Auswirkungen von ESG auf die Bilanzierung nach HGB und IFRS

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zuletzt aktualisiert am 6. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten 

 
Durch die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die ESG-Berichterstattung zukünftig zwingend Teil des zu prüfenden Lageberichts sein. Doch der Themenkomplex ESG kann nicht als abgegrenzter für sich allein stehender Teilbereich der Unternehmensberichterstattung betrachtet werden. Vielmehr ergibt sich eine Vielzahl an Ausstrahlungswirkungen auch auf die „traditionelle“ Finanz­be­richt­erstattung nach HGB und IFRS.




Einführung

Ein starkes ESG-Profil ist für Unternehmen kein reiner Selbstzweck oder reines Marketing­instrument. Durch unter­schied­liche Wirkungs­kanäle (z.B. regula­torische Rahmen­bedingungen, Produkt­innovationen, geändertes Kunden­verhalten) wirken sich ESG-Themen auch auf die (langfristige) wirtschaft­liche Performance und somit auch auf das Bilanz­bild aus. Die möglichen Auswirkungen sind vielfältig. Im Folgenden werden einige ausge­wählte Effekte dargestellt, die bei vielen Unternehmen Relevanz entfachen können.

Werthaltigkeit nicht-finanzieller Vermögenswerte

Langfristige nicht-finanzielle Vermögens­werte betreffen vor allem das immaterielle Vermögen sowie die Sach­anlagen. In beiden Bereichen werden sowohl nach HGB als auch nach IFRS die Anschaffungs- oder Herstel­lungs­kosten i.d.R. über die erwartete Nutzungsdauer abgeschrie-ben und ggf. wertgemindert. ESG-bezogene Faktoren können sowohl zu einer Verkürzung des Abschreibungszeitraums als auch zur Notwen­digkeit der Erfassung von Wertminderungen führen.

Während die Prüfung auf Wert­minderung nach HGB auf Ebene des einzelnen Vermögens­gegenstands erfolgt, sind nach IFRS Vermögenswerte womöglich zu zahlungs­mittel­generie­renden Einheiten (CGUs) zusammen­zufassen. Dies kann auf der einen Seite zu kompensa­torischen Effekten führen, auf der anderen Seite aber auch dazu, dass der nach IFRS nicht planmäßig abgeschriebene und den CGUs zugeordnete Geschäfts- oder Firmenwert durch ESG-Faktoren ausgelöst wertzumindern ist. Der Einfluss auf die ermittelten Korrektur­werte kann sich bei einer Barwert­betrachtung sowohl im Zähler durch geänderte Zahlungsflüsse (z.B. niedrigere erwartete Umsätze aufgrund geändertem Kundenverhalten oder höhere Kosten aufgrund steigender Energie­kosten) als auch im Nenner durch gestiegene Kapital­kosten ergeben. 

Neben den langfristigen Vermögens­werten können auch die Vorräte auf einen niedrigeren Korrektur­betrag abzuwerten sein. Auch hier sind die bereits genannten Einflüsse durch geänderte regulatorische Vorschriften oder verändertes Verbraucher­verhalten, aber auch möglicher­weise gestiegene Transport­kosten zu berück­sich­tigen.

ESG-gebundene Finanzinstrumente

Im Bereich der finanziellen Vermögenswerte sind insb. sog. ESG-gebundene Instrumente im Fokus, deren Ver­zinsung an die Einhaltung bestimmter ESG-Kennzahlen gebunden ist. Werden solche Darlehen auf der Aktiv­seite als Vermögen gehalten, gilt nach HGB das Anschaffungskostenprinzip. Nach IFRS ist für den erst­maligen Ansatz und die entsprechende Klassifizierung im Einzelfall zu beurteilen, ob das sog. Zahlungs­stromkriterium erfüllt ist, wonach die Zahlungsströme aus dem Finanzinstrument nur aus Zins- und Tilgungs­zahlungen be­ste­hen dürfen. Nur wenn dies bejaht wird und das Geschäftsmodell im „Halten“ des Finanz­instruments be­steht, ist auch nach IFRS eine Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten vorgesehen. Anderenfalls ist das Finanzinstrument zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Für die Prüfung des Zahlungs­stromkriteriums ist zu berücksichtigen, ob die ESG-Kennzahl das Kreditausfallrisiko widerspiegelt oder nicht, eine Beurteilung, die nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände vorgenommen werden kann. 

