Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters sorgt für mehr Transparenz

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​​​​veröffentlicht am 30. November 2023


Bereits durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die gesetzliche Grundlage für ein öffentlich einsehbares Zuwendungsempfängerregister mit Wirkung ab dem 01.01.2024 geschaffen1,2. Dieses Register soll alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen enthalten, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbefreit sind3.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden u.a. die Abgabenordnung (§ 60b AO) sowie das Gesetz über die Finanzverwaltung (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 47 FVG) mit Bezug zum gemeinnützigen Sektor mit Wirkung ab dem 01.01.2024 ergänzt.
 
Durch den § 60b AO wird die gesetzliche Grundlage für das Zuwendungsempfängerregister geschaffen. Zuständig für die Führung des Registers ist das Bundeszentral für Steuern (BZSt), somit wird die Aufgabe zentral dort ausgeführt und nicht auf die verschiedenen Bundesländer verteilt.
 
Sinn und Zweck des Zuwendungsempfängerregisters ist die Schaffung von Rechtssicherheit und Transparenz, da sowohl Bürgern als auch institutionellen Zuwendenden durch die Offenlegung bestimmter Daten die Identifizierung der steuerbegünstigten Organisationen erleichtert werden soll. Außerdem können Spendenwillige hierdurch eventuell besser entscheiden, welchen Einrichtungen bzw. Körperschaften sie ihre Zuwendungen zukommen lassen wollen. Im Zuwendungsempfängerregister sollen alle Organisationen enthalten sein, an die steuerbegünstigte Zuwendungen (sog. „Spenden”) geleistet werden können4.
 
Das Register soll folgende Daten enthalten5:
      1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,
      2. Name,
      3. Anschrift,
      4. Steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 52 bis 54 AO,
      5. Datum der Anerkennung als Partei im Sinne des § 2 Parteiengesetzes,
      6. Datum der Anerkennung als Wählervereinigung,
      7. Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
      8. Zuständige Finanzbehörde,
      9. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zumKörperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides nach § 60a AO,
      10. Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.
Diese o.g. Daten werden von den für die Körperschaftsteuer-Festsetzung zuständigen Finanzämtern an das für das Zuwendungsempfängerregister zuständige BZSt übermittelt. Änderungen der Daten haben die Finanzämter dem BZSt mitzuteilen. Somit erfolgt die Datenbereitstellung ohne die unmittelbare Beteiligung der steuerbegünstigten Organisationen. Eine Änderung der Kontoverbindungen kann aber auch unmittelbar über das BZSt durch die steuerbegünstigte Organisation erfolgen. Die Änderungen und Ergänzungen sollen unmittelbar über die Website erfolgen.
 
Spender bzw. Spendenwillige werden das Register zumindest teilweise zur Überprüfung nutzen, ob eine Körperschaft als steuerbegünstigt anerkannt ist. Daher ist steuerbegünstigten Körperschaften zu empfehlen, in regelmäßigen Abständen die Eintragungen beim Register einzusehen und bei vermeintlichen Fehleintragungen die notwendigen Korrekturen anzustoßen.
 
Ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, welche nach deutschem Recht steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, können auf Antrag ebenfalls in das Zuwendungsempfängerregister durch das BZSt aufgenommen werden. Stellt das BZSt die Berechtigung für diese ausländischen Organisationen, Zuwendungsbestätigungen nach deutschem Recht ausstellen zu dürfen, fest, wird dem Antrag entsprochen.
 
Das Register wird zum 01.01.2024 online gehen, allerdings werden noch nicht alle Daten eingepflegt sein. Dies erfolgt im Jahr 2024 sukzessive durch das BZSt. So wird z.B. die Wirtschafts-Identifikationsnummer aktuell noch gar nicht vom BZSt vergeben.
 
Gemäß § 60 Abs. 4 AO ist das BZSt befugt, die o.g. Daten offenzulegen. Explizit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das Steuergeheimnis nach § 30 AO der Publizität der Daten nicht entgegen steht.

Fazit:

Ab 01.01.2024 kann sich jede Person, die dies möchte, im Zuwendungsempfängerregister informieren, welche Körperschaften in Deutschland als steuerbegünstigt anerkannt sind. Allerdings sind einige Fragen derzeit noch nicht abschließend geklärt6, und sicherlich werden mit dem Echtbetrieb auch neue Fragen, insbesondere in Bezug auf die praktische Umsetzung, auftreten. Das Register ist daher bisher nur als „ergänzendes Informationsmittel“ anzusehen. 
 



Quelle:

1 § 60b AO.
2 Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters
3 Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
4 Steuerbegünstigung gem. §§ 10b, 34g EStG.
5 § 60b Abs. 2 AO in der Fassung der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
6 Beispielsweise ist wohl noch unklar, wie juristische Personen öffentlichen Rechts erfasst werden, insbesondere dann, wenn diese steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art unterhalten. 


AUTOR

​Marc Faßbender

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Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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