Frankreich: Die immateriellen Bestandteile des Franchise

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veröffentlicht am 16. Februar 2024 | Lesedauer ca. 8 Minuten


Bei der Gründung eines Franchisesystems müssen mehrere Faktoren zusammen­kommen, um ein Geschäftskonzept zu materialisieren und zu schützen. Im Mittelpunkt dieser Faktoren, die von Franchisegebern, die nicht auf diesem Gebiet spezialisiert sind, manchmal vernachlässigt werden, stehen die Marke und das Know-how. Marken oder Know-how, die entweder schlecht konzipiert oder nicht ausreichend geschützt bzw. kommuniziert sind: Die Folgen eines ungefähren Managements dieser Elemente können für die Gültigkeit des Netzwerks verheerend sein.
  
Dieser Artikel ist Bestandteil der Artikelserie „Franchising“. Sie ist eine cross border Zusam­menarbeit und soll die wesentlichen Elemente eines Franchising-Vertrages in ausgewählten Ländern aufzeigen. Zur Artikelserie „Franchising“ »

  

Die Marke

Die Marke ist nicht nur der ursprüngliche Name, den der Franchisegeber gewählt hat, um sein Netzwerk und seine Produkte zu benennen. 
Es handelt sich vor allem um einen Eigentumstitel und somit um einen strategischen Vermögenswert des Franchise-Unternehmens, dessen Schutz und Wert mit größter Sorgfalt ver­waltet werden muss.

Viele Unternehmer, die auf diesem Gebiet nicht spezialisiert sind, sind sich oft nicht über die einzelnen Schritte einer solchen Verwaltung bewusst:
  • Die schwierige Wahl eines neuen, originellen und starken Namens, der sich von bereits existierenden Marken und anderen Merkmalen unterscheidet (und der daher im Vorfeld ernsthaft geprüft wurde, um Anfechtungen durch Dritte, die Inhaber älterer Rechte sind, zu vermeiden)
  • Eine territoriale Strategie: Soll der Name sofort oder mittelfristig ins Ausland ausgeweitet werden, wobei die Wahl komplizierter erscheint und die Zahl der potenziell vorhandenen Vorurteile größer ist?
  • Das Einreichen in Einzelform oder in Form von mehreren Variationen, je nachdem, wie stark man die Marke repräsentieren möchte und welche Ziele das Netzwerk verfolgt.
  • Nachhaltige Verwaltung: Es muss auf zehnjährige Verlängerungen geachtet und auf Vorfälle reagiert werden, welche von Ämtern oder Dritten angesprochen werden, und die eigene Marke sollte weiterentwickelt sowie bei Bedarf neue Anmeldungen etc. vorgenommen werden.
  • Tatsächliche Nutzung der Marke: Eine Marke muss genutzt werden, insbesondere wenn sie die Haupt­attraktion eines Franchise-Systems darstellt. Neben der Rolle des Inhabers sollten die Vereinbarungen mit den Franchisenehmern ihre diesbezüglichen Verpflichtungen genau beschreiben, um die Marke am Leben zu erhalten und die Entwicklung des Netzes zu unterstützen. Dasselbe gilt für die Kommunikation rund um das Netzwerk, die von der Originalität und Neuheit einer Marke und ihrer Produkte getragen wird und – so hofft man – allmählich zu deren Bekanntheitsgrad und zur Solidität des Franchise beiträgt.
  • Aktive Verteidigung der Marke: Es geht hierbei um die Aufstellung einer juristischen Überwachung, die es ermöglicht, bei eventuell konkurrierenden, identischen oder ähnlichen Kennzeichen rechtzeitig gewarnt zu werden und zu reagieren.
  • Eine Aufwertung der Marke: Diese ist vor allem im Franchising vorhanden, da der Vermögenswert ein wesentliches verbindendes Element des Netzes darstellt. Trotz der Bedeutung des Vermögenswertes, wird die Bewertung in den verschiedenen Lebensphasen des Netzes aufgrund des immateriellen Charakters der Marke oft vernachlässigt.
  • Die Wahrnehmung der Marke als einer der immateriellen Bestandteile des Netzwerks, insbesondere neben des Know-hows. Es handelt sich um eine globale Strategie zur Betreuung und zum Schutz eines Konzepts, die sich in dieser Hinsicht von einer einfachen Markenlizenz unterscheidet. Die Rechtsprechung sieht sich regelmäßig veranlasst, einen Lizenzvertrag in einen Franchisevertrag umzuqualifizieren – und im um­ge­kehr­ten Fall.[1]
Um diesen allgemeinen Rahmen richtig qualifizieren und festigen zu können, müssen die Gründungsurkunden des Netzwerks, insbesondere der Franchisevertrag, die Regeln zum Schutz, zur Nutzung der Marke und des Know-hows ordnungsgemäß organisieren.

