Eilmeldung: Durchsetzung des Gesetzes zum Verbot von Outsourcing-Geschäftsmodellen in Mexiko

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veröffentlicht am 7. Juli 2021 | Lesedauer ca. 1 Minute

  

Wir möchten Sie gerne daran erinnern, dass am 24. April 2021 mehrere Reformen der Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsgesetze in Mexiko veröffentlicht wurden, die das Outsourcing von Personal auf verschiedene Arten verbieten. Diese Gesetzesänderungen treten ab dem 1. August 2021 vollständig in Kraft.

 

  

  

   

Klassisches Outsourcing von Personal ist demnach vollumfassend verboten, d.h. es ist nicht mehr erlaubt, dass eine natürliche oder juristische Person ihre eigenen Mitarbeiter zu Gunsten des Auftraggebers zur Verfügung stellt und die von den Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen zu dem Unternehmenszweck des Auftragsgebers gehören.

 

Die einzige Ausnahme von diesem Verbot besteht in der Beauftragung von „spezialisierten Dienstleistungen", jedoch nur dann, wenn man eine entsprechende Genehmigung nachweisen kann. Unter „spezialisierten Dienstleistungen" versteht man solche,  die nicht von dem Unternehmenszweck oder dem Kerngeschäft des Empfängers solcher Dienstleistungen umfasst sind. Das bedeutet, dass Unternehmen externe Dienstleister mit der Erbringung bestimmter Tätigkeiten beauftragen können, jedoch immer nur dann wenn sie nicht in das Kerngeschäft des Auftraggebers fallen. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe erbracht werden. Sie gelten ebenfalls als spezialisiert, solange sie nicht in den Unternehmenszweck oder das Kerngeschäft des beauftragenden Unternehmens fallen.

 

Unternehmen, die als „spezialisierte Dienstleister" kategorisiert werden, müssen vor dem 11. August 2021 in das öffentliche Register für spezialisierte Dienstleister eingetragen werden. Andernfalls drohen dem Anbieter solcher spezialisierten Dienstleistungen und dem beauftragenden Unternehmen verschiedene rechtliche Konsequenzen, angefangen von Geldstrafen bis hin zu Straftaten wie Steuerhinterziehung.

 

Ebenso sind ab dem 1. August 2021 sämtliche Rechnungen über unerlaubte Outsourcing Dienstleistungen steuerlich nicht mehr abzugsfähig und die gesetzliche Einbehaltung von 6 Prozent der Umsatzsteuer findet ebenfalls keine Anwendung mehr. Wir empfehlen Ihnen sämtliche internen und externen Geschäftsprozesse des Unternehmens zu analysieren, um festzustellen, ob die neuen Verpflichtungen auf Ihr Unternehmen Anwendung finden, um so weitere Konsequenzen zu vermeiden. Wir von Rödl & Partner unterstützen Sie gerne dabei, potenzielle Risiken zu identifizieren und eine Strategie zu ihrer Minderung zu entwickeln, sowie maßgeschneiderte Lösungen für jede einzelne Situation zu finden.

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Dr. Dirk Oetterich, LL.M.

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