Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) – mehr als der Titel vermuten lässt

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​​​​​​​veröffentlicht am 22. Juli 2025 | Lesedauer ca. 6 Minuten 

 

​Die Entwaldungsverordnung der EU (VO (EU) 2023/1115 (im Folgenden: „EUDR“) schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen, um das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Erzeugnissen zu verhindern, die mit Waldzerstörung in Verbindung stehen. Sie gilt für Marktteilnehmer und Händler, die auf dem europäischen Binnenmarkt bestimmte relevante Rohstoffe und Erzeugnisse einführen, aus ihm ausführen oder auf ihm bereitstellen. Zu diesen Erzeugnissen gehören alle Produkte, die ganz oder teilweise aus den Rohstoffen Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz bestehen. Mit der Verordnung verpflichtet die EU ihre Mitgliedstaaten und betroffene Unternehmen, Nachhaltigkeit und Waldschutz entlang der Lieferkette zu sichern. Ziel ist es, den Beitrag der EU zur globalen Entwaldung, Treibhausgasemissionen und Biodiversitätsverlust zu minimieren. Die EUDR ist am 29.06.2023 in Kraft getreten. Ab dem 30.12.2025 gilt die Verordnung für die meisten Marktteilnehmer und Händler. Für Kleinst- und Kleinunternehmer entfalten die Bestimmungen erst ein halbes Jahr später - zum 30.06.2026 ihre Wirkung. Unternehmen, die betroffene Waren einführen, mit ihnen handeln oder diese ausführen, müssen ihre Abläufe und Dokumentation an die neuen Vorgaben anpassen. 


Wälder erfüllen zentrale Funktionen für Klima- und Artenschutz. Sie speichern Kohlenstoff, schützen die Biodiversität und verhindern Bodendegradation. Entwaldung und Waldschädigung sind bedeutende Treiber des Klimawandels und des Biodiversitätsverlusts. Die EU sieht daher im Waldschutz eine Schlüsselkomponente ihres Green Deal und ihrer Strategien bis 2030 (Europäische Biodiversitätsstrategie, neue Waldstrategie).1 

Bezüglich ihrer Zielvorstellung knüpft die EUDR an die Holzhandelsverordnung (EUTR, VO (EU) 995/2010) an. Diese verbot bislang nur das Inverkehrbringen illegal geschlagenen Holzes. Die EUDR geht weiter: Zum einen sind neben Holz weitere waldrelevante Rohstoffe und Erzeugnisse erfasst. Die EUDR verbietet zudem generell Produkte aus Flächen, die nach dem 31.12.2020 einer Entwaldung oder Waldschädigung unterlagen, zusätzlich zum Erfordernis der Legalität des Produktes. Mit Inkrafttreten der EUDR wird die EUTR nach Ablauf eines Übergangszeitraums aufgehoben. Damit verschiebt sich der Fokus von reinen Vorgaben zum Holzhandel auf alle Lieferketten, die zur Entwaldung beitragen können. 

​Anwendungsbereich der Verordnung 

Sachlich erfasst die EUDR verschiedene relevante Rohstoffe und Erzeugnisse: Relevante Rohstoffe sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Umfasst sind neben diesen Rohstoffen auch daraus gefertigte Erzeugnisse wie z.B. Schokolade aus Kakao, Brennholz, Holzkohle, Palmöl oder Naturkautschuk. 

Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung erfasst Marktteilnehmer und Händler. Marktteilnehmer im Sinne der EUDR ist, wer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe und Erzeugnisse im Unionsmarkt (erstmals) in Verkehr bringt oder ausführt.2 Demgegenüber ist Händler im Sinne der EUDR jeder mit Ausnahme der Marktteilnehmer, der im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse wiederholt und unverändert auf dem Unionsmarkt bereitstellt.3 

Die EUDR knüpft sowohl ihre materiellen Sorgfaltspflichten als auch den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an die Größe eines Unternehmens. Dabei erfolgt die Einordnung in „Kleinst-”, „kleine”, „mittlere” oder „große“ Unternehmen gemäß Art. 3 der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU): Unternehmen gelten beispielsweise als mittlere Unternehmen wenn sie keine Kleinst- oder kleine Unternehmen sind und am Bilanzstichtag nicht mehr als zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten – eine Bilanzsumme von 20 Mio. EUR, Nettoumsatzerlöse von 40 Mio. EUR sowie eine durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 250. Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterliegen danach erleichterten Pflichtprogrammen, während die übrigen Unternehmen („Nicht-KMU“) grundsätzlich die uneingeschränkten Sorgfaltspflichten der EUDR erfüllen müssen. 

