Ein Ende der Erdgaslieferungen aus Russland? – Bundesminister Robert Habeck ruft Frühwarnstufe im Notfallplan für die Gasversorgung aus

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​veröffentlicht am 30. März 2022

 

Als Reaktion auf die Ankündigung Russlands, die Gaslieferungen ohne Rubelzahlungen zu stoppen, rief das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 30.3.2022 die Frühwarnstufe nach Art. 11 der EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-Verordnung) aus. In unserem Beitrag „SoS-Verordnung” und der Notfallplan Gas: Was gilt, wenn das Erdgas ausgeht? haben wir uns bereits damit beschäftigt, was im Fall eines Versorgungsengpasses passiert und einen ersten Überblick über die drei Eskalationsstufen der SoS-Verordnung – Frühwarn-, Alarm- und Notfallstufe – gegeben. Aufgrund der nun geltenden Frühwarnstufe möchten wir noch einmal näher auf die Folgen dieser Maßnahme eingehen:

 

Mit Ausrufung der Frühwarnstufe hat Robert Habeck das Krisenteam Gas einberufen. Zu diesem gehören neben den Vertreterinnen und Vertreter des BMWK auch Vertreterinnen und Vertreter der Bundesnetzagentur, des Marktgebietsverantwortlichen Gas und der Fernleitungsnetzbetreiber. Zudem wird es durch Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Bundesländer unterstützt. Das Krisenteam Gas tagt ab sofort regelmäßig, um auf Basis der täglichen Meldungen der Fernleitungsnetzbetreiber und des Marktgebietsverantwortlichen die Entwicklung der weiteren Situation am Gasmarkt zu beobachten und die Leitung des BMWK zu beraten.

 

Die Fernleitungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber haben zudem im Rahmen ihrer Systemverantwortung netz- und marktbezogene Maßnahmen gemäß § 16 und § 16a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu ergreifen, sofern dies notwendig ist. Zu den netzbezogenen Maßnahmen gehören beispielsweise die Nutzung von Netzschaltungen oder die Vornahme von sogenannten Fahrwegsänderungen. Abhängig von technischen Möglichkeiten und der Lastflusssituation in seinem Netz kann der Fernleitungsnetzbetreiber unter Umständen dadurch Engpässe auflösen. In Betracht kommen aber auch Mengenverlagerungen zwischen Netzbetreibern (ggf. auch grenzüberschreitend über ausländische Netze). Diese müssen zwischen den Netzbetreibern situations- und bedarfsbezogen ausgehandelt und vereinbart werden und stehen nur nach Können und Vermögen zur Verfügung. Als marktbezogene Maßnahmen nennt § 16 Abs. 1 Nr. 2 EnWG beispielhaft den Einsatz von Ausgleichsleistungen, Abschaltvereinbarungen oder den Speichereinsatz von nicht netzzugehörigen Speichern.

 

In jedem Fall ist bei mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen, welche in gleicher Weise geeignet sind, grundsätzlich diejenigen Maßnahmen zu wählen, die Umwelt und Wirtschaft am wenigsten belasten. Wenn nötig, kann das Krisenteam zwar bestimmte Verbraucher vom Netz nehmen. Dafür müsste allerdings die dritte Stufe des nationalen Notfallplans für Erdgas – die Notfallstufe – ausgerufen werden. Erforderlich wäre also eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, die Störung der Gasversorgung oder die erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage durch andere Faktoren. Alle einschlägigen netz- und marktbasierten Maßnahmen dürfen nicht mehr geeignet sein, die Nachfrage nach Gas zu decken.

 

Nach Angaben des BMWK sei ausreichend Gas an den Märkten vorhanden; dies gelte sowohl für Haushaltskunden und soziale Dienste wie Krankenhäuser als auch für Fernwärme, Stromerzeugung sowie die deutsche Wirtschaft. Mit einer Abschaltung einzelner Verbraucher ist also vorerst nicht zu rechnen. Dennoch sei ab sofort jeder Gasverbraucher – von der Wirtschaft bis zu Privathaushalten – angehalten, seinen Verbrauch so gut wie möglich zu reduzieren. Entscheidend wird sein, wie voll die Gasspeicher im Herbst und mit Blick auf den kommenden Winter sind.

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