Update-Videosprechstunden: Neue 50 %-Grenze für Videosprechstunden

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 31. Juli 2025

Mehr Flexibilität für telemedizinische Versorgung – Einheitliche Regelung gilt rückwirkend seit dem 1. April 2025​


Im April hatten wir in unserem Newsletter über die damalige Anpassung der Obergrenzen für Videosprechstunde​n informiert​. Zum damaligen Zeitpunkt galt eine Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Patient:innen:

  • ​50 % der Behandlungen per Video waren bei bekannten Patient:innen erlaubt,
  • 30 % der Behandlungen per Video durften mit unbekannten Patient:innen erfolgen.


Diese Regelung wurde vielfach kritisiert und nun rückwirkend zum 1. April 2025 erneut geändert.


Künftig gilt eine einheitliche 50 %-Grenze für Videosprechstunden pro Quartal – unabhängig davon, ob es sich um bekannte oder neue Patient:innen handelt. 

Wichtig: Die 50 %-Grenze bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die vollständig per Video behandelt werden, ohne persönlichen Kontakt in der Praxis.

Was bleibt?

Der Zuschlag nach der GOP 01452 bleibt weiterhin bestehen; allerdings weiterhin nur für bekannte Patient:innen. 

Worauf sollten Praxen achten:

  • Anschlussversorgung sicherstellen: Sollte sich im Rahmen einer Videosprechstunde ein erweiterter Versorgungsbedarf ergeben, muss die Praxis eine strukturierte Weiterbehandlung (z. B. Termin vor Ort, Überweisung) anbieten können. 
  • Verordnungseinschränkung beachten: Bei unbekannten Patient:innen ist eine Verordnung von Betäubungsmitteln oder bestimmten Arzneimitteln weiterhin nicht zulässig, wenn der Kontakt ausschließlich per Video stattfindet.
  • Quartalsgrenze prüfen: Die 50 %-Obergrenze bezieht sich auf die Anzahl der Behandlungsfälle im Quartal und sollte im Auge behalten werden.​

Ausblick:

Die Änderungen reduzieren den Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung und erleichtern die interne Praxisorganisation. Zu beachten ist, dass der aktuelle Beschuss des Bewertungsausschusses noch unter dem Vorbehalt der Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium steht. 

Sie haben Fragen zu den neuen Regelungen oder generell zum Vertragsarztrecht und zum ärztlichen Berufsrecht? ​Wir helfen gerne weiter!​


AUTORIN

Franca Heuser

FOLGEN SIE UNS!

Linkedin Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

Partner

+49 911 9193 3713

Anfrage senden

Profil

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu