Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und seine Auswirkungen auf Mexiko

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veröffentlicht am 2. November 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten 

       
Was deutsche Unternehmen künftig beachten müssen, wenn Sie von mexikanischen Zulieferern Waren oder Dienstleistungen beziehen möchten.
 
Am 16. Juli 2021 hat der deutsche Gesetzgeber das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet. Der sperrige, volle Titel des Gesetzes lautet „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfalts­pflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG)“. Das Gesetz soll deutsche Unternehmen ab einer gewissen Größe anhalten, bei Ihren Zulieferern im Ausland auf die Einhaltung von Menschen- und Arbeitsrechts- sowie Umweltschutzrechtsstandards zu achten. Ergreifen die deutschen Unternehmen keine Präventivmaßnahmen, kann dies entsprechend sanktioniert werden. Das Gesetz legt hierzu den Unternehmen einen Katalog an Pflichten auf. Mit Blick auf Zulieferer aus Mexiko sind von diesen Maßnahmen die Einrichtung eines unternehmensinternen Risikomanagements, die Durch­führung regelmäßiger Risikoanalysen, die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich gegenüber unmittelbaren Zulieferern und die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern am relevantesten.
 

Das Gesetz wird ab dem 1. Januar 2023 für deutsche Unternehmen ab einer Größe von 3000 Arbeitnehmern im Inland gültig sein. Bei der Anzahl der Arbeitnehmer wird auf die Konzerngröße abgestellt, nicht auf die Anzahl der Mitarbeiter nur einer Abnehmergesellschaft. Ab Januar 2024 sinkt der Schwellenwert auf 1000 Arbeit­nehmer. Die im Ausland sitzenden Zulieferer selbst sind nicht Adressat des Gesetzes, da sie nicht dem Zugriff der deutschen Gerichte und Vollstreckungsbehörden unterliegen, sondern der Käufer oder Empfänger von Leistungen in Deutschland. Als Zulieferer gelten neben fremden Zulieferern auch eigene Tochter­unternehmen, sowie sogenannte mittelbare Zulieferer also die „Zulieferer des Zulieferers“.
 
Geschützte Rechtspositionen im Sinne des Gesetzes sind beispielsweise das Verbot von Kinderarbeit in allen seinen Formen, Sklaverei und Sklaverei ähnliche Praktiken, die Prostitution und Pornografie von Minderjährigen, Drogenhandel, Zwangsarbeit und andere Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, wie beispielsweise durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung.
  

Leider wird Mexiko nicht frei von solchen Bedingungen, insbesondere innerhalb der organisierten Kriminalität, sein, jedoch werden die freien Wirtschaftsunternehmen davon kaum betroffen sein.

 
Wichtiger sind die weiteren Rechtspositionen, die das Gesetz im Hinblick auf Arbeitsschutz und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festlegt. Deutsche Unternehmen haben künftig darauf zu achten, dass in Mexiko ausreichende Standards der Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene eingehalten werden. Ein großes Problem in Mexiko ist die vom LkSG ebenfalls erwähnte übermäßige körperliche und geistige Ermüdung, durch mangelnde Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen sowie mangelnde Aus- und Fortbildung.
 
Die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften des mexikanischen Rechts genügen dem Anspruch des LkSG voll und ganz. Insofern sei festzuhalten, dass wenn sich mexikanische Zulieferer an national geltendes Recht halten, ist ein Verstoß gegen das LkSG ausgeschlossen.
 
So enthält das mexikanische Bundesarbeitsgesetz (Ley Federal de Trabajo, LFT) detaillierte und klare Diskriminierungsverbote, schreibt eine Maximalarbeitszeit von 40 Stunden in einer 5-Tage-Woche beziehungsweise 48 Stunden in einer Sechs-Tage-Woche vor, enthält zahlreiche Bestimmungen zum Arbeitsschutz, die in sog. Normen „NOMs“ konkretisiert werden, und garantiert allen Arbeitnehmern das Recht, sich einer Gewerkschaft anzuschließen. 
 
Deutsche Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, müssen sich bereits jetzt auf das Inkrafttreten des Gesetzes entsprechend vorbereiten. Hier sollte geprüft werden, ob die eigene Tochter­gesellschaften sowie unternehmensfremde Zulieferer in Mexiko sich an die mexikanischen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Arbeitsrecht und beim Umweltschutz, auch tatsächlich halten.
 
Artikel 5 LFT regelt einen gesetzlichen Mindestarbeitnehmerschutz, der nicht durch vertragliche Gestaltungen oder durch Auslagern von Arbeitnehmern unterschritten werden darf. Der mexikanische Gesetzgeber hat gerade in den neu gefassten Artikeln 13 - 15 LFT die Arbeitnehmerüberlassung bis auf sehr wenige Ausnahmen verboten. Neu sind auch die Regulierung der Arbeit aus dem Home Office, für die diverse Sonderbestimmungen gelten.
 
Für deutsche Unternehmen problematisch ist also weniger die gesetzliche Ausgangslage, als vielmehr eine unzureichende Einhaltung in der Praxis. Laut einer OECD Statistik Employment - Hours worked - OECD Data steht Mexiko weltweit auf dem zweiten Platz hinsichtlich der durchschnittlichen Arbeitszeit, was in einem gewissen tatsächlichen Widerspruch zum gesetzlich garantierten 8-Stunden-Tag steht.
 
Da dem deutschen Mutterkonzern gegenüber der eigenen mexikanischen Tochter­gesellschaft noch höhere Sorgfaltspflichten treffen, ist auf ordentliche arbeitsrechtliche und organisatorische Ausgestaltung zu achten. Ferner sollten deutsche Unternehmen, die von fremden mexikanischen Unternehmen beziehen, sich die genaue Einhaltung der entsprechenden mexikanischen Bestimmungen vertraglich zusichern lassen. 

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