Steuerrechtliche und wirtschaftliche Maßnahmen in Zeiten von Covid-19 in Rumänien

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veröffentlicht am 9. April 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

  

​Durch das Risiko der rasanten Ausbreitung der Infektionen mit Covid-19 in Rumänien wurde die rumänische Regierung gezwungen, Maßnahmen einzuführen, die signifikante Beschränkungen für die Bevölkerung und für die Unternehmen bedeuten. Um die negativen Folgen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen zu mindern hat die rumänische Regierung eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht eingeführt.

  

  

Im Folgenden werden die wichtigsten wirtschaftlichen und steuerliche Maßnahmen kurz dargestellt: 

1. Umwandlung der ausstehenden Staatshaushaltsverpflichtungen

Die Bestimmungen der Verordnung 6/2019 räumen steuerliche Vergünstigungen ein, nämlich: 
  • Umstrukturierung der ausstehenden Staatshaushaltsverpflichtungen zum 31.12.2018 bei Schuldnern mit Schulden in Höhe von einer Million Lei oder mehr, und 
  • Aufhebung von Nebenverpflichtungen (2019). 
Die neuen Änderungen verlängern die Frist, in der der Schuldner seine Absicht zur Umstrukturierung der Staatshaushaltsverpflichtungen melden kann, und zwar bis zum 31.07.2020. Außerdem verlängert sich die Frist für die Einreichung des Umstrukturierungsantrags bis zum 30.10.2020.

2. Steuerliche Verpflichtungen – Befreiung von Zinsen und Verzugszinsen / Aussetzung der Zwangsvollstreckung 

Für die fälligen und nicht bezahlten steuerlichen Verpflichtungen werden keine Zinsen und Verzugszinsen berechnet und auch nicht geschuldet, und zwar ab dem Datum des Inkrafttretens der Eilverordnung 29/2020 und bis zur Aufhebung der steuerlichen Maßnahmen - bzw. innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Beendigung des Notstandes. Mit Ausnahme der Staatshaushaltsforderungen, die durch Urteile in Strafsachen festgestellt wurden, wurden die Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung der Staatshaushaltsforderungen durch Beschlagnahme aufgehoben oder nicht eingeleitet. 

3. Erklärung und Zahlung der Körperschaftsteuer 

Für die Steuerzahler, die das System der Zahlung und Meldung der jährlichen Gewinnsteuer, mit Vorauszahlungen pro Quartal anwenden, gibt sich die Möglichkeit der vierteljährliche Vorauszahlungen für 2020 zu der Höhe des Betrags, der sich aus der Berechnung der aktuellen vierteljährlichen Körperschaftsteuer ergibt. 

Steuerzahler, die die Gewinnsteuer für das erste Quartal 2020 bzw. für die Vorauszahlung für dasselbe Quartal bis zum 25.4.2020 einschließlich, zahlen, erhalten einen Nachlass von der geschuldeten Gewinnsteuer, wie folgt: 
  1. 5% für große Steuerzahler; 
  2. 10% für mittlere Steuerzahler; 
  3. 10% für die anderen Steuerzahler, die nicht unter 1) und 2) fallen. 
Dieser Steuervorteil gilt auch für Steuerzahler, die sich für ein unterschiedliches Geschäftsjahr als das Kalenderjahr entschieden haben, in diesem Fall gilt als Frist der Zeitraum zwischen dem 25.4.2020 und dem 25.6.2020 zahlen. 

4. Einkommensteuern von Mikrounternehmen 

Im Falle von Mikrounternehmen ist ein Steuernachlass von 10% auf die für das erste Quartal fällige Einkommensteuer, wenn diese Einkommensteuer bis zum 25.4.2020 einschließlich, geleistet wird. 

5. Lokale Steuern – Gebäude, Grundstück, Transportmittel 

Die Steuerabgaben für Gebäude, Grundstücke und Transportmittel sind jährlich in zwei gleichen Raten bis zum 31.3. und 30.9., einschließlich zu zahlen. Im Jahr 2020 wird die Frist vom 31.3. bis einschließlich 30. Juni verlängert.

6. Umsatzsteuer - Import 

Während des Notstands und 30 Tage danach wird von den für Umsatzsteuerzwecke registrierten Unternehmen die Umsatzsteuer nicht an die Zollbehörden gezahlt, sofern diese Unternehmen Arzneimittel, Schutzausrüstung, andere Geräte oder medizinische Geräte und Hygieneartikel einführen, die bei der Prävention, Einschränkung, Behandlung und Kontrolle von Covid-19 verwendet werden können. 

7. Erleichterungen bei Kreditverträgen 

Die Schuldner (Kreditnehmer), deren Einkommen direkt oder indirekt durch die Covid-19-Pandemie betroffen ist, können unter der Bestimmungen der Eilverordnung Nr. 37/2020, die Aussetzung der Ratenzahlungen für Darlehen (bestehend in Kapitalraten, Zinsen und Provisionen) bis zu 9 Monaten, jedoch nicht länger als 31.12.2020 beantragen. Die Aussetzungsmaßnahme gilt für die Arten von Darlehen, die von Kreditinstituten / Nichtbank-Finanzinstituten gewährt wurden, einschließlich für Leasingverträge. 
Die Maßnahme kann von folgenden Personen beansprucht werden: 
  • Schuldner – natürlicher Personen; 
  • Schuldner – juristische Personen, Gewebetreibende, Einzel- und Familienunternehmen, mit Ausnahme von Kreditinstituten, wenn folgenden Bedingungen erfüllt werden:
    (1) die Tätigkeit ist ganz oder teilweise aufgrund der erlassenen Entscheidungen von den zuständigen Behörden unterbrochen und sie verfügen über die Notstandsbescheinigung;
    (2) befinden sich nicht in Insolvenz zum Zeitpunkt des Antrags auf Aussetzung der Kreditrückzahlung. 
Es ist anzumerken, dass die Schuldner, deren Kreditvertrag die Fälligkeit erreicht hat und für die der Gläubiger die vorzeitige Fälligkeit erklärt hat, oder die Kreditnehmer, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Notstandes (16.03.2020) Zahlungsrückstände haben oder die Zahlungsrückstände bis zur Beantragung dieser Maßnahme nicht beglichen haben, diese Maßnahme nicht in Anspruch nehmen können.

Allerdings würde man raten, die finanziellen Folgen dieser Maßnahme im Voraus zu erwägen, da während des Aussetzungszeitraums Zinsen hinsichtlich der ausstehenden Beträge, deren Zahlung ausgesetzt ist, berechnet werden, wobei dann diese Zinsen auf dem bestehende Kreditsaldo nachträglich zugeschrieben (kapitalisiert) werden, d.h. die Kreditnehmer werden Ratenzahlungen leisten unter Rücksicht auf des somit erhöhten Kredits 

8. Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen

Die Bestimmungen der Eilverordnung Nr. 110/2017 regeln das Unterstützungsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen IMM INVEST ROMANIA. Das IMM Invest Programm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen dabei, Kredite für Investitionen und / oder Betriebskapital leichter zu erhalten, wobei diese Kredite vom Staat bis zu einem Grenzbetrag und unter der Voraussetzung der Erfüllung bestimmter Bedingungen garantiert werden. 

Unter diesen Umständen wurde ein staatliches Beihilfesystem genehmigt, um die Tätigkeit von kleinen und Mittleren Unternehmen im Kontext der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise zu unterstützen. 

9. Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer 

Die Frist für die Abgabe der Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer verlängert sich um 3 Monate ab dem Datum der Beendigung des Notstandes. Während des Notstandes wurde auf die Einreichung dieser Erklärung verzichtet.
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