Energy Release 2.0 – Änderungen für Anlagenbetreiber

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 20. Oktober 2025


Das italienische Ministerium für Umwelt- und Energiesicherheit (MASE) hat am 23. Juli 2024 das Dekret Nr. 268 unterzeichnet, um energieintensive Unternehmen (EIUs) sowie die Installation von Erneuerbaren Energien zu fördern (wir haben hierüber bereits berichtet​ ). Die Maßnahme wurde allerdings nicht von der Kommission frei gegeben, weshalb die Wettbewerbsbehörde der Kommission im September 2024 auf Grundlage von Presseinformationen von Amts wegen eine Auskunftsanfrage gestellt hat. Da die Kommission ein Risiko von Marktverzerrungen sah, haben in den folgenden Monaten mehrere Treffen zwischen Vertretern der Kommission und den italienischen Behörden stattgefunden, in denen man sich auf  Änderungen des Energy Release 2.0 geeinigt hat.


Das Dekret mit den Änderungen des Mechanismus wurde am 29. Juli 2025 vom zuständigen Minister unterzeichnet und wartet nun auf die Freigabe durch die Corte die Conti und die folgende Veröffentlichung im Amtsblatt. Danach wird der GSE die Ausführungsbestimmungen und die Vertragsunterlagen zum Mechanismus anpassen (vorgesehen ist eine Bearbeitungszeit von etwa einem Monat), das vollständige Bild zu den Änderungen werden wir erst zu diesem Zeitpunkt haben. 

Die Bedenken der Kommission richteten sich nicht gegen die Art der Teilnahme der EIUs, deren bereits eingereichte Interessensbekundungen gültig bleiben und verbeschieden werden, sobald die Anpassung des rechtlichen Rahmens abgeschlossen ist (da das Interesse die verfügbaren Strommengen überschreitet wird dem einzelnen Unternehmen jeweils nur ein Teil der beantragten Menge zugeteilt werden, der Preis beträgt 65 EUR/MWh für drei Jahre). Die Änderungen beziehen sich hauptsächlich auf die Art und Weise der Teilnahme der Erzeuger und die Sicherstellung, dass die gewährten wirtschaftlichen Vorteile auch wieder zurückgeführt werden. 


Bieterverfahren für Erzeuger

Zur Auswahl der Erzeuger wird es ein Bieterverfahren geben. Erzeuger, welche die Anlagen errichten, die den vorgestreckten Strom zurückgeben werden, können EIUs, Aggregatoren, unabhängige Erzeuger oder sonstige Dritte sein (CfD mit 65 EUR/MWh für 20 Jahre). Nach heutigem Stand nehmen nur solche Erzeuger am Mechanismus teil, welche entweder direkt mit einem EIU oder mit einem Aggregator (ggf. ohne Kontakt zu dem EIU) einen entsprechenden bilateralen Vertrag abgeschlossen haben. Mit der Änderung wird es so sein, dass der GSE ein Ausschreibungsverfahren für den Bau und Betrieb der neue EE-Anlagen (Solar, Wind, Wasser) durchführen wird, wobei jede Anlage so viel Leistung haben muss, dass sie die doppelte Menge der in den ersten drei Jahren an ein EIU gelieferten Strommenge erzeugen kann. Teilnehmer können sowohl EIUs als auch unabhängige Erzeuger oder die sonstigen oben genannten Rechtssubjekte sein, sie bieten auf eine Vorabprämie (Zuschuss), die sie für den Bau der neuen Anlage benötigen, negative Gebote sind zulässig. 

Unabhängige Erzeuger können teilnehmen sofern: 
  • sie über die Bau- und Betriebsgenehmigung der Anlage und über alle eventuell notwendigen Konzessionen verfügen
  • sie über die definitive Netzanschlusslösung verfügen und die Anlage im GAUDI-System erfasst wurde
  • sie die Leistungskriterien der Anlage einhalten, die nationalen und EU-Regelungen zum Umweltschutz (DNSH) und die technischen Voraussetzungen aus Anlage 3 zum FER X.

