Nearshoring-Standort Mexiko: Dekret zu umfassenden steuerlichen Sonderabschreibungen

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veröffentlicht am 27. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Am 11. Oktober 2023 hat der mexikanische Gesetzgeber ein „Dekret zur Gewährung von Steueranreizen für Schlüsselsektoren der Exportindustrie zur sofortigen Abzugs­fähigkeit von Investitionen in neue Sachanlagevermögen und zusätzliche Abzugsfähig­keit von Ausbildungskosten“ erlassen. Überraschend dabei war die nahezu lautlose Verabschiedung sowie die dort verankerten Steueranreize. 

 

  

  

 

Im Einleitungstext des Dekrets begründet der Gesetzgeber den Erlass mit der bewussten Förderung von Unter­nehmen, die im Rahmen der Nearshoring-Strategie tätig sind. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit dieser exportorientierten Unternehmen in gewissen Schlüsselsektoren gefördert werden. Ziel des Dekrets ist die Stärkung Mexikos als Werkbank der USA, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erhöhung von auslän­dischen Direktinvestitionen. 

Sonderabschreibungen für Anlagegüter

Anlagegüter, die ab Erlass des Dekrets bis zum 31. Dezember 2024 erworben werden, können im Jahr der An­schaffung steuermindernd mit einem erhöhten Satz abgeschrieben werden. Dabei ist zunächst die Art des Anlageguts entscheidend, beispielsweise können Elektrofahrzeuge mit einem Satz von 86 Prozent im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden, Computer mit einem Satz von 88 Prozent oder Maschinen und Ausrüs­tungen zu 89 Prozent, soweit letztere in der Forschung oder Entwicklung eingesetzt werden. 
 
Soweit das Anlagegut im Dekret nicht als förderfähig explizit genannt wird, können Maschinen und Ausrüs­tungen, die in bestimmten Sektoren eingesetzt werden, mit erhöhten Sätzen abgeschrieben werden. Beispiels­weise können Anlagen und Maschinen in der Halbleiterindustrie mit einem Satz von 56 Prozent im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden, mit gleichem Satz wird auch die Pharmaindustrie gefördert. Ferner wird die Automobilindustrie, Flugzeugindustrie, die Industrie für optische Geräte und elektronische Bauteile, aber auch die Lebensmittelindustrie genannt. In den Folgejahren kann ein weiterer Teil der Anschaffungskosten nach einem im Dekret genannten Schema abgeschrieben werden. 
 
Insofern muss zunächst das betreffende steuerpflichtige Unternehmen gewisse Voraussetzung erfüllen, unter anderem muss die Exportquote mindestens 50 Prozent betragen. Ferner muss entweder das Anlagegut oder die Industrie förderfähig genannt sein. Schließlich muss bei Abschreibung ein gesondertes Verzeichnis über die Anlagegüter geführt werden. 
 
Interessant dabei ist, dass der Gesetzgeber nun entgegen seiner üblichen Praxis dem steuerpflichtigen die Möglichkeit gibt, die Sonderabschreibungen bei der Berechnung der monatlichen Körperschaftssteuer­voraus­zahlungen zu berücksichtigen. 

Zusätzliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungsaufwendungen

Der Gesetzgeber gibt den steuerpflichtigen Unternehmen eine weitere interessante Möglichkeit, mögliche Aus­bildungsaufwendungen über ihren Aufwandsbetrag hinaus als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dabei wird der Durchschnitt der Ausbildungskosten der Fiskaljahre 2020, 2021 und 2022 als Basiswert berechnet. Liegen die Ausbildungsaufwendungen in einem der Fiskaljahre 2023, 2024 oder 2025 höher als der Basiswert, dann dürfen 25 Prozent des übersteigenden Betrags zusätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 
 
Förderfähig sind die Aufwendungen nur für Ausbildungen von Mitarbeitern, die beim mexikanischen Sozial­versicherungsträger registriert sind. Ferner müssen spezielle Verzeichnisse der Fortbildungsmaßnahmen mit Inhalten und Relevanz für die in der Verordnung genannten Tätigkeiten geführt werden. 

Förderfähigkeit prüfen

Von den Regelungen des Dekrets profitieren eine Vielzahl von Unternehmen. Die Möglichkeiten sind lohnend und optimieren den Cash-Flow. Nun gilt es zügig, die Förderfähigkeit der Investitionen zu prüfen und die An­forderungen der Compliance einzuhalten. 
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