Umsatzsteuerfreiheit auch bei mitvermieteten Einrichtungsgegenständen

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​Die jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 2015 (Az. V R 37/14) befasst sich mit der in der Praxis streitbehafteten Fragestellung, inwieweit die Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen ebenfalls der Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG unterliegt. In dem vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt ist die Klägerin Eigentümerin eines Seniorenwohnparks mit 50 Apartments und 10 Pflegezimmern auf einer Pflegestation mit insgesamt 63 Betten. Die Klägerin verpachtete diesen Seniorenpark einschließlich der Einrichtung der Wohnanlage, soweit diese vom Verpächter angeschafft worden ist, an einen Betreiber. Der Pachtvertrag sieht einen Pachtzins für das Grundstück und die Gebäude des Seniorenwohnparks sowie für das mitvermietete bewegliche Inventar/Mobiliar vor. Das Inventar umfasste zu circa 80 Prozent Pflegebetten und weitere speziell abgestimmte zum Betrieb eines Seniorenheims zwingend erforderliche Ausstattungselemente. 

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2006 – 2010 erklärte die Klägerin die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 beantragte die Klägerin unter den Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. August 2009 (BFH/NV 2010, 473), die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur umsatzsteuerbefreiten Verpachtung des Grundstücks ebenfalls als umsatzsteuerfrei zu behandeln und die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen zu berichtigen. Dagegen wehrt sich das zuständige Finanzsamt mit der Argumentation, dass die Verpachtung des Inventars zusätzlich zur Überlassung des Gebäudes einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert habe und deshalb auch für Umsatzsteuerzwecke gesondert zu beurteilen sei. Das für den Betrieb des Seniorenwohnheims notwendige Inventar hätte die Pächterin anderweitig beschaffen müssen. Zudem dokumentieren die gesonderte Entgeltvereinbarung und die Anschubfinanzierung des Betriebs der Pächterin die gesondert zu beurteilende eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der Inventarverpachtung.

Der BFH teilt hingegen unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung diese Beurteilung nicht und widerspricht ausdrücklich der Ansicht der Finanzverwaltung in Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, nach der vermietete Einrichtungsgegenstände keine Nebenleistungen einer umsatzsteuerfreien Verpachtung darstellen würden. 

Bezugnehmend auf die EuGH-Entscheidung vom 16. April 2015 (Rechtssache C-42/14) führt der bekennende Senat aus, dass Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, im Einzelfall entweder getrennt von der Vermietung der Immobilie zu beurteilen sind, Nebenleistungen darstellen oder untrennbar mit der Vermietung verbunden sind und somit mit dieser eine einheitliche Leistung bilden können. Vorliegend bildet die Vermietung des Seniorenwohnparks mit dem mitverpachteten Inventar in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, sodass davon auszugehen ist, dass diese Leistungen mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden. Die Klägerin hat der Pächterin ein betriebs- und benutzungsfähiges Seniorenpflegeheim zur Verfügung gestellt, da es sich bei dem mitverpachteten Inventar ganz überwiegend um speziell abgestimmte, zum Betrieb eines Seniorenheims zwingend erforderliche Ausstattungselemente gehandelt hat. Die Überlassung des Mobiliars hat lediglich dazu gedient, die vertragsmäßige Nutzung des als Seniorenpflegeheim vermieteten Gebäudes unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Diese bereits von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung wird verfahrensrechtlich durch den BFH nicht beanstandet. Die Überlassung der Einrichtungsgegenstände ist somit als Nebenleistung ebenfalls umsatzsteuerfrei zu beurteilen.

In der Beratungspraxis ergeben sich immer wieder Streitigkeiten mit dem Finanzamt bei der Vermietung von Einrichtungsgegenständen im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung. Insofern ist die aktuelle Rechtsprechung zu begrüßen und führt erfreulicherweise die bisherige ständige Rechtsprechung des BFH fort, wonach die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt. Sofern die Vermietung von Einrichtungsgegenständen für die Nutzung einer vermieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sein kann und somit als Nebenleistung qualifiziert oder gemeinsam mit der Vermietung des Gebäudes eine zu beurteilende einheitliche Leistung bildet, ist die Überlassung des Mobiliars ebenfalls umsatzsteuerfrei.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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