5-Punkte Maßnahmenpaket – Exportkreditgarantien des Bundes

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veröffentlicht am 22. Juli 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Seit dem 1. Juli 2020 ist ein zusätzliches Maßnahmenpaket des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Kraft, das die für die Exportwirtschaft so wichtigen Exportkreditgarantien des Bundes deutlich aufwertet. Es ist ein weiterer wichtiger Baustein für exportierende Unternehmen, um mit den seit Ausbruch der Corona-Pandemie vorherrschenden Widrigkeiten bestmöglich umzugehen. Je nach Zielland und Volumen des abzusichernden Exportgeschäfts ist es ratsam frühzeitig rechtliche Berater (vor Ort) einzubeziehen.

  

 

 

Deutschland als Exportnation

Deutschland ist und bleibt eine Exportnation. Viele deutsche Unternehmen – vom Kleinstunternehmer über den Mittelstand bis hin zum Weltmarktführer – exportieren Güter in die ganze Welt. Ein gut laufendes Exportgeschäft ist daher eine der tragenden Säulen der deutschen Wirtschaft. Genau deshalb sind die Exportkreditgarantien des Bundes seit jeher ein gewichtiges Instrument, um die Wirtschaft zu unterstützen – auch und v.a. in der Corona-Pandemie. Denn nie war die Unsicherheit größer, ob ein Käufer (mit Sitz außerhalb Deutschlands) eine größere Kaufpreisforderung, die i.d.R. über mehrere Jahre finanziert wird, später auch bedienen kann.

 

Maßnahmenpaket und Änderungen bzgl. Exportkreditgarantien

Bereits unmittelbar nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie hat der Bund den allgemeinen Gewährleistungsrahmen angehoben und Absicherungsmöglichkeiten für Exportgeschäfte erweitert. Seit dem 1. Juli 2020 gilt nun außerdem das (teilweise befristete) 5-Punkte Maßnahmenpaket. Die so eingeführten Maßnahmen sollen die deutsche Exportwirtschaft unterstützen. Einige Eckpunkte des neuen Pakets sind (detaillierte Informationen sind auf den jeweiligen Webseiten betreffend die Exportkreditgarantien des Bundes abrufbar):

 

(1) Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten für neue Exportgeschäfte. Insgesamt sollen die Finanzierungsmöglichkeiten flexibler und passgenauer gestaltet werden.

 

  • 720-Tage-Bullet-Finanzierung für das Kurzfristgeschäft (befristet bis 20. Juni 2021):
    Es werden kurzfristige Finanzkreditdeckungen angeboten, um die Bilanz der Exporteure und der Kunden zu entlasten. Dabei beträgt die Kreditlaufzeit max. 720 Tage mit der Möglichkeit der Rückzahlung am Ende in einer Summe (Bulletzahlung). Eine Anzahlung ist in Höhe von nur 5 Prozent vor Risikobeginn erforderlich, weitere Zwischenzahlungen müssen nicht geleistet werden.   
  • Nachträgliche Finanzierung von Geschäften auf Lieferantenkreditbasis (befristet bis 30. Juni 2021):

Bereits lieferantenkreditgedeckte Geschäfte können Corona bedingt auch nachträglich noch finanziert werden.

 

(2) Shopping-Line Deckung (unbefristet)

 

Mehrere Geschäfte unterschiedlicher Exporteure werden mit einheitlichem Rückzahlungsprofil zusammengefasst, um auch kleineren Exporteuren Zugang zu den Beschaffungsprogrammen großer, bonitätsstarker Auslandskunden zu ermöglich (im Small-Ticket Segment)

 

(3) Erleichterung bei den Entgelten für Exportkreditgarantien

 

  • Möglichkeit, von der Erhebung eines Entgelts bei Kreditprolongationen im Zusammenhang mit Corona abzusehen (befristet bis 30. Juni 2021)
  • Die Fälligkeit für das Entgelt wird flexibler und kann vom Deckungsnehmer im Einzelfall anstelle bei Deckungsübernahme auch später gezahlt werden(befristet bis 30. Juni 2021)
  • Bei der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungsdeckung des Bundes erfolgt bei der Kalkulation eine mindernde Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona Pandemie (befristet bis 31. Dezember 2020)

 

