Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft

PrintMailRate-it
​Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 2. Dezember 2015 (Az. I R 13/14) mit der steuerlichen Behandlung von Währungsverlusten aus der Liquidation einer US-amerikanischen Unterpersonengesellschaft auseinandergesetzt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine im Inland ansässige GmbH & Co. KG (Obergesellschaft); war mit einer Einlage von 10 Millionen US-Dollar zu 25 Prozent an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Im Streitjahr 2005 wurde die Untergesellschaft aufgelöst. Im Rahmen der Einlagenrückgewähr bewirkten die Wechselkursänderungen die Entstehung eines Währungsverlustes in Höhe von rund 1 Millionen Euro, welchen die Klägerin gewerbesteuermindernd zu berücksichtigen begehrte.

Nach Auffassung des Finanzamts waren die Ergebnisanteile der Klägerin aufgrund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika von der Bemessungsgrundlage der Steuern im Inland befreit und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes in die Berechnung des Steuersatzes einzubeziehen. Eine entsprechende Anwendung gelte sowohl für laufende Einkünfte als auch für Veräußerungs-/Aufgabeverluste. Entsprechend berücksichtigte das Finanzamt für die Berechnung der Gewerbesteuer ausschließlich die Ergebnisse der inländischen Betriebsstätte.

Sowohl das Einspruchsverfahren als auch das spätere Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf blieben ohne Erfolg.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Sie begehrte weiterhin den Währungsverlust in das Feststellungsverfahren der Obergesellschaft einzubeziehen und beantragte die Aufhebung der bisher ergangenen Bescheide. 

Der BFH ist den Auffassungen des Finanzamts und des Finanzgerichts gefolgt und hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.  

Eine gewerbesteuermindernde Berücksichtigung scheidet aus, da für die Berechnung der Gewerbesteuer nur inländischen Betriebsstättenerträge herangezogen werden. Auch bei doppelstöckigen Unternehmensstrukturen sind sowohl die Unter- als auch die Obergesellschaft jeweils eigenständige Steuerschuldnerin. Zudem schreibt § 8 Nr. 8 GewStG vor, dass Anteile am Verlust in- oder ausländischer offener Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, bei welchen der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind. Analog gilt § 9 Nr. 2 GewStG, welcher eine Kürzung zuvor erfasster Gewinnanteile vorsieht. Eine Anwendung dieser Regelungen sei nicht nur den laufenden Gewinnen und Verlusten vorbehalten, sondern auch für den Fall der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft und der hieraus resultierenden Währungsverluste.

Die Klägerin war zudem der Auffassung, die Anwendung des § 8 Nr. 8 GewStG stehe nicht mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit im Einklang. Hierbei berief sie sich auf ein Urteil im Zusammenhang mit der „Deutsche Shell GmbH" (EuGH vom 28. Februar 2008, C 293/06). In diesem Verfahren hatte der EuGH geurteilt, dass die Nichtabzugsfähigkeit eines Währungsverlustes bei der Rückführung von Dotationskapital aus einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU belegenden Betriebsstätte eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.

Der BFH teilte die Auffassung der Klägerin nicht. Der EuGH habe in seinem Urteil klargestellt, dass ein Mitgliedstaat der sowohl Gewinne als auch Verluste aus Beteiligungen in- und ausländischer Tochtergesellschaften von der Körperschaftsteuer befreit, ebenfalls nicht verpflichtet ist, Wechselkursverluste aus Veräußerungen ausländischer Beteiligungen in die Bemessungsgrundlage der Körperschaft einzubeziehen, um eine Einhaltung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu gewährleisten. Gleiches müsse nach Auffassung des BFH auch für gewerbesteuerliche Regelungen gelten, so dass eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit im zu verhandelnden Fall nicht gegeben sei.

Kontakt

Contact Person Picture

Meike Munderloh

Steuerberaterin

Partner

+49 40 2292 975 40

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu