Hongkong: Änderungen bei der Steuerbefreiung für Einkünfte aus ausländischen Quellen

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veröffentlicht am 26. Oktober 2022 | Lesedauer ca. 5 Minuten

 

Im Laufe der Jahrzehnte hat sich Hongkong aufgrund seiner Steuervergünstigungen und seiner gut ausgebauten Finanzierungsplattform zu einem beliebten Holding-Hub für viele multinationale Konzerne entwickelt. Die Europäische Union war allerdings besorgt, dass es durch den Einsatz von Holdinggesellschaften in Hongkong zu nichtversteuerten Einkünften kommen könnte. Hintergrund ist, dass Hongkong eine Steuerbefreiung für passive Offshore-Einkünfte gewährt. Die Regierung von Hongkong hat aus diesem Grund nun einen Vorschlag ausgearbeitet, der diese speziellen Regelungen erfassen soll. Der Vorschlag soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Es würde keine Bestandsschutzregelung gelten. Im Nachfolgenden haben wir die vorgeschlagenen Regelungen dargestellt.

 

   


Aktuelle Regelungen zur Besteuerung von ausländischen Einkünften in Hongkong

Hongkong besteuert nach dem bestehenden Quellenprinzip nur Einkünfte aus Quellen innerhalb von Hongkong. Passive Offshore-Einkünfte wie z.B. Dividenden, Beteiligungsveräußerungsgewinne, Zinserträge und Einkünfte aus geistigem Eigentum („Intellectual Properties, IP") sind von der Besteuerung befreit.

    

Geplante Änderungen hinsichtlich der passiven Offshore-Einkünfte

Die nun vorgeschlagenen neuen Regelungen würden vier Arten von passiven Offshore-Einkünften, darunter Dividenden, Beteiligungsveräußerungsgewinne, Zinserträge und Einkünfte aus geistigem Eigentum (zusammenfassend: „geltende passive Offshore-Einkünfte") zukünftig als aus Quellen innerhalb von Hongkong angesehen und unterscheiden. Soweit weitere Voraussetzungen erfüllt sind, gelten diese dann als der Besteuerung in Hongkong unterliegend. Eine Besteuerung in Hongkong würde insbesondere dann erfolgen, soweit:

  • die in Hongkong erhaltenen Einkünfte von einer konstituierenden Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe („erfasster Steuerzahler") bezogen werden und dies unabhängig von der Größe der Einkünfte oder der Vermögenswerte. Ein konstituierendes Unternehmen ist ein Unternehmen, dessen Finanzergebnis im Konzernjahresabschluss vollkonsolidiert wird.
  • Der erfasste Steuerzahler erfüllt nicht die steuerliche Anforderung zur wirtschaftlichen Substanz (für Nicht-IP-Einkünfte), bzw. die Anforderung des sogenannten Nexus-Ansatzes (für IP-Einkünfte) oder aber die der Beteiligungsfreistellung (für Dividenden und Beteiligungsveräußerungsgewinn).
  • Die steuerpflichtigen Offshore-Beteiligungsveräußerungsgewinne werden nicht von den steuerpflichtigen Gewinnen ausgenommen, selbst wenn sie Kapitalcharakter haben.
  • Die passiven Einkünfte müssen „in Hongkong erzielt werden". Was unter den „in Hongkong erzielten passiven Einkünften" zu verstehen ist, muss allerdings noch genauer definiert werden. Es wird erwartet, dass der Ansatz, ähnlich wie in Singapur, d.h. auf Überweisungsbasis, angenommen werden könnte.

   

Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz für Nicht-IP-Einkünfte

Passive Einkünfte, die nicht aus der IP stammen, einschließlich Zinserträge, Dividenden und Veräußerungsgewinne, würden nicht als aus Hongkong stammende Einkünfte angesehen und damit auch nicht in Hongkong besteuert, soweit der Steuerpflichtige wesentliche wirtschaftliche Aktivitäten in Bezug auf die relevanten passiven Einkünfte in Hongkong durchführt.

