Thailand lockert Investitionsbeschränkungen für Dienstleistungen an verbundene Unternehmen

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veröffentlicht am 12. Juni 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Am 14. Mai 2019 genehmigte das thailändische Kabinett die Befreiung von drei Dienstleistungs-kategorien, die bislang dem Erfordernis einer Auslandsgeschäftslizenz unterlagen. Es folgt damit der Empfehlung des Handelsministeriums nach dessen Durchsicht der im dritten Annex zum Foreign Business Act (im Folgenden FBA) B.E. 2542 (1999) aufgeführten Kategorien.

 

 

Grundsätzlich unterliegen ausländische Direktinvestitionen in Thailand dem FBA, wonach ein Ausländer definiert wird als
  • natürliche Person, die nicht die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt,
  • juristische Person, die nach ausländischem Recht registriert ist,
  • oder juristische Person, die nach thailändischem Recht registriert und mit 50 Prozent oder mehr auslandsbeteiligt ist.
Ausländer, die in Thailand geschäftlich tätig sind, müssen die Anforderungen der FBA erfüllen. Nach dem dritten Annex des Gesetzes ist es Ausländern erlaubt, die dort gelisteten Dienstleistungen durchzuführen, wenn sie eine Sondergenehmigung der zuständigen Unterbehörde des Handelsministeriums mit Zustimmung des sog. „Foreign Business Committee” erhalten haben; das Verfahren ist relativ komplex und zeitaufwändig. Ziel der Durchsicht des Handelsministeriums war es, bestimmte Dienstleistungen, die an Tochter- und Konzerngesellschaften er­bracht werden, vom Anwendungsbereich des FBA auszunehmen, da die Aktivitäten wenig Einfluss auf thailändische Unternehmen und deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Ausländern haben.

 

Die folgenden Dienstleistungen für verbundene Unternehmen und Konzerngesellschaften werden von Annex 3 (21) des FBA ausgenommen:
  • Kreditvergabe an Tochter- und Konzerngesellschaften in Thailand;
  • Vermietung von Büroflächen einschließlich öffentlicher Versorgungseinrichtungen an Tochter- und Konzerngesellschaften; und
  • Beratung von Tochter- und Konzerngesellschaften in den Bereichen
  1. Management, 
  2. Marketing, 
  3. Personalwesen und 
  4. Informationstechnologie.

 

Die Lockerung soll Effizienz und Standards verbessern, indem sie Betriebskosten senkt und unternehmens­interne Dienstleistungen zwischen den Konzerngesellschaften erleichtert. Es ist jedoch zu beachten, dass die Kreditvergabe an außerhalb Thailands ansässige Tochter- und Konzerngesellschaften und die Bereitstellung von Sicherheiten nicht in den ausgenommenen Aktivitäten genannt werden. Unternehmen mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung, die diese Leistungen vornehmen wollen, müssen daher nach wie vor eine Auslands­geschäftslizenz nach den Vorgaben des FBA und dessen Ausführungsbestimmungen beantragen.
 
Nach Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung durch das Handelsministerium wird eine Auslands­geschäftslizenz für den Betrieb der oben genannten Unterstützungsleistungen nicht mehr erforderlich sein.
 

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Markus Schlüter

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