​Sorgfaltspflichten der Unternehmen 

Die Verordnung schreibt ein umfassendes Due-Diligence-System vor. Kernpunkt ist Art. 3 der EUDR: Demnach dürfen relevante Erzeugnisse nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:  

  • die Entwaldungsfreiheit der Rohstoffe und Erzeugnisse,  
  • die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes und 
  • die Vorlage einer gültigen Sorgfaltserklärung (Due-Diligence-Statement – kurz „DDS“). 

Das Pflichtenprogramm gliedert sich gemäß Art. 8 EUDR in drei aufeinanderfolgende Schritte: 

Zunächst müssen die betroffenen Unternehmen Informationen, Unterlagen und Daten sammeln, die belegen, dass die Waren entwaldungsfrei sind und nach dem Recht des jeweiligen Herkunftslandes produziert wurden (Art. 9 EUDR). 

Im nächsten Schritt ist anhand der gesammelten Informationen eine Risikobewertung durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob ein Risiko besteht, dass die Waren nicht den EUDR-Anforderungen entsprechen. Nur wenn die Analyse kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko ergibt, dürfen die Produkte in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden (Art. 10 EUDR). 

Ergibt die Risikoanalyse mehr als ein vernachlässigbares Risiko, muss das Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko auf ein zumindest vernachlässigbares zu reduzieren. Diese umfassen etwa die Anforderung zusätzlicher Informationen oder die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits (Art. 11 EUDR). 

Die betroffenen Unternehmen sind gemäß Art. 4 EUDR nach Durchlaufen dieser drei Schritte und vor Inverkehrbringen oder Ausfuhr relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung über ein hierfür eingerichtetes Informationssystem an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Unternehmen keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen.  

Die Kommission führt zur Vereinfachung der Risikoeinschätzung ein dreistufiges Länder-Benchmarking-System ein (Art. 29 EUDR). Demnach werden Länder oder Landesteile entsprechend dem Entwaldungsrisiko in die Kategorien „niedrig“, „normal“ und „hoch“ eingestuft. 

Sofern Unternehmen nachweisen können, dass sämtliche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse ausschließlich aus Ländern mit geringem Risiko stammen, kann auf die Durchführung einer Risikobewertung sowie auf risikomindernde Maßnahmen verzichtet werden. In diesen Fällen sind jedoch auf Verlangen der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass lediglich ein vernachlässigbares Risiko besteht (Art. 13 EUDR). 

​Kontroll- und Sanktionsmechanismen 

Die EUDR sieht ein umfassendes Kontroll-, Korrektur- und Sanktionsregime vor. Zuständige nationale Behörde zur Durchführung und Kontrolle der EUDR ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Nach Art. 16 EUDR hat die BLE Kontrollen durchzuführen, wobei sie risikobasiert prüft, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer und Händler die EUDR-Sorgfaltspflichten erfüllen. 

Bei Verstößen kann die BLE nach Art. 23 EUDR einstweilige Maßnahmen anordnen (z. B. Beschlagnahme, Aussetzung des Inverkehrbringens, der Bereitstellung oder der Ausfuhr). Zudem kann sie Unternehmen zur Ergreifung verhältnismäßiger Korrekturmaßnahmen auffordern (wie etwa die Rücknahme betroffener Produkte) (Art. 24 EUDR). 