(4) Verbesserte Refinanzierungsmöglichkeiten für exportfinanzierende Banken

 

  • Einführung einer neuen Variante der Verbriefungsgarantie für die Refinanzierung bei Pfandbriefbanken (unbefristet)
  • KfW Refinanzierungsprogramm

 

(5) Technische Verbesserungen bei den Exportkreditgarantien

 

  • Konkretisierung und Verbesserungen bei den Auszahlungsvoraussetzungen für Finanzkreditdeckung bei Bestandsgeschäft (unbefristet)
  • Wahlrecht von finanzierenden Banken auf Einmalentschädigung für Non-performing-loans (unbefristet)

 

Absicherung im Garantiefall

Enge Abstimmung

Insbesondere bei großvolumigen Exportgeschäften ist seit jeher die enge Abstimmung mit Blick auf die von Euler Hermes im Einzelfall geforderten Vertragsbedingungen und Sicherheiten nötig. Denn nur wenn die geforderten Vertragsbedingungen und Sicherheiten entsprechend umgesetzt werden, erhält der Exporteur eine Deckungszusage, die in einem Garantiefall dann auch zur Zahlung durch Euler Hermes führt.

 

Prüfung aller Bedingungen und Sicherheiten im Einzelfall

Die den Exportgeschäften zugrundeliegenden Verträge unterliegen zum Teil dem deutschen Recht, jedoch bei weitem nicht immer. Sind ausländische Rechtsordnungen involviert, sollte stets durch einen mit dem Rechtskreis vertrauten Rechtsanwalt geprüft werden, ob die geforderten Bedingungen und Sicherheiten – und das Vertragswerk insgesamt – wie gefordert umgesetzt werden können.

 

  • Sicherheiten: Die geforderten Sicherheiten weisen i.d.R. einen tiefer greifenden Bezug zum Zielland des Exportgeschäftes auf. Dingliche Sicherheiten sind stets mit Blick auf die lokale Rechtsordnung zu prüfen. Aber auch sonstige schuldrechtliche Sicherheiten sind mit Blick auf die Rechtsordnung des Ziellandes des Exportgeschäfts zu betrachten. Denn fordert Euler Hermes als Sicherheit die Bestellung eines Eigentumsvorbehaltes, sollte in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt vor Ort geprüft werden, ob in dem Zielland überhaupt ein Eigentumsvorbehalt, wie man ihn im deutschen Recht kennt, bekannt ist und rechtlich umgesetzt werden kann. Außerdem muss beurteilt werden, ob das die wirtschaftlich sinnvollste und auch sicherste Variante ist. Häufig gibt es im jeweiligen Land andere Sicherungsmittel, die dem initial angedachten Sicherungsmittel sowohl im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit als auch die Wirtschaftlichkeit überlegen sind.
  • Vertragswerk: Auch das Vertragswerk mit seinen sonstigen schuldrechtlichen Regelungen sollte auf seine Wirksamkeit und v.a. Durchsetzbarkeit im Zielland hin geprüft werden. Zwar mag die Durchsetzbarkeit eines schweizerischen Schiedsspruchs auf dem afrikanischen Kontinent theoretisch möglich sein. Ob die praktische Umsetzung wirtschaftlich sinnvoll und erfolgreich ist, steht auf einem anderen Blatt.

 

Frühzeitige Einbindung des Beraters

Je exotischer das Zielland bzw. größer das Volumen eines Exportgeschäfts ist, desto eher sollten (rechtliche) Berater in Deutschland und im Zielland hinzugezogen werden, um nicht am Ende festzustellen, dass entweder die von Euler Hermes gemachten Vorgaben nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden und eine Deckung nicht erfolgen kann, oder die Rechte gegen den Käufer zwar auf dem Papier existieren, aber nicht wirtschaftlich sinnvoll geltend gemacht werden können.

 

Der Schlüssel zum Erfolg ist (i) die enge Abstimmung der Parteien mit Euler Hermes und (ii) die Einbindung von Beratern in Deutschland sowie dem Zielland. So kann die rechtliche Umsetzung des Exportgeschäfts und seiner Absicherung unter Berührung von mind. zwei Rechtsordnungen und mit Blick auf das zugrunde Vertragswerk sowie die gewünschten Sicherheiten sichergestellt werden.

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