   

Damit keine Versteuerung erfolgen muss, werden folgende Anforderungen diskutiert:

    

Nicht reine Kapitalbeteiligungsgesellschaft:

  • Es müssen wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich des Treffens notwendiger strategischer Entscheidungen, der Verwaltung und der Übernahme von Hauptrisiken in Bezug auf alle Vermögenswerte, die sie erwirbt, hält oder veräußert.

   

Reine Kapitalbeteiligungsgesellschaft:

  • Hauptfunktion ist der Erwerb und das Halten von Anteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Die reine Kapitalgesellschaft erzielt nur Dividenden und Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Anteilen und Beteiligungen.
  • Es wird diskutiert, nur einen reduzierten Test für wesentliche Aktivitäten anzuwenden.
  • Zu den relevanten Tätigkeiten gehören nur das Halten und Verwalten der Beteiligung und die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Anmeldevorschriften in Hongkong.

    

Dabei müssen die Tätigkeiten nicht notwendigerweise durch eine eigene Organisation erfolgen; Outsourcing von relevanten Tätigkeiten wäre zulässig. Dies wäre jedoch nur insoweit zulässig, wie der Steuerpflichtige eine angemessene Überwachung über die outgesourcten Tätigkeiten nachweisen kann und die relevanten Tätigkeiten in Hongkong tatsächlich durchgeführt werden.

  

Ferner ist es – ähnlich den deutschen Regelungen - erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine angemessene Anzahl von qualifizierten Mitarbeitern beschäftigen und auch eine angemessene Höhe an Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den relevanten Aktivitäten verausgabt.

   

Beteiligungsfreistellung für Dividenden und Veräußerungsgewinne

Weiterhin soll gelten, dass ungeachtet der Anforderungen an die wirtschaftlichen Substanzerfordernisse, Offshore-Einkünfte aus Dividenden und aus Veräußerungsgewinnen weiterhin von der Besteuerung befreit bleiben, wenn der Steuerpflichtige alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Die Holdinggesellschaft ist in Hongkong ansässig oder unterhält eine Betriebsstätte in Hongkong.
  • Die Holdinggesellschaft hält mindestens 5% der Anteile an dem investierten Unternehmen und
  • nicht mehr als 50% der von der Tochtergesellschaft erzielten Einkünfte sind passive Einkünfte.

      

Missbrauchsbekämpfungsvorschriften für die Beteiligungsfreistellung

  • Diskutiert wird ferner das Folgende: Soweit die passiven Einkünfte oder der zugrunde liegende Gewinn der Tochtergesellschaft in einem ausländischen Staat besteuert werden, dessen Regelsteuersatz unter 15% liegt, gilt anstatt der Steuerfreistellung die Steueranrechnung. Soweit es durch diese Einkünfte in Hongkong zu einer Steuer kommt, würde Hongkong allerdings eine Steueranrechnung gewähren. (Switch-over-Regel).
  • Soweit die Dividendenzahlung im Ausland steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, wird ebenfalls keine Steuerfreistellung in Hongkong gewährt. (Anti-hybrid mismatch rule).
  • Eine Steuerbefreiung wird auch versagt, wenn z. B. eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, die im Wesentlichen nur deshalb abgeschlossen wurde, um einem Steuervorteil zu generieren.

   

Anforderung des Nexus-Ansatzes für IP-Einkünfte

  • Für Einkünfte, die aus der Verwertung von geistigem Eigentum erzielt werden, gilt darüber hinaus, dass ein direkter Nexus zwischen den begünstigten Einkünften und den zu diesen Einkünften beitragenden Ausgaben bestehen muss.
  • Damit eine Befreiung der ‚IP-Einkünfte' erfolgen kann, wird folgende Formel angewendet:

  • Als qualifizierende ‚IP-Vermögenswerte' gelten dabei nur Patente und andere IP-Vermögenswerte, die funktional mit Patenten gleichwertig sind. Einkünfte aus anderen Vermögenswerten des geistigen Eigentums (z. B. Marken und Urheberrechte) wären entsprechend der Neuregelungen nicht für die Befreiung qualifiziert.
  • Qualifizierende Ausgaben umfassen nur Forschungs- und Entwicklungsausgaben, die direkt mit dem geistigen Eigentum verbunden sind, und schließen die Anschaffungskosten des geistigen Eigentums aus. Die F&E-Aktivitäten der qualifizierten Ausgaben müssen:
  • vom Steuerpflichtigen in Hongkong durchgeführt werden,
  • an nicht verbundene Parteien in oder außerhalb von Hongkong outgesourct werden, oder
  • an ansässige verbundene Parteien in Hongkong outsourct werden.
       

