Art. 4 Abs. 1 des Unternehmergesetzes enthaltene Definition einen ausländischen Unternehmer nicht einschließt. 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in allen Fällen, in denen der Krisenschutzschild auf Art. 4 Abs. 1 des Unternehmergesetzes verweist, damit zu rechnen ist, dass weder eine eingetragene Niederlassung des ausländischen Unternehmers noch der ausländische Unternehmer selbst die Beihilfe z.B. in Form einer finanziellen Unterstützung zu den Vergütungskosten (Art. 15g und 15 zzb des Gesetzes) erhält. Ein Arbeitgeber, der in Polen als Zahler eingetragen ist, soll aber in Bezug auf Art. 31 zo anders behandelt werden - er soll eine Befreiung von den Sozialabgaben im Bereich des o.g. Gesetzes erhalten.
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