Parallel sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen zu normieren, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Sie müssen Geldbußen von mindestens 4 % des nach EG-Fusionskontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) errechneten, unionsweiten Gesamtumsatzes vorsehen; ferner können relevante Erzeugnisse und aus Verstößen erzielte Einnahmen eingezogen und Unternehmen vorübergehend bis zu zwölf Monate von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder vom Zugang zu öffentlichen Finanzierungen ausgeschlossen werden (Art. 25 Abs. 2 EUDR). Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im Oktober 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte veröffentlicht, in dem u.a. die Sanktionen im Falle von Verstößen konkretisiert werden. Da der Entwurf von der alten Bundesregierung nicht ins parlamentarische Verfahren eingeleitet wurde, wird er nicht vom Grundsatz der Diskontinuität erfasst und bleibt daher weiterhin bestehen. 

​Aktuelle Entwicklungen 

Bereits Ende 2024 erfolgte eine 12-monatige Verschiebung des Geltungsbeginns der EUDR. Die Verordnung tritt damit für eine Vielzahl von Unternehmen nicht wie ursprünglich geplant, am 30.12.2024, sondern erst am 30.12.2025 in Kraft.4  

Aktualisierung der Leitfäden und FAQ  

Im April 2025 hat die EU-Kommission ihre zur EUDR veröffentlichten Leitfäden5 und FAQs6 aktualisiert7. Die Kommission betont, man beabsichtige, auf diesem Wege den Verwaltungsaufwand um etwa 30 % senken, ohne die Ziele der Verordnung zu verwässern. Zudem soll der Anwendungsbereich durch einen delegierten Rechtsakt präzisiert und vereinfacht werden.8 Hierzu lief eine öffentliche Konsultation bis zum 13.05.2025. 

Zum einen liefert die Kommission neue Informationen zur „Feststellungspflicht“ für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler. Nach Art. 4 Abs. 9 EUDR dürfen nicht-KMU-Marktteilnehmer ihre eigene Sorgfaltserklärung auf bereits im Informationssystem hinterlegte Sorgfaltserklärungen von vorgelagerten Marktteilnehmern stützen, sofern sie zuvor „festgestellt“ haben, dass für die betreffenden Waren die Sorgfaltspflichten nach Art. 4 Abs. 1 erfüllt wurden. Die bislang unbestimmte Reichweite dieser Feststellungspflicht konkretisiert die Kommission in FAQ Ziff. 3.4. Ausreichend ist demnach, dass der nachgelagerte Marktteilnehmer die DDS-Referenznummern seiner Lieferanten einholt und deren Gültigkeit überprüft. Trotz des Verweises auf eine vorgelagerte Erklärung bleibt der nachgelagerte Nicht-KMU-Marktteilnehmer nach Art. 4 Abs. 10 (sowie Art. 5 Abs. 1 für Händler) vollumfänglich verantwortlich für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Aus diesem Grund können Unternehmen zusätzliche Plausibilitätskontrollen (etwa zu Mengen, Herstellungsland oder geographische Lage) durchführen und dabei externe Informationsquellen wie die Länder-Benchmarking-Liste nach Art. 29, öffentlich zugängliche Jahresberichte der Lieferanten gemäß Art. 12 Absatz 3 oder Auditberichte nach Art. 11 Abs. 2 lit. b heranziehen. 

Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EUDR hat die Kommission im Übrigen nunmehr klargestellt, dass ein Bevollmächtigter auch von mehreren Marktteilnehmern und Händlern, mithin auch von mehreren Unternehmen einer Unternehmensgruppe beauftragt werden kann.9 Die EUDR knüpft auch in diesem Fall an das einzelne Unternehmen und nicht an etwaige Mutter- oder Konzerngesellschaften an.10 

