Bundestag stimmt Differenzbetragsanpassungsverordnung für die Energiepreisbremsen zu

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​veröffentlicht am 23. März 2023

 

Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. März 2023, einer Verordnung der Bundesregierung „zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen" zugestimmt. Die Änderung der Energiepreisbremsen betrifft Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro.


Mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung wird eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen umgesetzt. Die Verordnung ergänzt die Regelung zur Berechnung des sogenannten Differenzbetrags für bestimmte Kundengruppen. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Arbeitspreis des Letztverbrauchs und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen.


Durch die Verordnung wird die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten, festgelegt. Für sie soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) wurde für Erdgas und Wärme auf 8 Cent pro Kilowattstunde und für Strom auf 24 Cent pro Kilowattstunde festgesetzt.


Ziel der Verordnung ist, zum einen den Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen sicherzustellen und zum anderen für Letztverbraucher einen Anreiz zu schaffen, bei nicht marktüblichen Arbeitspreisen einen Tarif zu marktüblichen Konditionen zu wählen, da es andernfalls zu einer Reduzierung des Entlastungsbetrags kommen würde. Leider wurde bei der Ausgestaltung nicht berücksichtigt, dass teilweise die Preise für den Strombezug für das Jahr 2023 bereits vollständig vertraglich fixiert wurden, sodass für diese Kunden ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter nicht möglich sein dürfte. Für diese Kunden kann durch die Verordnung ein nicht unerheblicher Teil der bislang angenommenen Entlastungsbeträge entfallen.


Die Verordnung wird ab dem 1. Mai 2023 gelten. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. Eine Anpassung der maximalen Höhe des Differenzbetrages kann bereits vorher erfolgen, sollte dies die Markt- und Datenlage nahelegen. Anschließend findet eine Überprüfung alle drei Monate statt, um auf die aktuellen Marktentwicklungen und Verbesserungen der Datenlage eingehen zu können.
Wir empfehlen, die Auswirkungen der Verordnung auf die Mitteilungspflicht zum 31. März gegenüber den Lieferanten zu überprüfen. Es ist durchaus denkbar, dass sich Auswirkungen auf die bislang gemeldeten Höchstgrenzen ergeben.

 

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