Mexiko: Zinsschranke neu geregelt

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veröffentlicht am 6. Dezember 2019

 

Am 31. Oktober 2019 verabschiedete der mexikanische Kongress zahlreiche Gesetzesänderungen, nämlich des Einkommensteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes, des Gesetzes über besondere Steuern auf Produktion und Dienstleistungen („Ley del Impuesto Especial sobre Producción y Servicios") und des Bundessteuergesetzes. Die Änderungen müssen noch im Amtsblatt veröffentlicht werden, bevor sie am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Unter anderem wurden die abzugsfähigen Zinsaufwendungen (Zinsschranke) neu geregelt.

 

 

Die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen, die sogenannte Zinsschranke, wurde neu geregelt und entspricht nun grundsätzlich der deutschen Systematik nach § 4h EStG.

 

Demnach sind ebenso Zinsaufwendungen eines Betriebes abziehbar in Höhe des Zinsertrages und darüber hinaus bis zu 30 Prozent des EBITDA. Die Berechnung ist jedoch nur anzuwenden, wenn die Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwand abzüglich Zinsertrag) den Betrag von 20 Millionen MXN übersteigen. Die mexikanische Vorschrift kennt ebenso einen, jedoch nur bis 10 Jahren vortragbaren, Zinsvortrag aus nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen. Einen aus der deutschen Regelung bekannten EBITDA-Vortrag kennt das mexikanische Steuergesetz nicht.

 

Allerdings ist die bisherige Regelung (siehe Mexiko Newsflash vom August 2019) zur Zinsschranke aus dem mexikanischen Einkommensteuergesetz, der 3:1 Ratio, also der Zinszahlungen für Darlehen, die bis zum Dreifachen des Eigenkapitals betragen, nicht gänzlich abgeschafft.

 

Vielmehr müssen nun beide Berechnungsweisen, also die Berechnung nach verrechenbarem EBITDA und die Berechnung nach der 3:1 Ratio, angewandt werden und daraus den höheren nicht abzugsfähigen Zinsaufwand in der steuerlichen Gewinnhinzurechnung berücksichtigen.

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