CSRD-Umsetzung in Deutschland: Regierungsentwurf veröffentlicht

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​veröffentlicht am 4. September 2025 | Lesedauer ca. 5 Minuten 
 
Nach Vorlage des Referentenentwurfs im Juli 2025​ durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die Bundesregierung am 3. September 2025 nun den Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD beschlossen. Inhaltlich orientiert sich der Entwurf weitgehend am Referentenentwurf vom 10. Juli 2025. 

Mit dem Gesetzentwurf werden die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht übertragen. Ziel ist eine bürokratiearme Umsetzung ohne zusätzliche nationale Anforderungen. Künftig müssen betroffene Unternehmen zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen, der verpflichtend durch Wirtschaftsprüfer geprüft wird. Die Berichtspflichten treten stufenweise ab dem Geschäftsjahr 2025 in Kraft. 

 

Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“ und wurde 2022 verabschiedet. Sie verpflichtet große Unternehmen, nach einheitlichen Standards über die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten.  

Anders als in vielen EU-Mitgliedstaaten waren deutsche Unternehmen bisher nicht berichtspflichtig. Grund dafür war die fehlende Umsetzung in Deutschland. ​​Da die Umsetzungsfrist für die Richtlinie in nationales Recht abgelaufen ist, hat die Europäische Kommission inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Mit dem neuen Entwurf verfolgt die Bundesregierung nun das Ziel, die Vorgaben zeitnah, rechtssicher und ohne zusätzliche nationale Belastungen in deutsches Recht zu überführen. 

​Inhalte des Entwurfs 

Der deutsche Gesetzentwurf bleibt eng am europäischen Rechtsrahmen. Wichtige Inhalte sind: 
  • Umsetzung nach dem 1:1-Prinzip: Keine zusätzlichen nationalen Berichtspflichten. 
  • Stop-the-Clock-Richtlinie: Verschiebung der Berichtspflicht für weitere Unternehmen um zwei Jahre. 
  • Entlastungen: Unternehmen der ersten Welle mit weniger als 1.000 Beschäftigten sind für die Jahre 2025 und 2026 von der Pflicht befreit. 
  • Wegfall des LkSG-Berichts: Da die Berichtspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes entfallen, bestehen keine Doppelanforderungen mehr. 
  • Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer: Nachhaltigkeitsberichte müssen unabhängig, sachkundig und qualifiziert geprüft werden. 

​Anwendungsbereich und zeitlicher Ablauf 

​Die Umsetzung erfolgt stufenweise: 
  • Erste Welle (Geschäftsjahr 2025, Berichte in 2026): Betroffen sind Unternehmen, die bilanzrechtlich als groß gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen darstellen und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben.  
  • Zweite Welle (Geschäftsjahr 2027, Berichte in 2028): Weitere große Unternehmen werden einbezogen. Aufgrund der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie wurde der Anwendungsbeginn um zwei Jahre verschoben. 
  • Weitere Anpassungen: Der endgültige Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen (insbesondere der Welle 2) wird derzeit auf EU-Ebene im Trilog verhandelt. Ziel der Bundesregierung ist eine deutliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs, um Unternehmen zu entlasten. 

​Wie geht es weiter? 

Die regulatorische Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen, und der Vorschlag der Omnibus-Initiative wird weiterhin auf europäischer Ebene verhandelt. Unternehmen sollten daher darauf vorbereitet sein, dass sich die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch nach der nationalen Umsetzung noch verändern können.  

Der Entwurf und weitere Informationen sind hier abrufbar. 

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Quellen 

Nachhaltige Strategien mit Weitblick – unser ESG Tag



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Dr. Christian Maier

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.), Head of Sustainability Services

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