Schutzschirmverfahren: Bescheinigung nach § 270b InsO (IDW S 9)

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veröffentlicht am 22. Juli 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Das Schutzschirmverfahren bietet zahlreiche Möglichkeiten und Chancen zur nach­haltigen Sanierung der Gesellschaft. Die Bescheinigung nach § 270b InsO ist essen­ziell für das Verfahren und gerade in unsicheren Krisenzeiten muss für ein erfolgreich­es Schutz­schirm­verfahren ein stabiles Fundament geschaffen werden. Die Auswir­kun­gen des Marktumfelds auf das Unternehmen müssen nachvollziehbar dargestellt werden.


Die Bescheinigung eines Sachverständigen ist mit dem Antrag zur Eröffnung eines § 270b-InsO-Verfahrens beim Insolvenzgericht einzureichen. Das Insolvenzgericht ent­scheidet dann über die Eröffnung des Schutz­schirmverfahrens. Die Güte und Plausibilität des Dokuments ist zudem ausschlaggebend für die Zulassung des Schutzschirmverfahrens durch das Gericht. Genaue Vorgaben für die Anforderungen und die Ausarbeitung werden im IDW S 9 (i.V.m. IDW S 11) erörtert.

In der Bescheinigung nach § 270b InsO werden zwei zentrale Aussagen getroffen:

  1. Insolvenzreife des Schuldners;
  2. Sanierungsaussichten.


Insolvenzreife des Schuldners

Der Schuldner kann das Schutz­schirm­ver­fahren nur anwenden, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorherrscht. Falls Zahlungs­unfähigkeit bereits eingetreten ist, kann das Verfahren nicht zur Anwendung kommen. Für die Feststellung der Insolvenz­reife sind sowohl eine kurzfristige Liquiditäts­planung (eingetretene Zahlungsunfähigkeit), als auch eine Fortbestehensprognose (eingetretene Überschuldung und drohende Zahlungs­unfähig­keit), die im Regelfall eine Planung des aktuellen und des folgenden Geschäfts­­jahres beinhaltet, entscheidend.

Die Planungsrechnungen müssen auf die Situation des Unternehmens und die Auswirkungen des Markt­um­felds auf das Unternehmen abgestimmt sein. Eine plausible Planung ist für die Eröffnung eines Schutz­schirm­ver­fahrens unabdingbar. Gerade in instabilen Zeiten und Märkten (z.B. Coronakrise, Handels­kriege oder durch Disruption geprägte Märkte und kürzere Produktlebenszyklen) ist eine Modellierung und Abstimmung der Liquiditätsplanung auf die Marktsituation erfolgsentscheidend. Sensitivitätsanalysen anhand von möglichen Szenarien können die bestehenden Unsicherheiten verringern. Fingerspitzengefühl und Erfahrung können einen spürbaren Unterschied ausmachen.


Sanierungsaussichten

Außerdem soll bestätigt werden, dass die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist. Zu den Tätigkeiten für den Teilaspekt zählt u.a. die Erstellung/Würdigung eines Grobkonzepts für die Sanier­ung. Es muss folgende Punkte beinhalten:

  • Geschäftstätigkeit;
  • Aktuelle Geschäftsentwicklung;
  • Krisenursachen;
  • Zukunftsbild des Unternehmens;
  • Qualitative und quantitative Beurteilung der Sanierungsmaßnahmen;
  • Einschätzung der Liquiditätsentwicklung bis zur Planbestätigung;
  • Einschätzung von Sanierungshindernissen.


Bei der Erstellung des Grobkonzepts sind insbesondere in Krisenzeiten deren Auswirkungen auf das Ge­schäfts­­modell und der daraus folgende Handlungsbedarf abzuleiten und zu dokumentieren. Eine Würdigung der Aspek­te untermauert das Grobkonzept und sorgt für entsprechende Transparenz und Plausibilität.


Fazit

Um auch bei instabilen Marktsituationen den Weg für ein erfolgreiches Schutz­schirm­verfahren zu ebnen, bedarf es eines vorausschauenden und umsichtigen Handelns. Die Liquiditätsplanungen und das Grobkonzept müssen auf die Marktsituation und die vorherrschenden Unsicherheiten abgestimmt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Verfahren nicht durch das Insolvenzgericht zugelassen wird und ein Regelinsol­venzverfahren eröffnet wird. Somit könnten die Vorteile eines Schutzschirmverfahrens nicht genutzt werden.

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