Mexiko im Reformwahn?

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von Mariangela Zerpa Dreyer, Rödl & Partner Mexiko-Stadt
 
Die mexikanische Regierung hat eine lange Liste von Reformen auf der Agenda, die zum Teil gegen großen Widerstand auf den Weg gebracht werden. Ein gutes Beispiel ist die umfassende Steuerreform, die kürzlich für das Jahr 2014 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Der Staat beabsichtigt, durch die Eindämmung fiskalischer Sonderregelungen und Vorzugsbehandlungen höhere Steuereinnahmen zu generieren.
 
Die neue Steuergesetzgebung beinhaltet unter anderem strengere Auflagen für Unternehmen, die unter das steuerliche Vorzugsregime IMMEX (Industria Manufacturera, Maquiladora y de Servicios de Exportación) bzw. Maquiladora fallen. Das Programm bietet ausländischen Unternehmen durch Zoll- und Steuererleichterungen günstige Möglichkeiten, ihre Produktionsprozesse nach Mexiko zu verlagern. Der reduzierte  Körperschaftsteuersatz für IMMEX-Unternehmen wurde von 17,5 Prozent auf 30 Prozent deutlich erhöht. Dennoch bleibt für Maquiladora-Unternehmen der Vorteil bei der Kalkulation der Einkommensteuer, deren Bemessungsgrundlage sich entweder aus 6,9 Prozent des gesamten Anlagevermögens oder aus 6,5 Prozent des Betriebsaufwands ergibt. Hierfür besteht weiterhin ein Wahlrecht. Ausländische Unternehmen, die  in Mexiko über eine Maquiladora-Gesellschaft verfügen, waren bis jetzt von der Begründung einer Betriebsstätte ausgeschlossen. Das derzeitige Steuergesetz lässt jedoch noch offen, ob diese Regelung weiterhin gelten wird.
 
Weitere Änderungen sind im Bereich der Umsatzsteuer für Geschäfte zwischen ausländischen und Maquiladora-  bzw. IMMEX-Unternehmen sowie für die vorübergehende Einfuhr von Rohmaterialien und Maschinen, die für die Produktion benötigt werden, vorgesehen. So wurde der Steuersatz von 0 Prozent auf 16 Prozent drastisch erhöht. Allerdings hat die mexikanische  Finanzverwaltung  (Servicio de Administración Tributaria, SAT) die neuen Regelungen für die vorübergehende Einfuhr noch nicht bekannt gegeben. Des Weiteren ist die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der sogenannten „Shelter-Maquiladora” auf maximal vier Jahre begrenzt. Ein Shelter-Unternehmen agiert unter dem IMMEX-Programm für bereitstellende Unternehmen (Programa IMMEX Albergue) und stellt in der Regel den ausländischen Unternehmen in Form einer Dienstleistung die Ressourcen für die Produktion (z. B. Gebäude, Arbeitskräfte, Maschinen etc.) zur Verfügung. Die im Ausland ansässigen Unternehmen werden lediglich für diesen Zeitraum vor dem Risiko der Begründung einer Betriebsstätte geschützt.
 

Auch deutsche Investoren berührt

Ferner  bleibt  der  Einkommensteuersatz  (Impuesto  Sobre  la Renta, ISR) bei 30 Prozent. Die geplante Steuerreduktion auf 28 Prozent wurde nicht vorgenommen. Außerdem wurde die Unternehmenssteuer  mit  Einheitssteuersatz  IETU  (Impuesto Empresarial de Tasa Única) in Höhe von 17,5 Prozent abgeschafft. Die IETU stellte eine Art Ergänzungssteuer zur ISR dar, die dann zur Anwendung kam, wenn die zu erhebende Steuer über der Einkommensteuer lag. Darüber hinaus sind Pensions- und  Rentenbeiträge sowie die für Arbeitnehmer steuerfreien Lohnzahlungen (z. B. Beiträge zur  Rentenkasse, Überstundenzuschläge, Bonus- und ähnliche Zahlungen) nur zu 53 Prozent abzugsfähig. Mindert jedoch das steuerpflichtige Unternehmen in einem der folgenden Veranlagungszeiträume diese „Sonderzahlungen”, dann können solche Aufwendungen nur zu 47 Prozent geltend gemacht werden. Daneben sieht das Steuergesetz die Einführung einer Quellensteuer auf Dividenden in Höhe von 10 Prozent (obwohl diese bereits  einer Vorbelastung unterlagen) sowie eine Harmonisierung der Umsatzsteuer auf 16 Prozent vor. Derzeit liegt der Umsatzsteuersatz in den Grenzgebieten noch bei 11 Prozent. Eine sofortige Abschreibung des Anlagevermögens ist zudem nicht mehr zulässig, es sei denn, es handelt sich um Maschinen bzw. Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Quellen oder aus effizienter  Kraft-Wärme-Kopplung  erzeugen. Ebenfalls sind das Anschaffungskostenprinzip und die FIFO-Methode (First In – First Out) steuerrechtlich nicht länger  anwendbar. Hierfür ist keine Übergangsregelung vorgesehen.
 
In Zusammenhang mit  „Cross-border”-Geschäften werden die steuerlichen Änderungen ebenfalls zu spüren sein. So gelten Zinszahlungen, Lizenzgebühren und Zahlungen von technischen  Dienstleistungen, die an ein im Ausland ansässiges verbundenes  Unternehmen getätigt werden, als nicht abzugsfähige Aufwendungen, wenn:
 
  • die ausländische Gesellschaft an ihrem Geschäftssitz selbst nicht  steuerpflichtig ist, es sei denn,  das Geschäft entspricht dem Marktpreis und deren Gesellschafter bzw. Aktionäre unterliegen der lokalen Einkommensteuer;
  • die Zahlungen im Besteuerungsland nicht als steuerbare Einnahmen gelten; oder für die ausländische Gesellschaft die Zahlungen keine steuerbare Einnahme darstellen.
     
  • Mexiko hat sich nun für die Umsetzung der Steuerreform entschieden und bleibt weiterhin – steuerlich betrachtet – kein einfacher Standort für ausländische Investoren. Gleichzeitig ist die mexikanische Regierung jedoch sehr darum bemüht, weitere ausländische Investitionen ins Land zu holen. Es bleibt abzuwarten, ob ihr das gelingen wird.
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