Das Know-how

Als das immateriellste Element der (immateriellen) Güter kann das Know-how nicht als „geistiges Eigentum", sondern als eine einfache Form des „Informationsbesitzes" gesehen werden, welches im Wesentlichen durch das Geheimnis geschützt wird, das seine Besitzer um es herum errichten.

Es ist für das Franchising nicht spezifisch, hat aber in diesem Rahmen eine ganz besondere Bedeutung, da es zwar einzigartig ist und geheim gehalten, aber innerhalb des Netzes geteilt wird und es sich sogar von einer einfachen Partnerschaft rund um eine Marke unterscheidet. Seine Beherrschung und Abgeschlossenheit sind daher Schlüsselkomponente für die Charakterisierung und die Lebensfähigkeit des Netzwerks.

Eine breitgefächerte Definition

In der Praxis handelt es sich dabei um vertrauliche Geschäftsmethoden[2] oder Techniken eines Unternehmens, die zu seinem Erfolg beigetragen haben und gegen Entgelt an sein Netz von Franchisenehmern weitergegeben werden, insbesondere über die kommerzielle und technische Unterstützung, die den Franchisenehmern ge­schuldet ist.

Die Rechtsprechung und die europäischen Regelungen konnten eine weitgehend übereinstimmende Definition von Know-how geben: „eine zweckbestimmte Gesamtheit praktischer, übertragbarer, noch nicht unmittelbar zugänglicher, unpatentierter Kenntnisse, die aus der Erfahrung des Franchisegebers resultieren, von ihm ge­testet wurden und demjenigen, der sie beherrscht, einen Wettbewerbsvorteil verschaffen".[3]

Über die juristischen und erfahrungsgemäßen Definitionen des Know-hows hinaus gehört dieses heute zu den Bestandteilen des „Geschäftsgeheimnisses", eines breiteren und eher wirtschaftlichen und weniger tech­nischen Begriffs, der auf europäischer Ebene geregelt ist, aber dessen drei Kriterien mit denen des Know-hows übereinstimmen. So definiert das französische Gesetz Nr. 2018-670 vom 30. Juli 2018, das die Richtlinie Nr. 2016/943 über das Geschäftsgeheimnis umsetzt, dieses als jede Information:
  • die an sich oder in der genauen Konfiguration und Zusammenstellung ihrer Bestandteile den Personen, die aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs mit dieser Art von Informationen vertraut sind, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist (auf konventioneller Art und Weise spricht man von „geheimen" Informationen)
  • die aufgrund ihres geheimen Charakters einen tatsächlichen oder potenziellen kommerziellen Wert hat
  • die von ihrem rechtmäßigen Besitzer mit unter den gegebenen Umständen angemessenen Schutz­maß­nahmen versehen wird, um ihren geheimen Charakter zu bewahren.

Strikte und teilweise vernachlässigte Schutzvorschriften

Obwohl das Know-how ein starkes Element für die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Franchisenetzes darstellt, wird es teilweise vom Franchisegeber oder sogar von den Franchisenehmern, die nicht ausreichend hierzu sensibilisiert wurden, vernachlässigt.

Von Seiten des Franchisegebers wird es selten mit der notwendigen Strenge identifiziert, d.h. es wird nicht formuliert, beschrieben, vollständig und operativ dokumentiert. Diese Problematik findet sich im Übrigen in Rechtsstreitigkeiten oder bei Vertragsverhandlungen wieder, wenn es darum geht, die Existenz, den Umfang und die Kommunikation eines eventuellen Know-hows nachzuweisen. Allzu oft wird es mit der bloßen Existenz der Marke verwechselt, was jedoch nicht ausreichend ist.

Auch von Seiten des Franchisegebers ist die effektive Weitergabe des Know-hows an die Franchisenehmer eine grundlegende Verpflichtung, um seine operative Umsetzung innerhalb des Netzwerks zu ermöglichen. Der Franchisegeber muss insbesondere einen detaillierten Nachweis über die Weitergabe des Know-hows erstellen und aufbewahren.

Als Ergebnispflicht kann eine fehlende oder unvollständige Kommunikation natürlich zu Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien führen und die Gültigkeit des Franchisevertrags gefährden. 

Diese Verpflichtung besteht im Übrigen nicht nur vereinzelt, bei Eintritt eines Franchisenehmers in das Netz, sondern kontinuierlich, insbesondere durch die parallele Verpflichtung zur Ausbildung. Es steht dem Franchise­geber frei, sein Know-how (einschließlich seiner Marke) weiterzuentwickeln, allerdings unter der Voraus­setz­ung, dass dies nicht zu einer unangemessenen Störung des Konzepts des Netzes selbst führt, da die Franchise­nehmer es naturgemäß meiden, eine Methode oder eine Marke, die zum Erfolg eines Franchise­unter­nehmens beigetragen hat, zu ändern. In diesem Fall muss sich der Franchisegeber nicht nur um die objektive Recht­fer­ti­g­ung einer solchen Wahl kümmern, sondern auch den Übergang zu einer neuen Version seines Know-hows vorherzusehen und zu organisieren, und zwar sowohl durch interne Informationsvergabe und Schulungen als auch durch eine angemessene öffentliche Kommunikation, mit dem Ziel, die Grundlagen und den Fortbestand des Franchise nicht zu gefährden.