Für Unternehmen soll zudem künftig die Möglichkeit bestehen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Sorgfaltspflichterklärung für mehrere physische Chargen oder Lieferungen mehrerer verschiedener relevanter Produkte abzugeben.11 Gemäß Art. 4 Abs. 2 EUDR muss vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr eines relevanten Produkts eine Sorgfaltserklärung durch das betroffene Unternehmen abgegeben werden. Das Prinzip einer Sammel-DDS wird in den aktualisierten FAQ präzisiert: So darf eine einzige Sorgfaltserklärung mehrere physische Chargen oder Lieferungen mehrerer verschiedener Produkte erfassen, solange der betreffende Unternehmer für sämtliche darin aufgeführten Waren eine vollständige Sorgfaltspflicht durchgeführt und hierbei kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt hat. Eine Sorgfaltserklärung soll sich aber nicht auf Chargen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung beziehen.12 Weitergehend wird klargestellt, dass diese Sammel-DDS spätestens vor der ersten Lieferung, die sie abdecken soll, im Informationssystem hinterlegt sein muss, weil ihre Referenznummer bereits in der Zollanmeldung angegeben werden muss.13 Eine Sorgfaltserklärung darf nach den FAQ frühestens dann eingereicht werden, wenn alle Informationen – insbesondere Mengen – vorliegen und die Sorgfaltspflichtenprüfung tatsächlich abgeschlossen wurden.14 

Darüber hinaus enthalten die neuen FAQ Klarstellungen hinsichtlich Verpackungen und Hilfsmaterial. Die EUDR erfasst grundsätzlich alle in Anhang I aufgeführten Waren und damit auch Holzpaletten. Nach FAQ Ziff. 2.5 gilt jedoch: wird ein Produkt oder Erzeugnis lediglich als Verpackungsmittel verwendet, um ein anderes Erzeugnis zu stützen, schützen oder zu tragen, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der EUDR. Sobald das Verpackungs- oder Hilfsmaterial – etwa eine Holzpalette – als selbstständige Ware in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird, greifen hingegen die Sorgfaltspflichten der Verordnung.  

Schließlich sind in den jüngsten FAQ wesentliche Klarstellungen zu zusammengesetzten Produkten enthalten. Besteht ein zusammengesetztes Produkt aus mehreren unterschiedlichen relevanten Rohstoffen oder Erzeugnissen – die FAQ nennen als Beispiel eine Schokoladentafel mit Kakao und Palmöl –, muss der Marktteilnehmer die Sorgfaltsprüfung nur für jene Rohstoffe erfüllen, die in der linken Spalte des Anhangs I aufgeführt und im konkreten Fall als Hauptrohstoff zu qualifizieren sind; bei der genannten Schokolade wäre das also Kakao. 


​Aktuelles zum Länder-Benchmarking  

​Das zum Zwecke der Risiko-Klassifizierung von der EU-Kommission gemäß Art. 29 EUDR einzuführende Länder-Benchmarkingsystem wurde zwischenzeitlich mit Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22.05.2025 umgesetzt.15 Das System ist so konzipiert, dass es regelmäßig überprüft und aktualisiert wird. Gemäß Art. 29 Abs. 2 EUDR soll die Länderliste „sooft es nötig ist“ anhand neuer Erkenntnisse überprüft werden. Die Europäische Kommission hat bereits angekündigt, im Jahr 2026 eine erste Überprüfung der Einstufungen vorzunehmen.16 

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD fordert die neue Bundesregierung zudem die Einführung einer „Null-Risiko-Variante“,17 was zur Folge hätte, dass die EUDR für Staaten dieser Kategorie keine Anwendung fände. Dieser Vorschlag wird von Umweltverbänden und NGOs abgelehnt, da hierdurch der risikobasierte Ansatz der EUDR untergraben werde.  

Im Mai 2025 richteten zudem 11 EU-Mitgliedstaaten (u. a. Österreich, Italien, Finnland) ein Kommuniqué an die Europäische Union in dem sie den hohen Erfüllungsaufwand kritisieren und auf weitere Erleichterungen drängen. Sie fordern eine neue “very low risk”/“sehr niedriges Risiko“ Kategorie zur vollständigen Befreiung von Kontrollen für Produkte aus bestimmten Ländern, denen ein sehr geringes Risiko zugeschrieben wird. Begründet wird diese Forderung mit der erheblichen Belastung für betroffene Unternehmen sowie ökonomischen Nachteilen für Land- und Forstwirte.18 

Das German Institute of Development and Sustainability (IDOS) warnt hingegen vor einer Aufweichung der EUDR – ein Signal gegen die Glaubwürdigkeit der EU im globalen Umweltschutz.19  

Kritik kommt außerdem aus dem nichteuropäischen Ausland. So kritisieren etwa die Exporteure von Agrarprodukten - Malaysia und Indonesien - die Risikoeinstufungen, unklare Sorgfaltspflichtenregelungen und werfen der EU vor, veraltete Daten zu verwenden.20  

Ausblick – Was ist nun zu tun? 

