Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten (Beneficiario Controlador) im mexikanischen Steuerrecht

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​veröffentlicht am 7. März 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Eine im Jahr 2022 in Kraft getretene wegweisende Steuerreform hat neue Ver­pflich­tun­gen für alle in Mexiko tätigen juristischen Personen, Treuhand­ge­sell­schaft­en, Ver­ei­ni­gun­gen und sonstige Rechtspersonen in Bezug auf die Identifizierung ihrer wirt­schaftlich Berechtigten eingeführt. Sollten die vom Gesetz erfassten Rechts­personen den neuen Verpflichtungen nicht nachkommen, drohen drakonische Strafen.



Allgemeine Hinweise

Um vor allem Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, erlegt das mexikanische Steuergesetz bestimmten rechtlichen Entitäten Auskunftspflichten in Bezug auf ihre wirt­schaftlichen Berechtigten auf. Demgemäß müssen von diesem Personenkreis bestimmte Informationen ein­ge­holt, überprüft und gespeichert werden. Ferner müssen die Ergebnisse in ein entsprechendes Verzeichnis als Teil der Buchhaltung aufgenommen und stets auf dem neusten Stand gehalten werden. Denn auf Verlangen der Steuerbehörde (Servicio de Administración Tributaria/„SAT“) müssen die Informationen und die ent­sprech­enden Nachweise im Regelfall innerhalb von 15 Arbeitstagen der Behörde vorgelegt werden. Die Nicht­ein­haltung dieser Verpflichtungen wird anderenfalls mit Geldstrafen zwischen MXN 800.000 (circa 42.600 Euro) und MXN 2.000.000 (circa 107.000 Euro) pro wirtschaftlichem Berechtigtem geahndet.



Wie ist der wirtschaftlich Berechtigte zu bestimmen?

Der/die wirtschaftliche(n) Berechtigte(n) muss immer eine oder mehrere natürliche Person(en) sein. Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten zur Bestimmung des wirtschaftlichen Berechtigten vor:
  • Wirtschaftlicher Nutzen: Ein wirtschaftlicher Berechtigter ist eine natürliche Personen, die durch ihre recht­liche Beteiligung an den vom Gesetz erfassten Rechtsperson einen direkten oder indirekten Vorteil erlangt. Dies bezieht sich dementsprechend insbesondere auf die Person oder Personengruppe, welche Nutzungs-, Genuss-, Gewinn-, Verwertungs- oder Verfügungsrechte innehat.

Falls unter Anwendung dieser Methode keine Person festgestellt werden kann, gilt folgendes:
  • Kontrollausübung: Die natürliche Person oder die Personengruppe wird als wirtschaftlicher Berechtigter an­gesehen, welche aufgrund von Eigentumsanteilen oder vertraglichen Rechtsverhältnissen die Kontrolle über die den Bestimmungen unterliegenden Rechtspersonen ausübt und damit zumindest eine der folgenden Be­fugnisse hat:
  • Die direkte oder indirekte Durchsetzung von Beschlüssen auf Gesellschafterversammlungen oder gleich­wertigen Gremien, sowie die Ernennung oder Entlassung der Mehrheit der Geschäftsführer, Verwalter oder gleichwertiger Personen
  • Die Sicherung des Eigentums an Rechten, die mittelbar oder unmittelbar die Ausübung von Stimm­rechten in Bezug auf mehr als 15 Prozent des Grundkapitals ermöglichen
  • Die direkte oder indirekte Bestimmung der Geschäftsleitung, der Strategie oder der grundlegenden Richtlinien.
  • Auffangtatbestand: Ist keine Person nach den vorangegangenen Kriterien feststellbar, so gilt der Geschäfts­führer oder, falls zutreffend, die Mitglieder des Vorstands oder eines vergleichbaren Organs der betreffenden juristischen Person als der/die wirtschaftlich Berechtigte(n).

Informationen über den/die wirtschaftlich Berechtigten

Die rechtlichen Entitäten sind verpflichtet, umfassende Informationen über den/die wirtschaftlichen Be­rechtigten zu erfassen und zu pflegen. Dazu gehören unter anderem Angaben zur Person, sowie Angaben zum Familienstand, zu Kontaktdaten, zur Wohnanschrift und zum steuerlichen Wohnsitz. Darüber hinaus sollte die Informationserfassung die Beziehung des wirtschaftlichen Berechtigten zu den vom Gesetz erfassten Rechts­personen, den Grad und die Form der Beteiligung und der Kontrolle sowie Informationen über etwaige Änderungen in Bezug auf die vorgenannten Angaben umfassen. Schlussendlich müssen gegebenenfalls auch gewisse Informationen von den Personen erhoben werden, welche mit Geschäftsführungsaufgaben betraut sind.

Rechtsrahmen

Der rechtliche Rahmen für die Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten wird vornehmlich durch das mexikanische Bundessteuergesetzbuch (Codigo Fiscal de la Federacion/„CFF“) und durch die entsprechenden Verwaltungsvorschriften in der Steuerresolution (Resolución Miscelánea Fiscal) geregelt. 

Bei Nichteinhaltung der Gesetzesvorgaben sieht das CFF erhebliche Geldstrafen vor und zusätzlich drohen weitere verwaltungsrechtliche Strafen wie beispielweise das Nichtausstellen von wichtigen Steuerunterlagen. Demzufolge müssen die rechtlichen Entitäten nicht nur darauf achten, die Informationen von den wirtschaft­lichen Berechtigten einzuholen, sondern sie müssen auch gesetzeskonform aufbewahrt, frist- und formgerecht vorgelegt und laufend aktualisiert werden. Da es noch keine einheitliche Verwaltungspraxis gibt, stellt die Aus­legung und Anwendung dieser neuen Vorschriften die betroffenen Rechtspersonen vor erhebliche praktische Herausforderung. Folglich müssen sämtliche Unternehmen diese Neuregelung beachten und entsprechende Vor­kehrungen treffen beziehungsweise sich fachmännisch zur Einhaltung beraten lassen.
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