Italien: Kein Aufschub des Inkrafttretens der CSRD sowie der Berichtspflichten mit EFRAG-Standards

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veröffentlicht am 9. Februar 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Es ist die Nachricht der letzten Tage, dass das EU-Parlament für eine zweijährige Verlängerung der Frist für die Annahme der ESRS-Berichtsstandards für bestimmte Sektoren gestimmt hat.

 
  
Die Nachricht wurde oft inkorrekt oder potenziell verwirrend wiedergegeben und hat bei vielen zur falschen Überzeugung geführt, dass das Inkrafttreten der neuen Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verschoben worden ist.

Daher ist es notwendig, Missverständnisse zu klären und auszuräumen, die für Unternehmen eine Quelle ernsthafter Compliance-Risiken sein können. 

„Wir werden die Frist für sektorspezifische Standards im Sinne der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) um zwei Jahre verlängern, um einerseits der EFRAG Zeit zu geben, Qualitätsstandards zu entwickeln sowie den Unternehmen Zeit zu geben, diese umzusetzen“, erklärte der Referent Axel Voss.

Es wurde also nur die Frist für die Annahme sektorspezifischer Standards verlängert. Dies bedeutet jedoch in keiner Weise, dass es zu einer Verlängerung hinsichtlich des Inkrafttretens der Berichterstattungspflichten gemäß der CSRD gekommen ist. Aber gehen wir der Reihe nach vor.

CSRD

Mit der so genannten CSRD werden -wie bekannt ist- schrittweise neue Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Zehntausende von Unternehmen in der EU und darüber hinaus eingeführt.
Die CSRD wird durch die von der EFRAG im Auftrag der Europäischen Kommission entwickelten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ergänzt, welche die Einzelheiten der Berichtsanforderungen der Richtlinie enthalten.

Die nicht-sektorenspezifischen ESRS-Standards (Sector Agnostic Standard)

Im Rahmen der ersten Phase ihres Mandats hat die EFRAG nicht-sektorenspezifische ESRS-Standards herausgegeben, die für alle Unternehmen gelten, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, unabhängig von dem/den Sektor(en), in dem/denen das Unternehmen tätig ist.

Die nicht-sektorenspezifischen ESRS wurden formell angenommen und traten am 25. Dezember 2023 in Kraft, nachdem die Delegierte Verordnung Nr. 2772 der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2023 im Amtsblatt veröffentlicht worden war, und sind nun integraler Bestandteil der CSRD-Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Diese ESRS beinhalten unter anderem:
  • Allgemeine Anforderungen (einschließlich einer Erläuterung des Konzepts der doppelten Wesentlichkeit, der Wertschöpfungskette und der Erstellung und Darstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit);
  • Allgemeine Informationen (einschließlich Governance, Strategie und Auswirkungen, Risiko- und Chancenmanagement, Metrik und Ziele);
  • Eine Reihe von Berichtsstandards für Umweltinformationen über Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen, biologische Vielfalt und Ökosysteme, Ressourcen und Kreislaufwirtschaft;
  • Eine Reihe von Berichtsstandards für soziale Informationen, die sich auf die Belegschaft der Organisation, die Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette, die betroffenen Gemeinschaften, Kunden und Endverbraucher beziehen; 
  • Einen Standard für die Governance-Berichterstattung in Bezug auf das Geschäftsverhalten.

Sektorale Normen (Sector Specific Standard)

Die CSRD sieht auch die Annahme spezifischer Berichtsstandards für die folgenden Sektoren vor:
  • Öl und Gas;
  • Kohle, Steinbrüche und Bergwerke;
  • Straßentransport;
  • Landwirtschaft, Tierhaltung und Fischerei;
  • Kraftfahrzeuge;
  • Energieerzeugung und -versorgung;
  • Lebensmittel und Getränke; und
  • Textilien, Accessoires, Schuhe und Schmuck.

Im Arbeitsprogramm 2024 schlug die Kommission vor, die Frist für die Annahme sektoraler Standards vom 30. Juni 2024 auf den 30. Juni 2026 zu verschieben, mit dem erklärten Ziel, den Interessengruppen die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Berichterstattungsanforderungen anzupassen, und der EFRAG die Möglichkeit zu geben, effiziente und angemessene sektorale ESRS zu entwickeln.

Nun, am 29. Januar 2024, hat das Europäische Parlament den oben genannten Vorschlag der Kommission angenommen.

Während diese Verschiebung den Unternehmen in den betroffenen Sektoren -in denen es ohne Zweifel schwieriger ist, die ESG-Leistung zu verbessern- eine gewisse Zeit zum Atmen verschafft, kann das Fehlen sektorspezifischer Berichterstattungsstandards zu einer weiteren Schwierigkeit führen, da die Unternehmen nach wie vor Bericht erstatten müssen und dies ohne die Unterstützung durch allgemeine Standards und sektorspezifische Leitlinien tun müssen. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden sich die Unternehmen in diesen Sektoren weiterhin auf bestehende und bisher international anerkannte sektorspezifische Standards wie die GRI verlassen, auch in Anbetracht der hohen Interoperabilität der GRI-Standards mit den ESRS.

Schlussfolgerungen

Der Zeitplan für die Anpassung an die CSRD-Bestimmungen und ihr schrittweises Inkrafttreten bleibt daher unverändert. Die dabei zu verwendenden Standards sind die ESRS-Standards, die heute bestehen und seit dem 25. Dezember 2023 in Kraft sind. Bis zur Verabschiedung sektorspezifischer ESRS-Standards haben die nicht-sektorenspezifischen ESRS-Standards und andere internationale Standards für diese spezifischen Sektoren -sofern diese existieren- verwendet zu werden. In jedem Fall muss die Berichterstattung den CSRD-Vorgaben entsprechen.
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