DiGA und die ärztliche Praxis: Verordnung, Nutzen, Abrechnung

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​​​​​​​​veröffentlicht am 28. August 2025
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DiGAs sind „im Kommen“. Sie helfen u. ​a. bei Schlafstörungen, Depressionen und Migräne. Ärzte und Psychotherapeuten verordnen sie per Rezept. Voraussetzung ist die Listung im DiGA-Verzeichnis. Zudem sind die Wirtschaftlichkeit und die Indikation entscheidend. Die Anwendung erfolgt entweder als App oder als Webanwendung.


Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick über den Umgang in der ärztlichen Praxis verschaffen, erste Fragen beantworten und vielleicht dem ein oder anderen auch etwas die Berührungsangst nehmen, denn Vorteile gibt es nicht nur für die Patienten, sondern auch für die Behandelnden.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind mittlerweile ein fester Bestandteil der modernen Patientenversorgung. Sie bieten Ärzten als auch Psychotherapeuten, sowohl im vertragsärztlichen als auch im privatärztlichen Bereich, neue Möglichkeiten zur Unterstützung der Therapie, insbesondere bei chronischen und psychischen Erkrankungen.

Was sind DiGA?

​​DiGA sind Medizinprodukte niedriger und höherer Risikoklasse, die zur Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten eingesetzt werden. Sie können als mobile App oder webbasierte Anwendung genutzt werden und sind für bestimmte Indikationen zugelassen. Die Kosten werden nur übernommen, wenn die DiGA im DiGA-Verzeichnis gelistet ist; siehe ​hierzu auch unseren Beitrag im Rahmen unseres letzten Newsletters.

Zugang zur DiGA:

Patienten können gemäß § 33a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V DiGA auf zwei Wege erhalten:

  • Verordnung durch Ärzte oder Psychotherapeuten: Eine vertragsärztliche Verordnung ist nicht erforderlich, sodass gesetzlich Versicherte sich eine DiGA auch von Privatärzten verschreiben lassen können. Die Verordnung muss anschließend nicht von der Kasse genehmigt werden, sondern die Versicherten haben sofort einen Anspruch. 
  • Antrag bei der Krankenkasse und Genehmigung: Ohne ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung können Versicherte auch einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen, wobei sie eine medizinische Indikation nachweisen müssen. Dieser Nachweis kann durch eine ärztliche oder psychotherapeutische Bestätigung geführt werden; auch hierfür ist kein Vertragsarztstatuts erforderlich. 

Festzuhalten ist, dass Versicherte beim Zugang zu DiGAs auf die Unterstützung von Ärzten und Psychotherapeuten angewiesen sind, sei es durch eine Verordnung oder die Bestätigung einer medizinischen Indikation.

Die Versicherten erhalten nach Einreichung des Rezepts bzw. nach Antragstellung von ihrer Krankenkasse einen Freischaltcode, mit dem die DiGA als App über eine Plattform heruntergeladen oder über eine Webanwendung aktiviert werden kann. 

DiGA-Verzeichnis als zentrale Informationsquelle:

Das DiGA-Verzeichnis enthält alle erstattungsfähigen DiGA und bietet umfassende Informationen zu:

  • Indikationen und Patientengruppen
  • Technische Anforderungen
  • Anwendungsdauer
  • Pharmazentralnummer (PZN)
  • sowie zu positiven Versorgungseffekten

Diese Informationen sind auch in den Praxisverwaltungssystemen verfügbar.

Praktische Hinweise für die Verordnung:

  • Die Verordnung erfolgt bis zur Einführung der elektronischen DiGA-Verordnung auf dem Muster 16
  • Pro Rezept darf nur eine DiGA verordnet werden
  • PZN muss eindeutig angegeben werden
  • Folgeverordnung einer DiGA ist möglich, sofern medizinisch indiziert

Wirtschaftlichkeit und rechtliche Rahmenbedingungen:

  • Die Verordnung muss medizinisch indiziert und wirtschaftlich sein
  • Kooperationen mit Herstellern oder Vermittlungsdiensten, die auf Zuweisung oder Verordnungsübermittlung abzielen, sind gemäß § 33a Absatz 5 SGB V untersagt

Abrechnungsmöglichkeiten für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten:

Grundsätzlich ist zwischen dauerhaft und vorläufig gelisteten DiGA zu unterscheiden.

Für einige dauerhaft gelistete DiGA gibt es bereits eigenständige EBM-Positionen für die Berechnung der ärztlichen Verlaufskontrolle, wobei die Bewertung bei allen Positionen dieselbe ist und bei 64 Punkten liegt. 

Die Abrechnungsfrequenz variiert je nach DiGA und Indikation, z. B. einmal pro Behandlungsfall oder maximal zweimal pro Krankheitsfall. Teilweise gelten Altersgrenzen oder Einschränkungen bei der Quartalsabrechnung.

Für vorläufig gelistete DiGA kann die Pauschale EBM-Nr. 86700 angesetzt werden; dies ist einmal im Behandlungsfall, maximal zweimal im Krankheitsfall möglich. 

Abrechnung in der Privatpraxis:

Die Erstattung von DiGA in der privaten Krankenversicherung ist derzeit nicht einheitlich geregelt.
Während neuere Versicherungstarife digitale Gesundheitsanwendungen häufig bereits einschließen, haben einige Versicherungsunternehmen DiGA auch in ihre bestehenden Tarife integriert. Da private Krankenversicherungen nicht an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sind, empfiehlt es sich, die Patienten zu bitten, vor Einlösung einer DiGA-Verordnung Rücksprache mit ihrer Versicherung zu halten.
Für die Erstattung ist in der Regel eine ärztliche Verordnung erforderlich. Nach Ausstellung kann die DiGA direkt beim Hersteller bestellt und heruntergeladen werden. Die Versicherten erhalten eine Rechnung, die sie zur Kostenerstattung bei ihrer privaten Krankenversicherung einreichen können.

Ärzte und Psychotherapeuten rechnen die Verordnung entsprechend der Abrechnungsempfehlung des Beschlusses der Bundesärztekammer vom 15. Mai 2020 mit der Nr. 76 GOÄ analog ab.1

Nach den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der ​Bundespsychotherapeutenkammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfeträger von Bund und Ländern zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen vom 1. Juli 2024 ist die Einbindung einer die Psychotherapie spezifisch ergänzenden oder unterstützenden DiGA, die bei psychotherapeutisch-psychiatrischer Indikation eingesetzt wird, mit der Nr. 804 GOÄ analog berechnungsfähig.2

Fazit

DiGA eröffnen neue Möglichkeiten für eine moderne, digitale Versorgung, rechtssicher und wirtschaftlich eingesetzt bringen sie echten Mehrwert für Patienten und Behandelnde.

Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um DiGA!







AUTORIN

Franca Heuser

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Carina Richters

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