Sowohl auf der Seite des Franchisegebers als auch auf der Seite des Franchisenehmers wird sein verborgener Charakter nicht immer ausreichend ernst genommen und entsprechend organisiert. 

Einerseits reicht es nicht aus, eine Information als „Know-how" zu bezeichnen, damit sie tatsächlich unter die Kriterien für die Definition des Konzepts fällt. Zu viele der so bezeichneten Informationen sind in Wirklichkeit bereits in verschiedenen öffentlichen Quellen beschrieben oder so offensichtlich, dass die Franchisenehmer sie ohne große Anstrengungen selbst entdecken könnten. Folglich wäre ein solches Know-how vor Gericht an­fällig und im weiteren Sinne auch das Netzwerk.

Andererseits greifen sowohl der Franchisegeber als auch die Franchisenehmer nicht immer auf die not­wen­digen Schutzmaßnahmen zurück, um ihr Konzept dauerhaft zu sichern. Dabei können die Folgen eines Know-how-Lecks gravierend sein, denn wenn das Know-how öffentlich bekannt wird, kann es nicht mehr „eingeholt" werden, und der Franchisegeber kann nur noch eine finanzielle Wiedergutmachung anstreben, die für ihn nicht vorrangig ist. Der Inhaber muss diesen Schutz in der Tat organisieren, sowohl intern als auch gegenüber den Franchisenehmern. Es geht also darum, starke technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, aber auch darum, diese Pflichten im Vertrag angemessen festzulegen, einschließlich eines Rechts auf regelmäßige Prüfung. Insbesondere die Aufklärung der Mitarbeiter und Führungskräfte ist ein Schlüsselfaktor für die Stärke des Geheimnisses des Know-hows.

Schließlich muss das Know-how einen wesentlichen Wert auf dem relevanten Markt haben. Das Know-how muss eine Reihe von Elementen umfassen, die für den Franchisegeber und die Franchisenehmer einen echten Wettbewerbsvorteil gegenüber den Informationen darstellen, über welche die Wettbewerber in der be­tref­fen­den Branche verfügen.

Dies ist oft das am schwierigsten zu ermittelnde und somit zu beweisende Element, auch wenn seine Charakterisierung aus einer Reihe von schwachen, aber übereinstimmenden Indizien resultiert, wie beispiels­weise die tatsächliche Anwendung des Know-hows durch den Franchisegeber[4] oder der Erfolg des Netzwerks und allgemein der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der tatsächlichen Nutzung des Know-hows und den Ergebnissen des Franchise.

Der Inhaber muss daher sein Know-how identifizieren und festhalten, durch angemessene Maßnahmen schützen, den Franchisenehmern mit strengen und kontrollierten Schutzanforderungen vermitteln und vor allem für seine Anwendung und Einhaltung innerhalb des Netzwerks sorgen.

Die Einhaltung des Know-hows durch den Franchisenehmer

Wie bereits erwähnt, wird diese Verpflichtung zunächst in den Vertragsbestimmungen genau festgelegt, die dem Franchisenehmer strenge Auflagen in diesem Bereich vorschreiben und selbstverständlich in erster Linie eine detaillierte und kontrollierte Geheimhaltungspflicht beinhalten.

Die Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht führt nicht nur zur sofortigen Kündigung des Vertrags, sondern auch zur Verurteilung des Franchisegebers, dem Franchisenehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden ist jedoch oft signifikant, da es in der Regel unmöglich ist, die Weitergabe geheimer In­for­mationen zu kompensieren, und obwohl die Geheimhaltung ein grundlegendes Element des Franchisings ist.[5]

Eine weitere mögliche diesbezügliche Verletzung ist die Nichtumsetzung des Know-hows durch den Franchise­nehmer, der damit haftbar gemacht wird und die Kündigung des Vertrags riskiert. Der Franchisegeber muss jedoch den Beweis für diesen Schaden erbringen, insbesondere auf der Grundlage der Dokumentation des Know-hows und der tatsächlichen Praktiken des übrigen Netzes. Zu diesem Zweck muss der Vertrag dringend regelmäßige Audits vorsehen, aber auch eine strenge Informationspflicht seitens des Franchisenehmers, zum Beispiel in Bezug auf mögliche Kundenbeschwerden oder Vorfälle bei der Anwendung einer Methode oder eines Verfahrens.

Die Anfechtung des Know-hows

Franchisenehmer, die einen Rechtsstreit mit dem Franchisegeber führen, sind manchmal versucht, sowohl die Existenz des Franchise-Know-hows selbst (insbesondere die Belanglosigkeit der angeblich exklusiven und geheimen Informationen) als auch die tatsächliche Weitergabe des Know-hows zu bestreiten. Da sie die Beweislast tragen, müssen sie zunächst die Rechtmäßigkeit ihrer Behauptungen nachweisen.

Angesichts möglicher Anfänge der Beweisführung ist es dann Sache des Franchisegebers, seinerseits die Existenz und/oder die Weitergabe dieses Know-hows nachzuweisen. In erster Linie muss er die Existenz einer Dokumentation, eines Leitfadens, eines Handbuchs oder eines digitalen Tools vorweisen, die ordnungsgemäß geschützt sind und den Inhalt dieses Wissens definieren. Auch die Zeitspanne kann ein Beweismittel sein: Ein Franchisenehmer, der nach 20 Jahren ohne jegliche Anfechtung ein Know-how zu Unrecht bestreitet, die langjährige Mitgliedschaft des Franchisegebers im französischen Franchiseverband und damit in dessen Ethikkodex oder die allgemeine Rentabilität des Netzes über mehrere Jahre hinweg. Die meisten Franchise­geber sind jedoch der Ansicht, dass die Anfechtung des Know-hows durch den Franchisenehmer zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führen kann.

Andernfalls kann das Fehlen von Know-how oder dessen tatsächliche und kontinuierliche Vermittlung an die Franchisenehmer zur Nichtigkeit des Franchisevertrags oder sogar zum Aussetzen des Netzwerks führen[6], mit der Verpflichtung, die vom Franchisenehmer im Rahmen des Franchisevertrags gezahlten Beiträge zurück­zu­zahlen. Allerdings sind die Gerichte in dieser Hinsicht sehr vorsichtig, insbesondere wenn die Anfechtung auffallend spät eingestellt wird.[7] Einige wandeln den Vertrag stattdessen in einen Werkvertrag um und schließen damit die Verpflichtung zur finanziellen Rückerstattung aus. 

Zudem riskiert der Franchisegeber, für den Fall, dass es ihm nicht gelungen ist, sein Know-how während der gesamten Dauer des Franchiseverhältnisses geheim zu halten, neben der Kündigung des Vertrags auch eine Verurteilung zum Schadensersatz für den dadurch entstandenen Verlust des Franchisenehmers.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Franchisegeber, falls er die Gültigkeit seines Franchisenetzes garantieren möchte, strenge Best Practice-Vorlagen befolgen sollte, um den Schutz der immateriellen Elemente seines Konzepts und insbesondere des Know-hows zu gewährleisten, welches einen wesentlichen Bestandteil dieses vorteilhaften, aber fragilen Rechtsrahmens darstellt:
  • Eindeutige Strategie zur Anmeldung, Verwaltung und Aufwertung der Marke
  • Einführung starker rechtlicher, technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen
  • Einfügen strenger und anspruchsvoller Klauseln in den Franchisevertrag
  • Wirksame und vollständige Vermittlung von Know-how an die Franchisenehmer, einschließlich erneuter Schulung und Aufklärung hinsichtlich dieser Herausforderungen
  • Aufbewahrung von Beweisen in Bezug auf die einzelnen Schritte der Identifizierung, des Schutzes, der Kommunikation und der Nutzung der Marke und des Know-hows
  • Organisation von Kontrollen, Audits und regelmäßigen Austauschmöglichkeiten mit den Franchisenehmern, um sicherzustellen, dass die Marke sowie auch das Know-how eingehalten und effektiv umgesetzt werden.
Leider sind diese bewährten Praktiken nicht immer bekannt oder werden nicht umgesetzt, wodurch die Gültigkeit und der Erfolg des Netzwerks gefährdet werden.



[1] Quelle: CA Grenoble, 3. März 2022, Nr. 19/02810: JurisData Nr. 2022-006276
[2] Quelle: EuGH, 28. Jan. 1986, Rs. 161/84, Pronuptia
[3] Quelle: CA Paris, 31. Mai 2017, Nr. 15/13702, oben. - Vgl. auch Cass. com., 8. Juni 2017, Nr. 15-22.318; und auch Art. 1 lit. j der Freistellungsverordnung Nr. 2022/720 vom 10. Mai 2022
[4] Quelle: Cour d'Appel de Paris, 9. Januar 2019, Nr. 16/21425
[5] Quelle: Berufungsgericht Nancy, 14. Okt. 2020, Nr. 19/01736
[6] Quelle: Cour d'appel de Chambéry, 1. Kammer, 3. Oktober 2023, Nr. 21/00142
[7] Quelle: Siehe Fußnote 4
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