Rumänien: Aktueller Sachstand der Gesetzgebung für Erneuerbare Energien in Rumänien

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Nach einem negativen Niveau der Vorhersehbarkeit der Geschäfte im Bereich der Erneuerbaren Energien in Rumänien im Jahr 2016 und einem unerwartet starken Aufstieg des Energiepreises auf der rumänischen Energiebörse Anfang 2017 hat sich die Rumänische Energieaufsichtsbehörde bemüht, mehr Gleichgewicht auf dem Energie- und GZ1-Markt zu bringen. Unter Berücksichtigung der Beschwerden der Investoren im Hinblick auf den Verkauf der GZ, des o.g. Aufstiegs des Energiepreises und einiger Verstöße der Energielieferanten gegen vertraglichen Bestimmungen mit Produzenten, hat die rumänische Regierung gemäß Vorschlag der Rumänischen Energieaufsichtsbehörde eine Aktualisierung des Gesetzes Nr. 220/2008 im Hinblick auf Erneuerbare Energien beschlossen, die eine Änderung des Förderungsmechanismus insbesondere durch Anpassung der Preis- und Transaktionsrahmenbegrenzungen für den Handel der GZ in Kraft gebracht hat.

 

​Durch Eilverordnung Nr. 24/2017 wurden unter anderem folgende wesentliche Änderungen zum bestehenden Förderungssystem in Kraft gesetzt:

 

Die Verlängerung des Aufschubs der Ausgabe von Grünen Zertifikaten

Der bereits in 2013 festgelegte Aufschub auf 2017 der Erteilung von GZ für Sonnenenergie wurde bis 31. Dezember 2024 verlängert, wobei die verschobenen GZ in den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2030 anteilmäßig den Produzenten ausgestellt werden. Die Ausstellung der vertagten GZ für Wind- und Hydroenergie wird ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2025 erfolgen.

 

Die Änderung der Festlegungskriterien der jährlichen Erwerbsquote der GZ durch die Netzbetreiber

Eine sog. „Stationäre Quote“ wurde zwecks Schaffung einer besseren Verteilung der Kosten zwischen Produzenten und Endkonsumenten bestimmt. Die jährliche Stationäre Quote stellt die Anzahl der GZ, die zur Ausstellung im Zeitraum 2017 bis 2031 eingeschätzt wird (einschließlich der verschobenen GZ), dividiert durch die Anzahl von Jahren bis zum Ende des Förderungsmechanismus dar. Diese Stationäre Quote wird durch die Energieaufsichtsbehörde alle 2 Jahre überprüft und ggf. abgeändert, unter Berücksichtigung der Anzahl der tatsächlich ausgestellten GZ im jeweiligen Zeitraum.

 

Stationäre Quote März bis Dezember 2017

Die Stationäre Quote wurde durch die Energieaufsichtsbehörde für 11.233.667 GZ festgelegt. Demzufolge liegt die zwingende Erwerbsquote bei 0,358 GZ/MWh im o.g. Zeitraum.

 

Begrenzung des Kosteneinflusses für Endkonsumenten

Der durchschnittliche Einfluss auf Rechnungen, die durch die Netzbetreiber an den Endkonsumenten ausgestellt werden, wurde auf den Wert von 11,1 Euro/MWh begrenzt. Sollte die Energieaufsichtsbehörde feststellen, dass der Einfluss den Grenzwert überschreitet, so wird eine neue Berechnung der zwingenden Erwerbsquote der GZ durch Reduzierung vorgenommen

 

Gültigkeitsdauer der GZ

Die bestehende Gültigkeitsdauer der GZ von 12 Monaten wurde abgeändert, sodass sämtliche GZ, die ab dem 1. April 2017 ausgestellt wurden, bis 21. März 2032 gültig sind.

 

Bewertung der GZ

Sämtliche GZ, die nach 1. April 2017 ausgestellt wurden, werden als Aktiva im Vermögen der Produzenten nur nach der Vermarktung dargestellt und nicht wie vorher ab dem Ausstellungsdatum im Vermögen der jeweiligen Gesellschaft vermerkt.

 

Erweiterung des GZ-Marktes

Zwei neue Märkte, der zentralisierte anonyme Markt für GZ und der zentralisierte Markt für Energie aus erneuerbaren Quellen, gefördert durch GZ, wurden ab 1. September 2017 verfügbar. Gleichzeitig wurde es verboten, die bereits bestehenden bilateralen Verträge für den Verkauf von GZ weiter zu verlängern bzw. die Anzahl der verkauften GZ im Rahmen der bestehenden Verträge zu vergrößern.


Nur eine Transaktion eines GZ zwischen einem Produzenten – Verkäufer und einem Betreiber – Käufer darf erfolgen, mit der Ausnahme, dass der Käufer seine Erwerbsquote nicht erfüllt hat. In einem solchen Fall darf der Produzent die Differenz der GZ aus dem Markt erwerben.

 

Was erwarten wir als nächstes?

Folgende weitere Änderungen bzw. Erweiterungen des GZ-Förderungsmechanismus sind beabsichtigt:

  • Erweiterung des Förderungsmechanismus für eine zusätzliche Zeitspanne, falls Speicherungskapazitäten durch die Produzenten bei bestehenden Herstellungsanlagen eingebaut werden;
  • Neue Förderungsgesetzgebung für Biomasse und Biogas bzw. hocheffiziente Kraft-Wärme-Produktion für Anlagen bis 2 MW;
  • Erweiterung des Förderungsmechanismus für Modernisierung der bestehenden Anlagen bis zu einem nationalen Grenzwert von 4400 MW.


Ferner hat die Energieaufsichtsbehörde die Problematik der bilateralen Verträge auf dem öffentlichen Markt OPCOM erkannt, sodass die begrenzte Freigabe zum Abschluss einfacher bilateraler Verträge über Strom gegenwärtig ermittelt wird.

 

Abschließend hat die Regierung bereits staatliche Förderungen im Gesamtwert von ca. 20 Millionen Euro für die Gründung von Kraft-Wärme-Produktionsanlagen mit einer Leistung von max. 8 MW jährlich vorgesehen.

 

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Petre Lungu

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