Europäische Aktiengesellschaft

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Wenn Sie im Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind, kann die Gründung einer Europäischen Aktien­gesellschaft, der Societas Europaea (SE), eine sinnvolle Alternative sein.
 

Die Gründung einer SE ist anfangs kostspielig und organisatorisch aufwendig: Zum einen ist zunächst ein Grundkapital von mindestens 120.000 Euro erforderlich, zum anderen kann eine Gründung nur in 4 Fällen erfolgen, nämlich durch:
  • Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften,
  • Gründung einer gemeinsamen Holding-Gesellschaft,
  • Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE oder
  • Umwandlung einer mindestens seit 2 Jahren bestehenden Aktiengesellschaft mit einer Tochtergesellschaft zu einer SE.

 
Bei allen Gründungsvarianten gilt zudem das Prinzip der Mehrstaatlichkeit. Das bedeutet, dass es sich um mindestens 2 Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen EU- bzw. EWR-Staaten handeln muss. Weitere Voraussetzung ist die Beteiligung der Mitarbeiter durch die Einrichtung eines europäischen Betriebsrats. Hierbei gilt es, pro angefangene 10 Prozent der Belegschaft in einem Land jeweils einen Vertreter in den Betriebsrat zu entsenden. Es kann demnach ggf. aus jedem EU-Staat ein Betriebsratsmitglied zu berufen sein.
 
Die SE bietet jedoch den in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen einen signifikanten Vorteil: eine einheitliche Rechtsform, die in allen Staaten im Wesentlichen den gleichen Regelungen unterliegt.
 
Des Weiteren ist eine Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes, z.B. zur steuerlichen Optimierung, unproblematisch vollziehbar. Ebenso fällt die formal aufwendige Neugründung von ausländischen Tochtergesellschaften im Rahmen von Expansionsmaßnahmen im europäischen Wirtschaftsraum deutlich leichter.
 
Weiterer Pluspunkt ist der geringere Verwaltungsaufwand und der Erhalt des Einflusses auf die Gesellschaft. Das liegt daran, dass die SE sowohl dualistisch (wie z.B. nach deutschem Aktienrecht mit Vorstand und Aufsichtsrat) oder monistisch (nach angelsächsischem System) organisiert werden kann. Bei der letzteren Variante sind lediglich eine Hauptversammlung und ein Verwaltungsrat, der über geschäftsführende und nichtgeschäftsführende Direktoren verfügt, vorgesehen. Die geschäftsführenden Direktoren unterliegen dabei – im Gegensatz zum Vorstand – den Weisungen des Verwaltungsrats.
 
Somit wird der relativ hohe Gründungsaufwand einer SE durch die Vorteile, wie z.B. die spätere Flexibilität, langfristig übertroffen. Auch der Zugang zum Kapitalmarkt ist für Unternehmen mit der Rechtsform einer SE durch ihre internationale Anerkennung leichter und fördert Vertrauen.

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