Die qualifizierten Ausgaben können dabei um 30 % erhöht angesetzt werden. Details hierzu sind noch zu klären.

   

Unilaterale Steueranrechnung

Eine einseitige Steueranrechnung würde für passive Offshore-Einkünfte gewährt, die sowohl in Hongkong als auch in einem ausländischen Staat, der kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong geschlossen hat, steuerpflichtig sind.

  

Überblick der vorgeschlagenen verfeinerte FSIE-Regelung


    

Empfehlung

Viele deutsche Konzerne nutzen Holdinggesellschaften mit Sitz in Hongkong um chinesische oder andere asiatische Tochtergesellschaften zu halten. Die neuen FSIE-Regelungen dürften grds. zu einer höheren steuerlichen Akzeptanz von Holding Gesellschaften mit Sitz in Hongkong bei den deutschen Steuerbehörden führen. Entscheidend wird sein, wieviel wirtschaftliche Substanz in Hongkong tatsächlich aufgebaut werden kann und inwieweit die Anforderungen Hongkongs mit den deutschen Regularien übereinstimmen.

 

Auf der Grundlage des Vorschlags ist es jedoch wahrscheinlich, dass die neue FSIE-Regelung die Steuerbarkeit von Zinseinkünften beeinflussen wird, die eine Zwischenholding in Hongkong von verbundenen Unternehmen im Ausland erhält. Dies insbesondere dann, wenn die Gesellschaft den Anforderungen an eine wirtschaftliche Substanz nicht erfüllen kann. Außerdem werden sich die neuen Regelungen auch auf Lizenzeinkünfte, mit Ausnahme von Einkünften aus Patenten, beeinflussen, da solche Einkünfte als aus Hongkong stammend gelten würden. Dies davon unabhängig, ob die Gesellschaft in Hongkong wirtschaftliche Substanz hat oder nicht. Andererseits würden sich die meisten Zwischenholdinggesellschaften in Hongkong (selbst wenn sie die Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz in Hongkong nicht erfüllen) auf die Regeln der Beteiligungsfreistellung berufen, um die Befreiung von Dividendeneinkünften aus Tochtergesellschaften und von Gewinnen aus der Veräußerung des Eigenkapitals von Tochtergesellschaften zu beantragen.

 

Es wird erwartet, dass das Hong Kong Inland Revenue Department nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsrichtlinien herausgeben wird, um die Anwendungsvoraussetzungen für die wirtschaftliche Substanz und des Nexus-Ansatzes, die Regeln der Beteiligungsfreistellung und die einseitige Steueranrechnung sowie die Bedeutung des Begriffs „in Hongkong erhalten" zu klären.

 

Kunden mit Zwischenholdinggesellschaften in Hongkong ist zu empfehlen, die Anforderungen des Vorschlags zu beachten und die möglichen Folgen auf lokaler Ebene zusammen mit der Umsetzung der neuen Regelung in Hongkong zu prüfen. Beispielsweise hat China seit Jahren das Konzept des wirtschaftlichen Eigentümers oder des letztendlichen Eigentümers im Rahmen von Dividendenausschüttung eingeführt. Dividendenausschüttung an eine Hongkonger Holdinggesellschaft, die keine ausreichende Geschäftssubstanz haben, haben keinen Anspruch darauf DBA Vorteile zu nutzen. Zuletzt sind auch indirekte Anteilsübertragung chinesischer Tochtergesellschaften, die durch Holdinggesellschaften in Hongkong gehalten werden, im Blickpunkt der chinesischen Steuerbehörden. Vor einer steuerlichen Restrukturierung empfehlen wir deshalb eine gründliche Analyse der steuerlichen Auswirkungen auch von nachgelagerten Gesellschaften und Übergeordneten Muttergesellschaften durchzuführen

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