​Auch wenn bis zuletzt hinsichtlich vielfältiger Regelungen Klärungsbedarf bestand und auch weiterhin eine Einordnung der eigenen Betriebsabläufe vielfach komplex erscheint, rückt der Geltungsbeginn der EUDR immer näher. Da die Verordnung die Rohstoffe Holz, Ölpalme, Kautschuk, Rind, Kakao, Kaffee und Soja sowie eine Vielzahl der daraus hergestellten Erzeugnisse erfasst, fallen künftig zahlreiche Produkte in den Anwendungs­bereich. Auch die Zahl der verpflichteten Unternehmen und der Umfang der sich aus der EUDR ergebenden Pflichten sind deutlich umfangreicher, als vielfach angenommen wird. Wer sich mit seinen künftigen Pflichten nicht rechtzeitig auseinandersetzt, läuft beispielsweise Gefahr, mit bestimmten Produkten künftig nicht mehr handeln zu können. Die EUDR bedeutet für betroffene Unternehmen umfangreiche neue Pflichten – insbesondere im Hinblick auf Dokumentation und Lieferkettenprüfung. Gleichzeitig steht die EU-Kommission in engem Austausch mit der Wirtschaft und den Nationalstaaten, um die Vorgaben nachvollziehbar und praktikabel zu gestalten. Unternehmen sollten sich daher kontinuierlich informieren (z.B. über die offiziellen Leitfäden der Kommission oder branchenspezifische ESG-News) und ihre Compliance-Management-Systeme anpassen. Nichtbeachtung kann zu empfindlichen Sanktionen führen, während rechtzeitige Vorbereitung und korrekte Umsetzung der Sorgfaltspflichten langfristig rechtliche Sicherheit und Marktchancen für entwaldungsfreie Produkte schaffen. 

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2 Art. 2 Nr. 15 EUDR.

3 Art. 2 Nr. 17 EUDR.

4 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202403234

5 https://environment.ec.europa.eu/document/download/5dc7aa19-e58f-42a3-bbbe-f0eb2e5a1d3a_en?filename=C_2025_2485_F1_ANNEX_EN_V3_P1_4056628.PDF

https://circabc.europa.eu/ui/group/34861680-e799-4d7c-bbad-da83c45da458/library/e126f816-844b-41a9-89ef-cb2a33b6aa56/details

7 Vgl. allgemein hierzu: https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-entwaldungsverordnung-kommission-erleichtert-die-umsetzung-2025-04-16_de

8 https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-entwaldungsverordnung-kommission-erleichtert-die-umsetzung-2025-04-16_de

9 Vgl. FAQ Ziff. 5.2.1

10 Vgl. FAQ Ziff. 5.2.1

11 https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-entwaldungsverordnung-kommission-erleichtert-die-umsetzung-2025-04-16_de

12 Vgl. FAQ Ziff. 5.19

13 Vgl. FAQ Ziff. 5.20

14 Vgl. FAQ Ziff. 5.21

15 Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025R1093

16 https://green-forum.ec.europa.eu/deforestation-regulation-implementation/eudr-cooperation-and-partnerships_en#:~:text=due%20diligence%20purposes%2C%20but%20not,assess%20and%20mitigate%20risks

17 Vgl. https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf, Zeile 2002ff.

18 Vgl. https://www.reuters.com/sustainability/climate-energy/eleven-countries-demand-eu-weakens-deforestation-law-further-document-shows-2025-05-26/

19 Vgl. https://www.idos-research.de/en/the-current-column/article/weakening-anti-deforestation-regulation-threatens-eus-credibility/

20 Vgl. https://www.reuters.com/sustainability/climate-energy/malaysia-says-eus-deforestation-risk-rating-based-old-data-2025-05-28/; https://news.mongabay.com/2025/04/indonesia-raises-concerns-over-eu-deforestation-laws-impact-on-smallholders/

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