Für EIUs gilt:
  1. Nimmt ein EIU nicht an der Ausschreibung teil, wird es so behandelt, als hätte es das niedrigste zugelassene Gebot abgegeben, womit die Ausschreibung für das EIU automatisch erfolgreich ist (dem EIU wird kein Betreiber zugewiesen und es muss den Baukostenzuschuss weder zahlen, noch bekommt es einen). Das EIU lässt die Anlage von dem Erzeuger errichten, mit dem es bereits einen bilateralen Vertrag abgeschlossen hat, dieser Erzeuger gibt dann den Strom zurück.
  2. Ist ein EIU bei der Ausschreibung erfolglos (weil das Gebot zu hoch ist), zahlt es den Baukostenzuschuss an den GSE, der den Bau an einen anderen Erzeuger vergibt und diesem den Baukostenvorschuss zahlt. Der Erzeuger unterzeichnet sodann den Rückgabevertrag mit dem GSE und ist nicht dazu berechtigt, die ihm zugeteilten Strommengen zu reduzieren.
  3. Ist ein EIU bei der Ausschreibung erfolgreich, muss es die neue EE-Kapazität selbst errichten und einen CfD über 20 Jahre zu 65 EUR/MWh abschließen; es erhält keinen Baukostenzuschuss. 


Claw-back-Mechanismus

Der claw-back-Mechanismus gilt sicher für alle Erzeuger, die direkt an der Ausschreibung teilnehmen und/oder sich ein EIU/bzw. eine Strommenge zuteilen lassen. Es ist nicht ganz ausgeschlossen, ob er auch für den Fall der EIUs Nichtteilnahme gilt, hierzu wird eine Klärung durch den Gesetzgeber erwartet. 

Der Mechanismus soll jedenfalls wie folgt funktionieren: nach Ablauf der 20 Jahre prüft der GSE, ob der wirtschaftliche Vorteil aus den ersten drei Jahren durch den Rückgabevertrag zurückgeführt wurde. Falls nicht, wird der CfD mit dem Betreiber/Aggregator/EIU verlängert (mit einem Strike-Preis höchstens in Höhe der O&M-Kosten von PV-Anlagen zu Beginn des Verlängerungszeitraums, zur Diskussion stehen derzeit 22 EUR/MWh), bis der ursprünglich berechnete Vorteil vollständig zurückgeführt ist. Die Verpflichtung bzw. die etwaige Verlängerung könnte also beim unabhängigen Betreiber bestehen, ohne Rückgriffmöglichkeit beim Aggregator/EIU.


Berechnung zur Ermittlung des eventuellen claw-back:

  • Berechnung des Anfangsvorteils: ex post Differenz zwischen 65 EUR/MWh und den durchschnittlichen Terminpreisen (EEX, gehandelt im Mai 2025 für 2025–2027), abgezinst zu 2028 mit einem Zinssatz von 4,25 Prozent. 
  • Berechnung des rückgeführten Vorteils im Rückgabezeitraum: Vergleich der Gesamterlöse aus dem Stromverkauf mit einem festgelegten LCOE der Anlagen. Für den durch CfD abgedeckten Teil entspricht der Erlös dem Strike-Preis von 65 EUR/MWh; für den übrigen Teil werden die realisierten Referenzpreise des Rückgabevertrages verwendet. Auf der Kostenseite wird ein anfänglicher LCOE von 73 EUR/MWh angesetzt, der anhand des Ergebnisses der ersten FERX-Tarif-Auktion um 50 Prozent der Differenz zu 65 EUR/MWh nach oben oder unten angepasst wird (Anmerkung: die erste FER X-Auktion wurde kürzlich geschlossen, mit den Ergebnissen wird in etwa 3 Monaten gerechnet). Die resultierenden Werte werden zu 2028 mit den durchschnittlichen Kapitalkosten von EE-Erzeugern auf 2025 abgezinst.

Claw-back: Anfangsvorteil und bereits zurück geführter Vorteil werden gegen gerechnet und der Rückgabevertrag verlängert, falls noch nicht der komplette Vorteil zurückgeführt wurde. 

Es ist nicht davon auszugehen, dass der claw-back-Mechanismus Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit von Projekten haben wird, da er erst nach 20 Jahren greift, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Finanzierungen in der Regel zurückgeführt wurden. 

Ein offenes Thema ist noch, ob die im Dekret vorgesehenen Bürgschaften, die zur Garantie der Errichtung der neuen Leistung gestellt werden müssen, nunmehr von den unabhängigen Erzeugern gestellt werden müssen. 

Es wird derzeit davon ausgegangen, dass der neue Rechtsrahmen bis Anfang 2026 komplett sein wird und die Ausschreibung im ersten Trimester des nächsten Jahres stattfinden könnte. Es gibt einige Unklarheiten, die voraussichtlich erst mit den Ausführungsbestimmungen des GSE geklärt werden, so dass der weitere Erfolg des Mechanismus entscheidend davon abhängt, wie diese Details geklärt werden.  
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