Finden sich ESG-gebundene Darlehen auf der Passivseite als Verbindlichkeiten wieder, so ist nach HGB zu beachten, dass eine Bilanzierung zum Erfüllungs­betrag erfolgt und Zinsen aufwands­wirksam erfasst werden (für variable Rückzahlungsbeträge gilt jedoch das Höchstwertprinzip). Nach IFRS kommt hingegen die Effektiv­zins­methode zum Einsatz, wonach die gesamten erwarteten Zahlungsströme bestehend aus Zins- und Tilgungs­zahlungen mit dem Effektiv­zinssatz diskontiert werden. Änderungen der erwarteten Zahlungsströme werden nur dann durch einen geänderten Effektiv­zinssatz „kompensiert“, wenn sich die Änderung aus einer Markt­zinsänderung ergibt. Hierzu ist wieder zu klären, inwiefern die ESG-Kennzahl das Kreditausfallrisiko wider­spie­gelt und ob nicht nur für das Ausfallrisiko, sondern auch für die weiteren Komponenten des Marktzinses eine Anpassung des Zinssatzes erfolgt. Eine sich ergebende Buchwertdifferenz durch die Diskontierung geänderter erwarteter Zahlungsströme mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz ist nach IFRS erfolgswirksam zu erfassen.
 
Für ESG-gebundene Darlehen ist weiterhin zu klären, ob durch die variable Verzinsung ein trennungspflichtiges eingebettetes Derivat vorliegt. Dies dürfte im Regelfall jedoch sowohl nach HGB als auch nach IFRS verneint werden können, ist jedoch ebenfalls einer Beurteilungsfrage im Einzelfall zu unterziehen. 

Rückstellungen

Auch für die Rückstellungsbildung ergibt sich eine Vielzahl an Fragestellungen durch ESG-bezogene Themen. Zum einen könnte es vermehrt zu Drohverlustrückstellungen kommen, wenn langfristig angelegte Lieferverträge z.B. durch Gesetzesänderungen oder geändertes Kundenverhalten verlusttragend werden. Wenn die unver­meid­baren Kosten zur Erfüllung der Verträge den zu erwartenden wirtschaftlichen Nutzen übersteigen, ist in Höhe des niedrigeren Betrags aus den Kosten der Erfüllung und anfallenden Entschädigungszahlungen bei Nichter­füllung eine Rückstellung zu bilden.

Rückstellungen können sich zudem durch Entsorgungs-, Wiederherstellungs- oder ähnlichen Verpflichtungen ergeben. Nach HGB sind solche Verpflichtungen ratierlich aufwandswirksam anzusammeln. Nach IFRS sind sie hingegen in voller Höhe der geschätzten diskontierten Kosten zu bilden und als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zugehörigen Sachanlage zu aktivieren. Änderungen in Bezug auf die Rückstellungshöhe in den Folgeperioden oder auch die spätere erstmalige Bildung einer entsprechenden Rückstellung sind (abge­sehen von reinen Zinseffekten) als nachträgliche Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu behandeln.

Relevant können im Kontext von ESG-bedingten Veränderungen auch Restrukturierungsrückstellungen werden. Das HGB selbst enthält keine Konkretisierungen zum Ansatz solcher Rückstellungen, allerdings gibt es zumin­dest aus dem Steuerrecht Leitlinien für Sozialpläne. Diese sind dann als Rückstellungen zu erfassen, wenn sie zum Stichtag entweder bereits bekannt gegeben wurden oder die Bekanntgabe im Aufstellungs­zeitraum erfolgt, aber der Beschluss bereits zum Stichtag vorlag. Abweichend davon müssen nach IFRS wenigstens bereits die wesentlichen Elemente des Plans zum Stichtag bekannt gegeben worden sein, wenn nicht sogar schon mit der Umsetzung des Plans begonnen wurde. Zudem fordern die IFRS als Ansatzvoraus­setzungen einen detaillierten formalen Restrukturierungsplan, welcher u.a. die betroffenen Geschäftsbereiche und Standorte sowie die Anzahl der Mitarbeitenden mit Abfindungsansprüchen umfasst. Rückzustellen sind nur die direkt im Zusam­men­hang mit der Restrukturierung stehenden notwendigen Ausgaben, aber keine Kosten der laufenden oder künftigen Geschäftstätigkeit oder künftige Verluste (mit der Ausnahme von Droh­verlustrückstellungen).

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass künftig eine Vielzahl von Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit ESG-Themen zu erwarten ist. Eine Rückstellung aufgrund einer geplanten Gesetzgebung vor Verabschiedung des Gesetzes ist nach HGB jedoch nicht gestattet, nach IFRS an die strenge Voraussetzung geknüpft, dass die Verabschiedung des Gesetzes so gut wie sicher ist. Dies dürfte in vielen Fällen jedoch unmöglich vorherzu­sagen sein, sodass de facto auch nach IFRS eine Rückstellungsbildung vor Verabschiedung des Gesetzes aus­ge­schlossen ist.

Fazit

Durch die zunehmende Bedeutung von ESG-Themen müssen sich Unternehmen nicht nur im Rahmen der nicht-finanziellen Berichterstattung, sondern auch im Rahmen der „klassischen“ Bilanzierung mit deren Auswir­kun­gen auseinandersetzen. ESG-bezogene Fragestellungen können sich auf vielfältige Art und Weise für unter­schied­liche Bilanzposten ergeben. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig sowohl mit den ökonomi­schen als auch mit den bilanziellen Implikationen der dynamischen Entwicklungen rund um den Bereich ESG auseinan­dersetzen.

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