Neuerungen beim Antrag zur Entlastung nach BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

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​​​​​​​veröffentlicht am 25. April 2024


Seit dem 1. Januar 2021 wird die sogenannte CO₂-Abgabe im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) als Ergänzung zum bisherigen europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erhoben. Der nEHS setzt dabei beim Lieferanten der Brennstoffe an, der die CO₂-Abgabe von den Kunden mit der Energieabrechnung verlangt und so eine Inkassofunktion übernimmt. Vor allem der Brennstoff Gas wird regelmäßig als primärer Energieträger in industriellen Produktionsanlagen eingesetzt. Durch diese Abgabe werden die bereits gestiegenen Gasbezugskosten weiter erhöht.

Aufgrund steigender Kosten pro Tonne CO₂ von 30 Euro im Jahr 2023 bis auf 55–65 Euro im Jahr 2026 könnte sich die Antragsstellung nun auch für Unternehmen lohnen, die bisher keinen Antrag gestellt haben.

Um die Kompensation nach BECV zu erhalten, ist bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres ein Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu stellen. Für das Jahr 2023, also bis zum 30. Juni 2024. Für diesen Antrag ist weiterhin die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer notwendig.

Zudem ergeben sich für das Antragsjahr 2023 folgende wesentliche Neuerungen, die zu beachten sind:

1. Erreichung eines vollen sektorspezifischen Kompensationsg​​rads

Die Erreichung eines sektorspezifischen Kompensationsgrads von 95 Prozent kann nur erreicht werden, wenn die Emissionsintensität des antragstellenden Unternehmens mindestens 10 Prozent einer Emissionsintensität von 1,8 Kilogramm CO₂ je Euro Bruttowertschöpfung beträgt. Anderenfalls kann lediglich ein Kompensationsgrad von 65 bis 90 Prozent erreicht werden, wenn die Emissionsintensität von mindestens 10 Prozent der in Spalte 3 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zur BECV genannten sektorspezifischen Emissionsintensität beträgt.

2. Ökologische Gegenleistung

Ab dem Abrechnungsjahr 2023 muss das antragsstellende Unternehmen ökologische Gegenleistungen gem. §§ 10 bis 12 BECV nachweisen können, um die Beihilfe zu erhalten. Hierrunter fällt vor allem der Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach Eco-Management oder EMAS. Des Weiteren sind Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen, z.B. Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, nachzuweisen.

Der Betrieb der Systeme ist daher verpflichtend, ab 1. Januar 2023 nachzuweisen. Das Antragsverfahren wird damit auch um die Prüfung der Nachweise der ökologischen Gegenleistungen durch einen Prüfungsbefugten (Auditor) erweitert.

Unser erfahrenes Team steht Ihnen mit Fachwissen und praktischer Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihr Antrag für die Entlastung des Carbon Leakage nach BECV erfolgreich eingereicht wird. Gerne übernehmen wir die verpflichtende Prüfung Ihrer Antragsdaten für Sie.

Kontaktieren Sie uns noch heute, um sicherzustellen, dass Sie die Abgabefrist fristgerecht einhalten​.


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