Unternehmensnachfolge: Übertragung eines Lebenswerks im Lichte der Erbschaftsteuerreform

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zuletzt aktualisiert am 21. Februar 2018

 

Unternehmens­nachfolge ist mehr als nur Steueroptimierung; es ist die Verpflichtung an die junge Generation, das Lebenswerk fortzuführen. Die Übergabe des eigenen Unternehmens stellt für den Unternehmer oder die Unternehmerin aufgrund der Komplexität und der Fülle der zu beant­wor­ten­den Fragen eine große Heraus­forderung dar. Aber auch für die Familie und das Unternehmen ist die Neuordnung der Inhaberschaft an die nächste Generation sehr häufig eine Zäsur. Erfahrungs­gemäß zeigt sich, dass sie umso größer ausfällt, wenn die Unternehmens­nachfolge ungeplant oder über­ra­schend vonstattengeht.
 

 

Die Übergabe des eigenen Unternehmens stellt für den Unternehmer oder die Unternehmerin aufgrund der Komplexität und der Fülle der zu beantwortenden Fragen eine große Heraus­forderung dar. Aber auch für die Familie und das Unternehmen ist die Neuordnung der Inhaberschaft an die nächste Generation sehr häufig eine Zäsur. Erfahrungs­gemäß zeigt sich, dass sie umso größer ausfällt, wenn die Unternehmens­nachfolge ungeplant oder überraschend vonstattengeht.

 

Eine frühzeitige Planung der Unternehmens­nachfolge ist für den Fortbestand des Unter­nehmens daher existentiell wichtig. In den letzten Jahren wurde u.a. steuerlich motiviert bei vielen Unternehmen der Generationen­wechsel eingeläutet und Anteile auf die nachfolgende Generation übertragen. Hierzu sah das Erbschaftsteuerrecht unter der Bedingung des Erhalts der Arbeitsplätze umfassende Verschonungs­abschläge vor, sodass häufig nur eine geringe bis gar keine Erbschaftsteuerbelastung zu verzeichnen war. Allerdings haben sich die steuerlichen Spielregeln auf Druck des Bundesverfassungs­gerichts zum 1. Juli 2016 geändert.

 

Erbschaftsteuerreform 2016

Zwar hat der Gesetzgeber für kleine Unternehmens­vermögen mit Übertragungen bis zu 26 Mio. Euro grundsätzlich an dem bisher bekannten Verschonungskonzept festgehalten. Allerdings wurden aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verschiedene Stellschrauben nachjustiert und insbesondere das als schädlich qualifizierte, nicht originär betriebliche „Verwaltungsvermögen" weiter gefasst, einer konso­lidierenden Betrachtung unterzogen und nun im Ergebnis aufgrund der neu eingefügten Beschränkung des Verschonungsabschlags auf das begünstigte Unternehmensvermögen auch einem definitiven Besteuerungs­zugriff unterworfen.

 

Noch viel gravierender stellen sich aber die Veränderungen in Bezug auf mittlere und große Unternehmens­vermögen dar, die heute wohl nur noch in Ausnahmefällen, bspw. unter Einbindung einer Stiftung, steuer­frei übertragbar sind. Denn bei Erwerben über 26 Mio. Euro kommt nicht mehr der Verschonungs­abschlag mit einer Begünstigung von bis zu 100 Prozent zur Anwendung, sondern das durch die Erb­schaft­steuer­reform neu eingeführte Erlass- oder Abschmelzungs­modell. Dabei kann der Erwerber wählen. Die Abschmel­zungsoption führt zu einem (mit wachsendem Wert proportional abschmelzenden) pauschalen Bewertungs­abschlag bei der Bewertung des begünstigten Betriebs­vermögens, während die Erlassoption mit Verschonungs­bedarfsprüfung bei der Steuerfestsetzung anknüpft. Hiernach ist die auf das begünstigte Betriebsvermögen entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Höhe nach auf maximal 50 Prozent des übrigen Vermögens gedeckelt. Ein dieses Vermögen übersteigender Teil der Steuer wird erlassen. Das kann sich insbesondere bei schrittweisen Übertragungen als äußerst nachteilig erweisen, da Schenkungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums bei der Ermittlung der maßgebenden Grenzen in eine Gesamtschau einbezogen werden.

 

Für Familienunternehmen, die typischerweise in den Gesellschafts­verträgen bzw. Satzungen Restriktionen bei Entnahmen und Ausschüttungen sowie den Verfügungsmöglichkeiten vorsehen, hat der Gesetzgeber einen zusätzlichen Bewertungsabschlag auf das begünstigte Unternehmensvermögen vorgesehen. Er bemisst sich an dem in der Abfindungs­klausel vorgesehenen Bewertungsabschlag eines Gesellschafters auf seinen Anteil und ist auf maximal 30 Prozent begrenzt. Um in den Genuss des Bewertungsabschlags zu kommen, sind allerdings auch die vom Gesetzgeber festgelegten „Missbrauchsfristen” zu beachten, sodass die Regelungen bereits 2 Jahre vor Entstehung der Steuer und mindestens 20 Jahre danach im Gesell­schafts­vertrag oder der Satzung entsprechend verankert sein müssen.

  

Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind bei der Planung einer Unternehmens­nachfolge aber auch mögliche ertragssteuerliche Folgewirkungen zu beachten. Die ungewollte Beendigung einer Betriebs­aufspaltung kann – ebenso wie die Entstrickung betrieblichen Vermögens durch Übertagung von Unter­nehmens­anteilen auf Familienangehörige im Ausland zur Aufdeckung von stillen Reserven führen und existenzbedrohende Steuerfolgen nach sich ziehen.

 

Unternehmens­nachfolge ist mehr als Steuer­optimierung

Die Steuerplanung ist nur ein Aspekt von vielen, der bei der Unternehmensnachfolge bedacht werden muss. Für den Unternehmer oder die Unternehmerin ist u.a. die Findung des „richtigen” Nachfolgers, die Wahrung des Familienfriedens und schlussendlich die Gewährleistung einer langfristigen Fortführung des Unternehmens sicherlich von größerem Belang.

 

Folglich sollte das Thema Unternehmens­nachfolge auch nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Steuer­optimierung betrachtet werden, sondern es sind vielmehr alle Facetten vollumfänglich bei der Planung einer Unternehmensübergabe zu beachten. Daher erarbeiten wir mit Ihnen ein individuelles Nachfolgekonzept, das neben den rechtlichen und den steuerlichen Parametern auch Fragen der Finanzierung für die Alters­vorsorge der ausscheidenden Generation unter Wahrung der künftigen Innovations- und Finanzkraft des Unternehmens beleuchtet. Um möglichst effizient zu sein, halten wir für Sie auch unseren sog. „Notfall”-Koffer vor, der die „Must Haves” enthält und ohne weiteres in eine Umsetzung mit einbezogen werden kann.

 

Mit unserer Expertise und langjährigen Erfahrung begleiten wir Familien­unternehmen bei der Unternehmens­nachfolge auf die nächste Generation. Wir stehen als beratender Partner an Ihrer Seite und haben gemeinsam mit Ihnen das Ziel, die Fortführung des Unternehmens – Ihr Lebenswerk – langfristig zu sichern.

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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