System der schwedischen Gerichtsbarkeit

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veröffentlicht am 4. Mai 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten

Autor: Sven Fjellander




Internationale Gerichtsbarkeit

Die internationale Gerichtsbarkeit bestimmt, ob die Gerichte eines Staates ernannt werden, um eine gerichtliche Entscheidung zu treffen. Bei Fällen, an denen ausländische EU-Mitgliedsstaaten beteiligt sind, gilt in Schweden hinsichtlich der Zuständigkeit in Zivilsachen in den meisten Fällen das für ganz Europa einheitliche Recht gemäß den EU-Vorschriften.


Was den Anwendungsbereich betrifft, so enthält die Verordnung Brüssel I a umfassende Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten. Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, für Klagen auf internationaler Ebene zuständig. Darüber hinaus sieht der Erlass u.a. spezifische Zuständigkeiten vor.


Aufbau

In Schweden gibt es fünf Gerichtszweige. Sie sind unterteilt in:

  • die ordentliche Gerichtsbarkeit, die für alle Arten von Gerichtsverfahren in Bezug auf Zivil- und Strafsachen zuständig ist,
  • die Immobilien- und Umweltgerichtsbarkeit,
  • die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  • die Arbeitsgerichtsbarkeit und
  • die Patent- und Marktgerichtsbarkeit.

I.d.R. kann ein von einem Gericht verkündetes Urteil dem nächst höheren Gericht zur Überprüfung vorgelegt werden (Berufungsstufen). Dazu muss eine Berufung eingelegt werden. Wird gegen ein Urteil der ersten Instanz Berufung eingelegt, muss das nächsthöhere Gericht den gesamten Fall noch einmal in der zweiten Instanz überprüfen. Der Zugang zur Ebene der obersten Gerichte ist meist auf Fälle beschränkt, die als Präzedenzfälle von Bedeutung sind.


Die Berufungsphasen der fünf Gerichtszweige sind wie folgt strukturiert:

  • 1. die ordentliche Gerichtsbarkeit: Bezirksgericht, Berufungsgericht, Oberstes Gericht;
  • 2. Immobilien- und Umweltgerichtsbarkeit: Immobilien- und Umweltgericht, Oberster Gerichtshof für Immobilien und Umwelt;
  • 3. die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Oberstes Verwaltungsgericht;
  • 4. die Arbeitsgerichtsbarkeit: Bezirksgericht, Arbeitsgericht;
  • 5. Patent- und Marktgerichtsbarkeit: Bezirksgericht Stockholm und Berufungsgericht Svea (Stockholm).

Gerichtskosten

Gerichtskosten sind die direkten Ausgaben der Parteien, die durch die Verfolgung eines Rechtsstreits entstehen.


Die Gerichtsgebühren bezüglich der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind auf einen festen Betrag (2019:  2.800 Schwedische Kronen) begrenzt. In den Gerichtsbarkeiten 2 und 3 werden keine Gerichts­gebühren erhoben.


Die außergerichtlichen Gebühren setzen sich in erster Linie aus den Gebühren für den Rechtsanwalt, Kosten für Zeugen, Rechtsexperten usw. und eigenen Auslagen der jeweiligen Partei zusammen.


Kostentragungspflicht/Kostenerstattung

Nachdem die Frage geklärt ist, in welchem Umfang Prozesskosten bei den einzelnen Gerichtszweigen entstehen, lohnt es sich zu überlegen, welche Partei am Ende des Gerichtsverfahrens im nächsten Schritt die Kosten trägt.


Allgemeine Bestimmungen, die für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Patent- und Marktgerichtsbarkeit gelten

In seinem Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, bestimmt das Gericht, welche Partei die Gerichtskosten trägt. Die während des gerichtlichen Verfahrens anfallenden Prozesskosten sind in den außergerichtlichen Gebühren der beteiligten Parteien enthalten (siehe oben). Unter der Voraussetzung, dass der Kläger in seinem Gerichtsverfahren erfolgreich ist, trägt der Beklagte alle erstattungsfähigen Kosten des Klägers, die während des Verfahrens anfallen. Hat der Kläger jedoch keinen Erfolg, so trägt er nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch die erstattungsfähigen Gebühren des Beklagten. Wenn der Kläger im gerichtlichen Verfahren nur teilweise erfolgreich ist, werden die Prozesskosten anteilig verteilt oder jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


Immobilien- und Umweltgerichtsbarkeit sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit

In den Gerichtsbarkeiten ist die Gegenpartei normalerweise eine öffentliche Körperschaft (Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Steuerbehörde und dergleichen). Die obsiegende Partei kann ihre Prozesskosten nicht von der unterlegenen Partei geltend machen.


Durchschnittliche Dauer der Gerichtsverfahren

Es gibt keine allgemein verbindliche Antwort darauf, wie viel Zeit Gerichtsverfahren in Anspruch nehmen dürfen.


Die durchschnittliche Dauer von Gerichtsverfahren in Zivilsachen bei den einzelnen Bezirksgerichten beträgt 6,2 Monate (2018) und schwankte in den letzten drei Jahren zwischen 6,2 und 6,7 Monaten.


