EFRAG veröffentlicht Exposure Drafts zur Überarbeitung der ESRS – Öffentliche Konsultation gestartet

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​​​veröffentlicht am 1. August 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten 

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Die EFRAG hat die Entwürfe der überarbeiteten ESRS veröffentlicht und damit die 60-tägige öffentliche Konsultation gestartet. Die Anforderungen sollen verschlankt, die Struktur neu geordnet und die Umsetzung für Unternehmen flexibler gestaltet werden. Jetzt mitreden – die Konsultation läuft bis zum 29. September 2025. 

 

Mit der Veröffentlichung der überarbeiteten Exposure Drafts am 31. Juli 2025 leitet die EFRAG die öffentliche Konsultation zur geplanten Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ein. Die Überarbeitung folgt dem Auftrag der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus-I-Vorschlags vom Februar 2025. 

Ziel der Überarbeitung ist es, die Berichtspflichten zu verschlanken, die Umsetzbarkeit zu verbessern und zugleich die politischen Zielsetzungen des European Green Deal sowie die Interoperabilität mit internationalen Rahmenwerken (insbesondere ISSB) zu sichern. 
 
Dem nun vorgelegten Entwurf ging eine öffentliche Konsultation mit über 800 Rückmeldungen voraus. Auf dieser Grundlage hatte die EFRAG im Juni 2025 einen ersten Fortschrittsbericht (Progress Report) veröffentlicht, in dem die geplanten Vereinfachungen bereits detailliert dargestellt wurden.  

Wesentliche Änderungen in den Entwürfen 

​Klarere Trennung verpflichtender und freiwilliger Inhalte: Alle Formulierungen mit den Begriffen “shall disclose“/“shall include“/“shall report“/“shall describe“/“shall explain“ wurden geprüft und vereinfacht. Sie erscheinen nun ausschließlich im Hauptteil des Standards und werden dort als verpflichtende Datenpunkte ausgewiesen. Neu ist, dass direkt unterhalb jeder Angabepflicht ein eingerahmter Abschnitt die zugehörigen, verbindlichen Application Requirements (ARs) enthält. Diese strukturierte Darstellung umfasst zum einen „shall consider“-Formulierungen mit methodischen Hinweisen und zum anderen „may (present)“-Formulierungen mit optionalen Darstellungsmöglichkeiten. Im Vergleich zur bisherigen Struktur stellt dies eine wesentliche Verbesserung der Übersichtlichkeit dar: 
Bisher waren die ARs gesammelt am Ende jedes Themenstandards aufgeführt, sodass ihr Bezug zu einzelnen Angabepflichten nicht immer klar erkennbar war. Zudem fanden sich dort teils ebenfalls verpflichtende Inhalte, was zu rechtlicher Unklarheit führte. Jetzt ist eindeutig ersichtlich, welche AR sich auf welchen konkreten Paragraphen bezieht, und verpflichtende Angaben sind klar vom methodischen oder erläuternden Kontext getrennt. 
Nicht verpflichtende Inhalte wurden entweder gestrichen, in AR umformuliert oder in ein separates Dokument überführt, das künftig als „Non-Mandatory Illustrative Guidance (NMIG)“ bezeichnet wird. Der rechtliche Status dieses NMIG-Dokuments ist derzeit noch offen – es könnte als Anhang zum delegierten Rechtsakt erscheinen oder unabhängig davon veröffentlicht werden. Letzteres wird von der EFRAG empfohlen, die Entscheidung liegt aber bei der EU-Kommission und wird zu gegebener Zeit getroffen.  


​Reduktion der Berichtspflichten

57 % der verpflichtenden Datenpunkte wurden gestrichen, als freiwillig deklariert oder in die NMIG überführt. Insbesondere narrative Anforderungen wurden deutlich verschlankt. Von den freiwilligen Angaben wurden 11 % gestrichen. Die Länge der Standards wurde auf diese Weise um 55 % reduziert.

Doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DWA) vereinfacht

Das Grundprinzip der doppelten Wesentlichkeit (Auswirkungswesentlichkeit und finanzielle Wesentlichkeit) soll beibehalten werden. Insbesondere der Exposure Draft zu ESRS 1 enthält diesbezüglich allerdings einige Klarstellungen. Unternehmen können künftig wahlweise einen Top-down- oder Bottom-up-Ansatz bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse anwenden. Der Top-down-Ansatz beginnt auf Themenebene – etwa anhand des Geschäftsmodells, der Wertschöpfungskette, strategischer Prioritäten oder einer Peer-Analyse – und erlaubt es, offensichtlich wesentliche oder nicht wesentliche Themen ohne zusätzliche Detailprüfung ein- oder auszuschließen. Nur wenn die Materialität unklar ist, sind weitere Einzelanalysen auf Ebene konkreter Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) erforderlich. Der Bottom-up-Ansatz dagegen startet auf dieser Detailebene und führt bei Bedarf zur Aggregation in berichtspflichtige Themen. Die EFRAG hebt hervor, dass der Top-down-Ansatz in der Praxis häufig pragmatischer ist und zu vergleichbaren Ergebnissen führt. Auch die getrennte Betrachtung aller Zeithorizonte (kurz-, mittel-, langfristig) sowie jeder einzelnen Dimension des Schweregrads (z. B. Ausmaß, Umfang, Unabänderlichkeit) ist nicht mehr zwingend – es sei denn, sie ist für die Einschätzung der Wesentlichkeit erforderlich. Die bislang in ESRS 1 AR 16 enthaltene und verpflichtend zu berücksichtigende umfassende Themenliste wird in eine unverbindliche Orientierungshilfe überführt. Zudem wird klargestellt: Die Wesentlichkeit eines Unterthemas verpflichtet nicht automatisch zur Offenlegung aller Inhalte des zugehörigen thematischen Standards. 

Flexiblere Berichtsgestaltung

Unternehmen erhalten mehr Spielraum bei Struktur und Aufbau – etwa durch ein optionales Executive Summary und die Möglichkeit, Detailinformationen (z. B. zur EU-Taxonomie) in Anhänge auszulagern. 

Technische Erleichterungen und neue Abgrenzungen

Die Berichtsgrenze für THG-Emissionen orientiert sich künftig am Konzept der finanziellen Kontrolle (financial control) gemäß GHG-Protocol und ISSB. Bei Bedarf kann zusätzlich auch die operative Kontrolle (operational control) ausgewiesen werden. Weitere Entlastungen betreffen u. a. die Wertschöpfungskettenberichterstattung, die Berücksichtigung von Akquisitionen sowie sensible Informationen. Neu aufgenommen wurde zudem das Prinzip der „Fair Representation“. Die geplanten Änderungen laut Exposure Drafts werden wir in weiteren Artikeln im Detail beleuchten.

​Ausblick und Beteiligungsmöglichkeiten 

​Die öffentliche Konsultation läuft bis zum 29. September 2025; Beiträge können über die EFRAG-Website eingereicht werden. Die finale technische Stellungnahme soll bis zum 30. November 2025 an die EU-Kommission übermittelt werden. Anschließend folgt der Annahmeprozess auf EU-Ebene. Dabei sind inhaltliche Anpassungen im Rahmen der finalen Abstimmungen zum delegierten Rechtsakt grundsätzlich noch möglich. Die Überarbeitung der ESRS soll laut EU-Kommission bis zum Geschäftsjahr 2027 abgeschlossen sein. Bis zum Inkrafttreten des entsprechenden delegierten Rechtsakts gilt nach wie vor der aktuelle Stand der ESRS vom 31. Juli 2023. Hierzu hatte die EU-Kommission am 11. Juli 2025 einen delegierten Rechtsakt erlassen, der die ESRS-Übergangsbestimmungen verlängert bzw. ausweitet​. Über den weiteren Verlauf und die konkreten Änderungen in den einzelnen Themenstandards halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. ​​​​​​​​​

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Dr. Christian Maier

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

Head of Sustainability Services, Partner

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