Hongkong: Verfeinertes FSIE tritt in Kraft

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veröffentlicht am 7. Februar 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Das Änderungsgesetz zur Verfeinerung der Steuerbefreiung für Einkünfte aus ausländischen Quellen in Hongkong („Foreign Sourced Income Exemption, FSIE") wurde veröffentlicht und die verfeinerte FSIE-Regelung trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Vergleich zum Entwurf sind die wichtigsten Unterschiede in der endgültigen Fassung wie folgt zusammengefasst:



Steuerzahler

In der endgültigen Fassung werden bestimmte Unternehmen ausdrücklich von der FSIE-Regelung ausgenommen: Dividenden, Veräußerungsgewinne und Zinserträge aus dem Ausland, die von beaufsichtigten Finanzunternehmen, Schiffseignern, die im Rahmen der Steuerregelung für Schiffseigner steuerbefreite Beträge erzielt haben, und Unternehmen, deren steuerpflichtige Gewinne im Rahmen einer präferenziellen Steuerregelung aus oder in Verbindung mit ihren gewinnbringenden Tätigkeiten zu versteuern sind, fallen nicht unter die FSIE-Regelung.

 

Klarstellung zu „in Hongkong erzielt werden"

Wie erwartet, wurde in der endgültigen Fassung festgelegt, dass ausländische Einkünfte als in Hongkong erzielt gelten, wenn sie

  • nach Hongkong überwiesen oder nach Hongkong übermittelt oder gebracht wird;
  • zur Begleichung von Schulden verwendet werden, die im Zusammenhang mit einem in Hongkong betriebenen Unternehmen entstanden sind; oder
  • für den Kauf von beweglichem Eigentum verwendet und das Eigentum wird nach Hongkong gebracht.

 

Beteiligungsfreistellung für Dividenden und Veräußerungsgewinne

Die Voraussetzungen für die Befreiung der Offshore-Einkünfte aus Dividenden und aus Veräußerungsgewinnen von der Besteuerung sind wie folgt geändert:

  • Die Investorengesellschaft ist in Hongkong ansässig oder unterhält eine Betriebsstätte in Hongkong;
  • Die Investorengesellschaft hält unmittelbar mindestens 5 Prozent der Anteile an dem investierten Unternehmen für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Zufluss der aus dem Ausland stammenden Dividenden oder Veräußerungsgewinne an die Investorengesellschaft.

 

Switch-over-Regel

In Bezug auf die Missbrauchsbekämpfungsvorschriften für die Beteiligungsfreistellung werden die folgenden Inhalte neu in die Switch-over-Regel aufgenommen:

  • Unterliegen die Dividenden oder Veräußerungsgewinne jedoch einem niedrigeren Steuersatz im Rahmen einer steuerlichen Sonderregelung ohne das Erfordernis substanzieller Tätigkeiten, so gilt der höchste Steuersatz dieser Sonderregelung;
  • Im Falle von Dividenden wird ein „Durchschauprinzip" mit bis zu fünf Ebenen der Holdingstruktur angewandt, um festzustellen, ob der Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Gewinne der Beteiligungsgesellschaften, die einer ausländischen Steuer von mindestens 15 Prozent unterliegen, gleich oder höher ist als der Betrag der erhaltenen Dividenden der Investorengesellschaft.

 

Nexus-Ansatzes für IP-Einkünfte

Urheberrechtlich geschützte Software wird neu in den Bereich der qualifizierenden „IP-Vermögenswerte" aufgenommen, und zur Definition der qualifizierten Ausgaben werden in der endgültigen Fassung auch die vom Steuerpflichtigen außerhalb Hongkongs durchgeführten F&E-Aktivitäten einbezogen.

 

Behandlung von Verlusten

In der endgültigen Fassung wurde die Behandlung von Verlusten aus der Anteilsveräußerung und qualifizierten IP-Einkünften eingeführt:

  • Verluste aus der Anteilsveräußerung können mit steuerpflichtigen Gewinnen aus Einkünften aus ausländischen Quellen in dem Veranlagungsjahr verrechnet werden, in dem die Verkaufserlöse in Hongkong eingehen. Jeder nicht genutzte Verlust kann vorgetragen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das multinationale Unternehmen einen Gewinn aus dem Verkauf von Beteiligungen erzielt hat und dieser Gewinn nach der vorgeschlagenen FSIE-Regelung der Gewinnsteuer unterlegen hätte.
  • Der qualifizierte Teil des Verlusts aus den qualifizierten IP-Einkünften wird nicht gesperrt und kann mit den steuerpflichtigen Gewinnen des multinationalen Unternehmens verrechnet werden. Alle nicht genutzten Verluste können vorgetragen werden.

 

Beispiel zur steuerlichen Auswirkung unter dem neuen FSIE

Wenn eine Shanghai WFOE, die zu 100 Prozent über eine HK Holding ohne wirtschaftliche Substanz gehalten wird, Dividenden nach Hongkong ausschüttet und diese dann nach Deutschland weiterleitet, ergeben sich für a) eine GmbH b) eine GmbH & Co. KG sind wie folgt:

 

 AuswirkungenShanghaiHongkongDeutschland
a) An die Hongkong Holding und anschließend an die GmbH ausgeschüttete Dividenden In Anbetracht der Tatsache, dass die HK Holding keine wirtschaftliche Substanz besitzt, konnte die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung der HK Holding nicht erteilt werden, und die Dividenden sollten einem Quellensteuersatz von 10 Prozent unterliegen, selbst wenn die deutsche GmbH als Nutzungsberechtigte qualifiziert werden könnte.

Auch wenn die HK Holding keine geschäftliche Substanz in Hongkong hat und die Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz wahrscheinlich nicht erfüllen wird, könnten die Dividenden im Rahmen der Beteiligungsfreistellung weiterhin von der Gewinnsteuer ausgenommen werden. Für Dividenden würde die Switch-over-Regel nicht gelten, wenn der zugrundeliegende Gewinn des Beteiligungsunternehmens in einem ausländischen Staat besteuert wird, in dem der Regelsteuersatz (d.h. der höchste gesetzliche Steuersatz) nicht unter 15 Prozent liegt. Der gesetzliche Körperschaftssteuersatz in China beträgt 25 Prozent.

Um die Beteiligungsfreistellung zu erfüllen, muss die HK Holding die Shanghai WFOE für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten halten, bevor die Dividenden an die HK Holding gezahlt wurden.

Die aus der VR China stammenden Dividenden sind auf Ebene der deutschen GmbH freigestellt. Eine Anrechnung der chinesischen Quellensteuer scheidet aus.
b) An die Hongkong Holding und anschließend an die GmbH & Co. KG ausgeschüttete Dividenden Die Dividenden unterliegen einer Quellensteuer von 10 Prozent, da HK nicht als Nutzungsberechtigte qualifiziert ist und die deutsche GmbH Co. KG als Personengesellschaft nicht in den Genuss des Abkommensvorteils kommt.Dasselbe wie oben.Gewerbesteuerlich ist die Dividende freigestellt, soweit die erforderliche Mindestbeteiligung an der Hong Kong Gesellschaft gegeben ist und die chinesische Gesellschaft eine aktive Gesellschaft im Sinne des Außensteuergesetzes ist. Die Dividende aus Hong Kong könnte dann auch auf Ebene der Gesellschafter teilweise freigestellt werden, allerdings findet keine Anrechnung der chinesischen Quellensteuer statt.
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