Änderung des polnischen Gesetzes über Erneuerbare Energien

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​Bereits im Februar hat das Energieministerium den Entwurf der Novelle des polnischen Gesetzes über Erneuerbare Energien veröffentlicht und zur öffentlichen Konsultation gestellt. Bis zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Beitrags bewegten sich die legislativen Arbeiten nicht nach vorne, obwohl die Novelle erforderlich ist, um die Energieausschreibungen in diesem Jahr organisieren zu können.


Bestandsanlagen – Änderung der Höhe der Ersatzgebühr

Die Regierung plant eine signifikante Änderung des Mechanismus für die Festlegung der Höhe der Ersatzgebühr. Gemäß dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes beträgt die Höhe der Ersatzgebühr 125 Prozent der durchschnittlich auf der Energiebörse gehandelten Preise der Grünen Zertifikate im Vorjahr (im Jahr 2019 beträgt der Wert 103,82 PLN). Demnach beträgt die Höhe der Ersatzgebühr für 2019 genau 129,775 PLN. Das Gesetz nennt auch einen maximalen Betrag, den die Ersatzgebühr haben kann – dieser liegt bei 300,03 PLN.


Nach dem Entwurf der Novelle soll die Formel für die Festlegung der Höhe der Ersatzgebühr anders aussehen. Die Höhe der Ersatzgebühr soll nicht mehr an den durchschnittlichen Marktpreis der gehandelten grünen Herkunftszertifikate gekoppelt werden, sondern an die Höhe der Referenzpreise (maximal zugelassene Ausschreibungspreise) und den durchschnittlichen Preis der elektrischen Energie im Vorjahr. Gemäß dem Änderungsvorschlag soll die maximale Höhe der Ersatzgebühr eine Differenz zwischen dem durchschnittlichen Referenzpreis für sämtliche Technologien in 2018 (gewichtet nach der installierten Nennleistung zum 30. Juni 2016) und dem durchschnittlichen Stromkaufpreis im Vorjahr betragen.


Der Vorschlag des Ministeriums wurde von der Erneuerbare-Energien-Branche scharf kritisiert. Es ist wahrscheinlich, dass das Ministerium von der Idee abrückt und es bei der alten Formel belässt.

 

Verlängerung der Gültigkeit der abgeschlossenen Netzabschlussverträge

Gemäß der aktuellen Vorschrift des Art. 192 EEG-PL, kann die vertragliche Frist für die erstmalige Lieferung von Strom, der in einer (Onshore-)Windanlage, oder PV-Anlage erzeugt wird, nicht länger sein als 48 Monate. Diese Frist läuft seit dem Inkrafttreten des EEG-PL. Das Gesetz trat 30 Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. April.

 

Die Netzanschlussverträge sollten demnach nicht länger gelten als bis zum 4. Mai 2019. Die geplante Novelle ändert diese Vorschrift, indem ein „einmonatiges Anschlusszeitfenster” für die EE-Projekte bestimmt wird. Die endgültige Frist für die Energielieferung kann nicht früher als zum 1. Januar 2020, aber auch nicht später als zum 31. Januar 2020, ablaufen.


Es ist zu beachten, dass unabhängig von der obigen Verlängerung, die Gültigkeit der Netzabschlussverträge für die Projekte, die die Ausschreibung gewinnen, um die Frist verlängert wird, die den Gewinnern für die Fertigstellung der Anlagen gewährleistet wird.

 

Menge an Energie, die aus neuen Anlagen zum Kauf angeboten wird (Wind, PV)

Die Novellierung ist nicht nur wegen der akuten Anschlussproblematik erforderlich. Wegen der fehlenden Ausführungsvorschriften kann nach der geltenden Rechtslage im Jahr 2019 keine neue Ausschreibung organisiert werden. Mit der Änderung des EEGs sollen diesjährige Auktionen ermöglicht werden. Das Ministerium präsentierte nun die Energiemengen zu der in 2019 geplanten Ausschreibungsrunde.

 

Für die Windbranche ist die Menge an Energie relevant, die zum Kauf aus neuen Anlagen ab 1 MW angeboten wurde – 91.470.000 MWh (Technologienkorb Wind und Sonne). Unter der Annahme, dass die an der Auktion teilnehmenden Anlagen eine Größe von 10 MW haben werden und jede Anlage in einem Zeitraum von 15 Jahren (30.000 MWh pro Jahr) etwa 450.000 MWh an elektrischer Energie produzieren wird, dann ist die Ausschreibungsrunde für gut 200 Windkraft-Projekte konzipiert. Auch für die Ausschreibungsrunde für Anlagen bis 1 MWp, für die die PV-Anlagen prädestiniert sind, wurden die Mengen genannt. Demnach soll von kleineren Windkraft- oder PV-Anlagen 11.445.000 MWh an Energie gekauft werden.

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Piotr Mrowiec, LL.M.

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