Bei den Berufungsgerichten betrug die durchschnittliche Dauer der Gerichtsverfahren 11,7 Monate (2018) und schwankte in den letzten drei Jahren zwischen 10,7 und 11,7 Monaten. Wenn man das berücksichtigt, war die durchschnittliche Dauer der Gerichtsverfahren in der ersten Instanz (6,2 Monate) kürzer als in der zweiten Instanz (11,7 Monate).


Konkret wird die Verfahrensdauer einer möglichen 3. Instanz (Berufung an den Obersten Gerichtshof) nicht berücksichtigt, was zu einer weiteren Verlängerung des Verfahrens führen kann.


Vorläufiger Rechtsschutz

Vorläufiger Rechtsschutz wird in allen Zweigen der Gerichte gewährt. Allen Arten des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemeinsam, dass sie keine Entscheidung abschließen und i.d.R. keine vollendeten Tatsachen schaffen (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Wenn das der Fall ist, gewährleisten sie die Wirksamkeit und Durchführbarkeit einer späteren Entscheidung im Hauptverfahren. Vorläufiger Rechtsschutz kann nur für die Zeit beansprucht werden, in der ein Recht bei der Hauptsache geltend gemacht wird oder (noch) geltend gemacht werden kann. Während des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Prüfungsmaßstab reduziert. Es findet lediglich eine sog. summarische (ungefähre) Überprüfung statt. Auch die Art der Darstellung weicht vom Hauptsacheverfahren ab. Das Gericht ist in der Lage, eine gerichtliche Entscheidung auf Anordnung ohne mündliche oder sonstige Verhandlung zu treffen und Fristen zu verkürzen. Die Notwendigkeit, die formelle Verhandlung zu beschleunigen, erlaubt i.d.R. keine formelle Anhörung (Zeugenvernehmung, Ortsbesichtigung, Sachverständigen­aussage). Die gerichtliche Entscheidung wird auf der Grundlage des vorgetragenen oder bekannten Sachverhalts sowie der vom Beschwerdeführer substantiierten Fakten getroffen.


Anerkennung und Vollstreckung von europäischen Titeln und ausländischen Schiedssprüchen

Gemäß der Brüssel I a-Verordnung werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Gerichts­entscheidungen von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung im entsprechenden Mitglieds­staat findet in der Sache nicht statt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung Brüssel Ia ist das Validierungsverfahren (Exequatur) abgeschafft worden.


Durchsetzungsmaßnahmen zielen meist auf die Einziehung von Geldbeträgen ab, können aber auch die Erfüllung anderer Verpflichtungen (Handlungs- oder Unterlassungspflicht) beinhalten. In grenzüberschreitenden Zivilsachen ist eine gerichtliche Entscheidung nach den innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren des Vollstreckungsstaates (normalerweise der Staat, in dem sich der Schuldner und sein Vermögen befinden) zu vollstrecken. In der Praxis müssen ein Vollstreckungstitel (z.B. ein Urteil oder ein Vergleichsgeschäft) sowie eine Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel I eine Verordnung vorgelegt werden, um die Vollstreckung zu erreichen. Die Gerichtsverfahren der Vollzugs- und Vollstreckungsbehörden (Gerichte und Vollstreckungsbehörden) werden durch das innerstaatliche Recht des Staates bestimmt, in dem die Vollstreckung erreicht werden soll.


In Schweden steht die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs im Wesentlichen im Einklang mit dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Unter der Voraussetzung, dass der ausländische Schiedsspruch anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird, richtet sich das Zwangsvollstreckungsverfahren selbst nach dem entsprechenden nationalen Recht.


Mediation

Mediation ist eine informelle Alternative zum Rechtsstreit im ordentlichen Gerichtssystem. Mediatoren sind entsprechend erfahrene und ausgebildete Personen, die mit den Parteien zusammenarbeiten und versuchen, einen Vergleich oder eine Vereinbarung auszuhandeln, die die Parteien annehmen oder ablehnen können. Es steht einer Partei frei, eine Mediation jederzeit nach deren Beginn zu beenden.


Mit der Richtlinie 2008/52/EG will die Europäische Union die gütliche Streitbeilegung fördern, insbesondere durch den Einsatz der Mediation. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Gerichte zu ermächtigen, den Streitparteien die Methode vorzuschlagen, ohne sie jedoch zu zwingen, sie zu nutzen.


In Schweden wurde die Richtlinie durch Lag (2011:860) „om medling i vissa privaträttsliga tvister” (das „Mediationsgesetz”) umgesetzt. Jedoch haben wir keine Belege gefunden, dass das Mediationsgesetz in der Praxis angewandt wird.


Das Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer („SCC”) hat im Jahr 2014 neue SCC-Mediationsregeln (die „Mediationsregeln”) eingeführt. Die Mediationsregeln werden vom SCC-Vorstand verwaltet. Der SCC-Vorstand legt das Honorar des Mediators fest, das 4.000 Euro für die Vorbereitung des Falls und 4.000 Euro für jeden Tag der Mediationsverhandlungen umfasst. Die Standardregel ist, dass die Mediation an einem Tag abgeschlossen werden soll. Die Verwaltungs­gebühr des SCC richtet sich nach dem Streitwert. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die Kosten der Mediation von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen (www.sccinstitute.com).

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