Meldung über Abwärme-Potenziale nach § 17 EnEfG

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​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 25. April 2024


Mit dem im November 2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurden wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Gemäß § 17 EnEfG sind Unternehmen, die im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen Gesamtendenergieverbrauch in Höhe von mehr als 2,5 GWh/a aufweisen, verpflichtet jährlich bis zum 31. März Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) zu übermitteln. Die Frist für die erstmalige Übermittlung wurde bereits bis zum 30. Juni 2024 verschoben, mit dem Start der Abwärme-Plattform zum 15. April hat das BMWK die erstmalige Frist auf den 1. Januar 2025 verschoben.

Über die Abwärme-Plattform soll der Informationsaustausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und potenziellen -abnehmern gefördert werden. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz zu steigern.

Für die Abwärme-Meldung wird zwischen geführten und diffusen Abwärmequellen unterschieden. Eine Abwärmequelle gilt als geführt, wenn die Abwärme technisch kanalisiert wird und als diffus, wenn die in der Abwärme enthaltene Energie direkt in die Umgebung oder Umwelt freigesetzt wird.

Um den Arbeitsaufwand für Unternehmen im ersten Jahr zu vereinfachen, sind zunächst nur wesentliche und geführte Abwärmepotenziale zu melden. Als unwesentlich gelten Abwärmepotenziale, die für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar sind bzw. deren Nutzung keine signifikante Verbesserung der Energieeffizienz darstellt. Zurzeit sind konkrete Werte von Bagatellgrenzen in der Diskussion, in einem ersten Schritt werden Abwärmepotenziale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20 °C und weniger als unwesentlich eingestuft. Die unwesentlichen Abwärmepotenziale sind lediglich in der ersten Meldung nicht zu berücksichtigen.

Neben den jährlichen Wärmemengen müssen auch die maximal thermische Leistung, Leistungsprofile und Regelungsmöglichkeiten übermittelt werden. Die maximal thermische Leistung gibt an, wie viel Wärme ein Abwärmepotenzial pro Zeiteinheit maximal abgeben kann. Hierbei soll das Maximum im Normalbetrieb und nicht die durchschnittliche thermische Leistung im Betrieb angegeben werden. Sofern keine Messdaten über die maximale thermische Leistung einer Abwärmequelle vorliegen, ist die Angabe plausibler Schätzwerte zulässig, solange diese im Portal entsprechend gekennzeichnet werden. Mittels Leistungsprofilen soll die zeitliche Verfügbarkeit entstehender Abwärme dargestellt werden. Das Leistungsprofil beschreibt wie viel Leistung an dem Abwärmepotenzial über ein Jahr hinweg erbracht wurde. Ruhestunden, Wartungs- oder Revisionszeiten sind auszuschließen. Für die Darstellung der Leistungsprofile werden Mustervorlagen bereitgestellt. Des Weiteren ist eine Angabe erforderlich, ob Temperatur, Druck und/oder Einspeisung einer Abwärmequelle geregelt werden kann. Sofern keine Regelungsmöglichkeiten bestehen, ist eine Information verpflichtend, ob technische und/oder räumliche Faktoren die Nachrüstung von Regelungsmöglichkeiten verhindern. Die bereitgestellten Informationen sind bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

Falls ein Unternehmen die gesetzlich verlangten Informationen nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig über das vorgesehene Portal an die BfEE übermittelt bzw. die Daten nicht aktuell hält, droht nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG ein Bußgeld in Höhe von 50.000 €.

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