Finanzierung Indien – Änderung im indischen Devisenrecht

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Am 4. September 2013 erließ die indische Zentralbank (Reserve Bank of India, „RBI“) einen Beschluss, der es indischen Gesellschaften nunmehr erlaubt, Darlehen ausländischer Gesellschafter auch zur Finanzierung allgemeiner betrieblicher Zwecke aufzunehmen. Dies ist eine deutliche Lockerung im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage. Die Aufnahme der Darlehen ist allerdings an bestimmte Vorgaben geknüpft und unterliegt einem besonderen RBI-Genehmigungsverfahren (Circular No. 31 A.P., DIR Series, datierend vom 4. September, 2013). Die Rechtsänderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

A. Hintergrund

Indische Gesellschaften sind in ihrer Freiheit zur Aufnahme von Darlehen bei ausländischen Darlehensgebern, z.B. ihren ausländischen Gesellschaftern, stark beschränkt. Es greifen besondere Bestimmungen über sog. External Commercial Borrowings (“ECB”). Vorgegeben sind unter anderem ein Maximalzinssatz und eine Mindestlaufzeit. Die wichtigste Beschränkung betrifft jedoch die Frage, für welchen Zweck das Darlehen verwendet werden kann. Diese Beschränkung wurde nun gelockert.
 

Im Einzelnen:  

ECBs umfassen u.a. Darlehen in Form von Bankdarlehen, Besteller- und Lieferantenkredite und Gesellschafterdarlehen, die von einem indischen Darlehensgeber bei einem ausländischen Darlehensnehmer aufgenommen wurden. ECBs müssen eine Mindestlaufzeit von 3 Jahren aufweisen.

ECBs unterliegen zwei Verfahren:
  • Im sog. Automatischen Verfahren, kann eine indische Gesellschaft bei ihrer lokalen Hausbank eine Genehmigung beantragen, ein Auslandsdarlehen aufzunehmen, sofern bestimmte Parameter (Zinshöhe / Laufzeit) eingehalten werden. Bei Einhalten der Parameter wird die erforderliche Darlehensnummer innerhalb weniger Wochen erteilt.
  • Im sog. Besonderen Genehmigungsverfahren muss eine indische Gesellschaft bei der RBI eine ausdrückliche Vorab-Genehmigung beantragen, ein ECB aufzunehmen, wenn bestimmte Parameter überschritten werden. Die RBI prüft den Antrag und benötigt i.d.R. mehrere Monate für ihre Entscheidung.

 

Unter beiden Verfahren, dem Automatischen Verfahren wie dem Besonderen Genehmigungsverfahren ist jedoch der Verwendungszweck des Auslandsdarlehens stark eingeschränkt. Bislang durften ECBs im Ergebnis nur zur Finanzierung von Investitionen, wie dem Kauf von Anlagevermögen, z.B. Maschinen, verwendet werden. Es war insbesondere unzulässig, ECBs zur Finanzierung von allgemeinen betriebliche Zwecken („general corporate purposes“), Working Capital und zur Rückzahlung von INR-Darlehen zu verwenden. Dies hat sich nun geändert. Der vorliegende Beschluss erlaubt es indischen Gesellschaften, ECBs im Besonderen Genehmigungsverfahren bei ihren ausländischen Gesellschaftern aufzunehmen, mit dem Ziel der Finanzierung von „allgemeinen betrieblichen Zwecken“. Wir erwarten weitreichende Auswirkungen insbesondere für ausländisch investierte Gesellschaften - ihnen standen zur Deckung des Finanzbedarfs außer einer Erhöhung des Stammkapitals oder der Aufnahme teurer lokaler Bankdarlehen keine wirklichen Alternativen zur Verfügung.
 
Unsicherheit besteht aber hinsichtlich des Umfangs der gesetzlichen Lockerung. Der Beschluss versäumt es, den Begriff „general corporate purposes“ zu definieren und von dem Begriff „working capital“ zu unterscheiden. Er lässt es offen, ob die Verwendung der Mittel aus ECBs zur Finanzierung des Working Capital und zur Ablösung lokaler INR-Darlehen zulässig oder weiterhin untersagt ist. Wir erwarten, dass die RBI in den kommenden Monaten dazu klärend Stellung bezieht. In der Zwischenzeit raten wir, einem Antrag bei der RBI auf Genehmigung eines Auslandsdarlehens eine ausdrückliche Beschreibung der beabsichtigten Verwendung beizufügen, z.B. Finanzierung von Umlaufvermögen, Finanzierung von allgemeinem betrieblichen Aufwand und (soweit beabsichtigt) Rückzahlung bestehender INR-Darlehen.
 

Weitere Beschränkungen:

Nach dem genannten Beschluss sind Auslandsdarlehen zur Finanzierung von allgemeinen betrieblichen Zwecken unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
  1. Das Darlehen hat eine Mindestlaufzeit von 7 Jahren;
  2. Direkte Beteiligung des Darlehensgebers an der indischen Gesellschaft i.H.v. mindestens 25% des eingezahlten Stammkapitals;
  3. Endfällige Rückzahlung frühestens nach 7 Jahren; eine Tilgung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist unzulässig;
  4. Keine Verwendung des Auslandsdarlehens für devisenrechtlich anderweitig unzulässige Zwecke (u.a. keine Weiterreichung an andere Gruppengesellschaften oder Tochtergesellschaften in Indien).
Ferner darf der zwischen indischem Darlehensnehmer und ausländischen Darlehensgeber zu vereinbarende Zinssatz (einschl. bestimmter Kosten) derzeit 5 Prozentpunkte über LIBOR-6-Monate der jeweiligen Währung nicht überschreiten.
 

B. Vorgehen für Ihr Unternehmen

  • Prüfung der aktuellen Situation Ihres Unternehmens.
  • Bei Finanzierungsbedarf Prüfung der Aufnahme eins Auslandsdarlehens als Alternative zur Erhöhung des Stammkapitals oder eines lokalen Darlehens.

 

Diese Mitteilung ist eine allgemeine Information und ersetzt nicht die rechtliche und steuerliche Beratung für den Einzelfall.

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Martin Wörlein

Partner, Leiter Team Indien

+49 911 9193 3010

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