Auswirkungen des Brexits auf den Investitionsschutz zwischen Europa und Großbritannien

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veröffentlicht am 24. März 2021 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Der Brexit hat Auswirkungen auf die bisherige Praxis des Investitionsschutzes zwi­schen der EU und Großbritannien. Ein neues Handels- und Kooperationsabkommen legt den Rahmen für künftige Handelsbeziehungen.



Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien

Am 31. Januar 2020 ist Großbritannien aus der Europäischen Union ausgetreten. Mit Ablauf des Übergangs­zeitraums zum 31. Dezember 2020, in dem das Europarecht weiter Anwendung fand, müssen sich Unternehmen mit den weitreichenden Auswirkungen des Brexits auf den Investitionsschutz auseinandersetzen.

Eine maßgebliche Rolle spielt dabei das am 24. Dezember 2020 geschlossene Handels- und Kooperationsab­kommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Das Abkommen ist seit dem 1. Januar 2021 bereits vorläufig anwendbar und wird – vorbehaltlich der Zustimmung des Europäischen Parlaments – eine erste Grundlage für die Ausgestaltung des künftigen Investitionsschutzes enthalten.


Regelungen zum Investitionsschutz

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich enthält in dem Kapitel „Dienstleistungen und Investitionen” (Teil Zwei, Titel II „Service and Investments” – „SERVIN”) vereinzelte Ausführungen zum Investitionsschutz. Während im Grundsatz dem Vereinigten Königreich und der EU die Befugnis zur Regulierung zusteht, legt das Abkommen einen Schwerpunkt auf die Liberalisierung von Investitionsvorhaben sowie die Nichtdiskriminierung von Investoren. Investitionen sollen im Grundsatz frei sein und dürfen nicht durch bestehende Gesetze in einer willkürlichen oder diskriminierenden Art und Weise eingeschränkt werden. Die Grundsätze finden ihre Konkretisierung in der sog. „Inländerbehandlung” (Artikel SERVIN.2.3 bzw. SERVIN.3.4) sowie der „Meistbegünstigung” (Artikel SERVIN.2.4 bzw. SERVIN.3.5).

Vorgenannte Prinzipien verlangen, dass jede Vertragspartei den Investoren der anderen Vertragspartei sowie den erfassten Unternehmen eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren/Unternehmen/Investoren eines Drittlandes in vergleichbaren Situationen gewährt.
Der Anwendungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens ist eröffnet für alle „Investoren einer Vertragspartei”. Darunter fallen natürliche oder juristische Person der EU oder Großbritanniens, die ein Unternehmen im Gebiet des jeweils anderen Gründen möchten, sich im Gründungsprozess befinden oder bereits gegründet haben (Artikel SERVIN.1.2: Begriffsbestimmungen Buchstabe j).

Das Handels- und Kooperationsabkommens enthält im Wesentlichen keine darüberhinausgehenden materiellen Regelungen zum Investitionsschutz oder Garantien (wie ein Schutz vor Enteignungen). In der Praxis sind ferner Sonderregelungen für bestimmte Bereiche wie Fischerei oder Transportgewerbe zu beachten.
Zusammenfassend kann das Handels- und Kooperationsabkommen deshalb vielmehr als ein Freihandels­abkommen ohne spezifischen Investitionsschutzcharakter verstanden werden.


Verfahren zur Durchsetzung der Investorenrechte

Das Abkommen sieht (im Vergleich zu anderen Freihandelsabkommen wie CETA oder CAI) kein Verfahren zur Durchsetzung des Investitionsschutzstandards vor. Es entfaltet keine unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass der Schutzstandard nicht vor nationalen Gerichten geltend gemacht werden kann.

Wie Artikel COMPROV.16.1 festlegt, sind die Bestimmungen des Abkommens sowie etwaiger Zusatzabkommen weder dahingehend auszulegen, dass sie andere Rechte oder Pflichten für Personen begründen, als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dahingehend, dass sie in den internen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden können.

Im Ergebnis ist der festgelegte Investitionsschutzstandard somit auf eine Durchsetzung auf zwischenstaatlicher Ebene angewiesen, mithin von Schiedsverfahren zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU abhängig.


Handlungsmöglichkeiten für Investoren

Unternehmen und Investoren sehen sich mit dem Umstand konfrontiert, dass das Abkommen den Investitions­schutz nur kursorisch regelt und die künftigen Entwicklungen offen sind. Vor dem Hintergrund der bestehenden Unsicherheiten müssen Investoren jetzt ihre Risiken und Optionen prüfen, um für alle Eventualitäten abgesichert zu sein.


In Ermangelung zwischenstaatlicher Regelungen sollten Investoren sowohl der EU als auch des Vereinigten Königreichs primär die derzeit verfügbaren Möglichkeiten des Investitionsschutzes vor Ort in GroßbriNeues Prospektrecht: Auswirkungen auf die Praxis der Prospektierung und für die Kommunikationtannien/der EU betrachten.

Neben einem Schutz auf rein nationaler Ebene bleibt die Möglichkeit der Beilegung von Investitionsstreitig­keiten bei Schiedsverfahren vor internationalen Schiedsgerichten, die Investoren ein zielgerichtetes und effizientes Verfahren bieten, um Konflikte beizulegen. Die Verfahren werden stärker in den Fokus rücken; entsprechenden Regelungen zur Streitbeilegung ist folglich eine besondere Sorgfalt in den individuellen Vertragswerken beizumessen.

Vereinzelt Sicherheit geben außerdem die noch bestehenden, vor dem EU-Austritt geschlossenen Investitions­schutzabkommen zwischen zwölf europäischen Ländern und dem Vereinigten Königreich – namentlich die Verträge zwischen Großbritannien und Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen (Kündigung durch Polen im November 2019), Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Offen bleibt aber, wie sich die post-Brexit Situation auf die Abkommen auswirkt. Deren Zukunft ist, auch vor dem Hintergrund des „Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union” fraglich, an dem Großbritannien mitgewirkt hat, im Zeitpunkt des Beschlusses aber kein Mitgliedstaat mehr war.


Fazit

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien soll ein günstiges Klima für Unternehmen und Investoren schaffen, lässt aber aus Sicht des Investitionsschutzes viele Fragen offen. In dem Sinne muss das innerhalb von zehn Monaten verhandelte Abkommen als Ausgangspunkt für künftige Handels- und Investitionsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verstanden werden.

Vor dem Hintergrund ist eine Prüfung etwaiger Risiken und der Rückgriff auf etablierte, internationale Streitbeilegungsmechanismen ein Muss.

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