Employer of Record in Serbien

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26​. April 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten


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​​Ist das Konzept des Employer of Record (EoR) in Ihrem Land bekannt? Ist das Konzept des EoR in Ihrem Land gesetzlich geregelt?

In Serbien wird der Employer of Record (EoR) als Konzept eines Unternehmens verstanden, welches Arbeit​­nehmer beschäftigt, die Lohn- und Gehaltsabrechnung übernimmt und die Einhaltung der lokalen Arbeits- und Steuergesetze sicherstellt, aber nicht in die Arbeitsabläufe eingreift und die Arbeit der Arbeitnehmer, die für ausländische Unternehmen arbeiten, nicht verwaltet. Allerdings ist dies nicht in den serbischen Rechtsvor­schriften vorgesehen oder geregelt. 
  
Wir haben jedoch für dieses Artikel recherchiert und herausgefunden, dass ein Unternehmen in Serbien für sich selbst als EoR wirbt und seine Dienste als lokaler Arbeitgeber für verschiedene ausländische Unter­nehmen anbietet, die keine Rechtspersönlichkeit in Serbien haben. Auf den ersten Blick würden wir sagen, dass dies einer Arbeitsvermittlungsagentur ähnelt, welche durch das serbisches Recht geregelt wird. Aber selbst in diesem Sinne würde die Tätigkeit dieses Unternehmens nicht mit dem serbischen Recht überein­stimmen, da ausländische Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber auftreten.
  
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitnehmerüberlassung sehen nämlich vor, dass der Geschäfts- (Dienst-) Vertrag, der zwischen der Agentur und dem begünstigten Arbeitgeber, welcher Tätigkeiten auf dem Gebiet der EU ausübt und seinen Sitz auf dem Gebiet der EU hat, abgeschlossen wird, erst ab dem Tag der Vollmitgliedschaft der Republik Serbien in der Europäischen Union auf die Arbeitnehmer zum Zwecke seiner Beschäftigung für den begünstigten Arbeitgeber angewandt werden kann.
    
Das EoR-Konzept wäre in Serbien im Sinne der Arbeitnehmerüberlassung nur dann anwendbar, wenn der wirt­schaftliche Arbeitgeber eine juristische Person in Serbien hat und die Registrierung der juristischen Person nach serbischem Recht erfolgt, andernfalls ist das Konzept nicht anwendbar.
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​Besonderheiten der Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung

Wie bereits erwähnt, erinnert das EoR-Konzept vor allem an die Leiharbeit, die ab 2019 durch das Gesetz über die Leiharbeit geregelt wird. Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, die ein Arbeits­verhältnis mit einer Leiharbeitsfirma (früher als Agentur bezeichnet) eingehen, um von dieser an einen anderen Arbeitgeber (früher als begünstigter Arbeitgeber bezeichnet), überlassen zu werden. 
 
Die Regelungen betreffen spezifische Arbeitsrechte, die Bedingungen für die Tätigkeit von Zeitarbeitsfirmen, die Art und Weise sowie die Bedingungen der Arbeitnehmerüberlassung, die Beziehung zwischen der Zeit­arbeits­​firma und dem begünstigten Arbeitgeber sowie die Pflichten der Zeitarbeitsfirma und des begünstigten Arbeitgebers gegenüber den Leiharbeitnehmern.

Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) sind natürliche Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Agentur stehen und die Arbeit für den begünstigten Arbeitgeber ausführen werden.

Begünstigte Arbeitgeber gemäß den gesetzlichen serbischen Bestimmungen ist eine Gesellschaft mit be­schränkter Haftung/Repräsentanz/Niederlassungen, der nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Republik Serbien registriert ist.

Damit der Transfer von Arbeitnehmern möglich ist, muss ein Vertrag zwischen der Agentur und dem be­günstigten Arbeitgeber abgeschlossen werden. Dieser Vertrag hat ebenfalls eine gesetzlich vorgeschriebene Form: Er wird schriftlich verfasst und legt verbindlich die Verpflichtung des begünstigten Arbeitgebers fest. Diese umfassen Angaben über die Anzahl der benötigten Leiharbeitnehmer, den Zeitraum für den sie über­lassen werden, ihren Arbeitsort, die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit und ihre Arbeitsbedingungen. 
  
Der nächste Schritt ist die Überlassung. Die Agentur schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum ab, der der Dauer der Überlassung an den begünstigten Arbeitgeber entspricht. Der Arbeitnehmer schließt daher entweder einen unbefristeten oder einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Agentur ab. Handelt es sich um befristete Beschäftigung, dauert diese so lange wie die Zeit der Überlassung an den begünstigten Arbeitgeber. 
  
Die Vorschriften des Gesetzes legen fest, dass das Konzept der Arbeitnehmerüberlassung (nach dem der Arbeitnehmer die Arbeit für den begünstigten Arbeitgeber verrichtet) als auch die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen zwingende Bestimmungen des Arbeitsvertrags sind. Zu den zwingenden Bestimmungen gehören ebenfalls die Dauer der Überlassung, die Verpflichtungen der Agentur gegenüber dem Arbeitnehmer, die Verpflichtung zur Lohnzahlung, zum Lohnausgleich und zur Kostenerstattung nach geltendem Recht, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die Haftung für Schäden, die kollektiven Rechte der überlassenen Arbeitnehmer und andere Verpflichtungen der Agentur und des begünstigten Arbeitgebers. Der entsandte Arbeitnehmer hat das Recht auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie die anderen Arbeitnehmer des begünstigten Arbeitgebers. 
  
Die Agentur muss über eine von dem Arbeitsministerium ausgestellte Arbeitserlaubnis verfügen und diese bei der Handelsregisterbehörde unter den folgenden Codes registrieren lassen: 87,20 Tätigkeiten von Zeitarbeits­firmen oder 78,30 sonstiger Einsatz von Humanressourcen. Eine Agentur, die ohne Zulassung arbeitet, kann mit einer Geldstrafe bis zu 12.800 Euro belegt werden. 
  
Das Gesetz sieht Bußgelder für Verstöße in Höhe von 6.700 Euro bis zu 12.​800 Euro vor, wenn die Agentur oder der begünstigte Arbeitgeber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. 
  

​​​Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es bei dem Konzept des EoR in Ihrem Land?

Was die Steuern und Beiträge in diesem Zusammenhang betrifft, so gelten für die Berechnung der Gehälter der überlassenen Arbeitnehmer die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes und des Sozialversicherungsgesetzes. Die Sätze sind wie folgt:
1. Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben im Namen des Arbeitnehmers
  • ​Lohnsteuer – 10 Prozent
  • Rente – 14 Prozent
  • Gesundheitsfürsorge – 5,15 Prozent
  • Arbeitslosigkeit – 0,75 Prozent

2. Beiträge im Namen des Arbeitgebers:
  • Rente – 10 Prozent
  • Gesundheitsvorsorge – 5,15 Prozent

Wie wird sich aus Ihrer Sicht das Konzept EoR in Ihrem Land weiter entwickeln?

Obwohl das EoR-Konzept nicht im serbischen Recht geregelt ist, gibt es trotzdem ein Unternehmen auf dem Markt, das solch einen Service anbietet. Leider können wir anhand dieses einen Beispiels, das uns bekannt ist, nicht feststellen, wie dieses Konzept derzeit möglich und gültig ist und wie es sich in Serbien weiterentwickeln wird. Was wir aber aus diesem einen Beispiel schließen können ist, dass es einen Bedarf dafür gibt, wenn es um ein ausländisches Unternehmen geht, das keine juristische Person in Serbien gründen will.

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