EnEfG Novelle – Wichtige Änderungen für Unternehmen und Neuigkeiten zur Abwärmeplattform (BfEE)

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​​​​​​​veröffentlicht am 25. April 2024


Das aktuelle Energieeffizienzgesetz ist seit Ende 2023 in Kraft und verpflichtete sämtliche Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch – über alle Energieträger – ab 2,5 GWh zur Einhaltung neuer Effizienzvorgaben. Das EnEfG wurde gerade erst aus der sprichwörtlichen Taufe gehoben und schon hat der Gesetzgeber eine Novelle angekündigt, die erhebliche Änderungen für Unternehmen in Aussicht stellt.

Außerdem ist die Plattform für Abwärme nach einer längeren Errichtungsphase nun online und bringt Fristverlängerungen mit.

EnEfG-Novelle – was könnte sich ändern?


Betrifft: Unternehmen

  • ​Umsetzungspläne von Energieeinspeisungsmaßnahmen
Um den Anforderungen der Neufassung der Richtlinie (EU) 2023/1791 gerecht zu werden, sollen Aktionspläne und Umsetzungsquote der Empfehlungen nicht mehr binnen drei Jahren, sondern jährlich im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt und wenn möglich im Unternehmensregister öffentlich zugänglich gemacht werden.

Diese Veröffentlichung soll jährlich um den Stand der Umsetzung der identifizierten Maßnahme aktualisiert werden.

Aktuell müssen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 GWh/a ihre Umsetzungspläne veröffentlichen. Gegebenenfalls wird der Gesetzgeber diese Schwelle anheben. Zudem soll aus Gründen des Bürokratieabbaus die Pflicht zur externen Bestätigung der Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren ersatzlos entfallen.

  • Jährliche Meldung an Plattform für Abwärme
Unternehmen müssen schon jetzt auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzten oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen Auskunft zu Informationen über die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme geben.

Neben individuellen Anfragen besteht derzeit schon eine jährliche Meldepflicht an die neue Plattform für Abwärme (Bundesstelle für Energieeffizienz): Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Jahr müssen jährlich zum 31. März Informationen zu ihrer Abwärme an die Plattform melden.

Mit der Novelle sollen bestimmte Unternehmen von den Meldepflichten ausgenommen werden:
  • ​Unternehmen, die eine geringe, unerhebliche Menge Abwärme erzeugen.
  • Dafür soll die Bundesstelle für Energieeffizienz in einem Merkblatt Grenzwerte nach dem Stand der Technik veröffentlichen.
  • Denn die Nutzung der Abwärme solcher Anlagen sei auch für externe Unternehmen grundsätzlich nicht wirtschaftlich möglich. Auch Unternehmen mit geringer, unerheblicher unmittelbar anfallender Abwärme sollen mit derselben Begründung ausgeschlossen werden.

Nach einer längeren technischen Aufbauzeit ist die Plattform für Abwärme jetzt online abrufbar.

Die erste Meldung im Jahr 2024 ist ursprünglich am 01. Januar 2024 fällig gewesen und wurde nun um 12 Monate ausgesetzt. Die erste Meldung wird am 01. Januar 2025 fällig.
Auch in diesem Bereich können sich durch die Novelle des EnEfG Änderungen ergeben.

Betrifft: Rechenzentren


  • Jährliche Meldepflicht an Energieeffizienzregister für Rechenzentren
Zunächst soll die Bundesstelle für Energieeffizienz neben seinen Aufgaben der Informations- und Dokumentstation, sowie der Administration der sog. Abwärmeplattform künftig auch ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren betreiben. Letztere sind durch §14 zur Führung eines solchen Registers verpflichtet und sollen nun bürokratisch entlastet werden und Daten können bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz helfen.

Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.
Künftig sollen zu diesen Informationen auch die Handelsregisternummer, die Art des Rechenzentrums, die installierte Leistung, das Datum der Inbetriebnahme und der jährliche eingehen-de und ausgehende Datenverkehr zählen.

  • Jährliche Meldepflicht an die Plattform für Abwärme
Künftig sollen bereits Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten, elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, und nicht mehr erst ab 500 Kilowatt, zur Informationsübermittlung verpflichtet sein.

Dafür sollen Betreiber von Informationstechnik von den Meldepflichten ausgenommen werden.

Die Novelle steht noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens – bis dato liegt lediglich der erste Entwurf vor. Für die finalen Änderungen bleibt das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Wir halten Sie zum EnEfG auf dem Laufenden und stehen für sämtliche Fragen rund um das neue EnEfG zur Verfügung.

Sie sind sich unsicher, ob die Effizienzvorgaben Ihr Unternehmen treffen? Wir unterstützen Sie mit unserem Quick-Check EnEfG.


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