Schreiben des ukrainischen Staatsfiskaldienstes: Steuerauswirkungen der Umwandlung von Darlehensschulden in Stammkapital

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​Unsichere wirtschaftliche Aussichten und die historisch beispiellose Abwertung der ukrainischen Währung Hrywnja haben viele ukrainische Unternehmen mit Fremdwährungsschulden dazu gezwungen, nach Wegen für die Umstrukturierung ihrer Schuldverbindlichkeiten zu suchen.
 
Die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital ist derzeit einer der bevorzugten Wege. Der Hauptgrund dafür ist eine relativ einfache Umsetzung unter Berücksichtigung der durch die Nationalbank der Ukraine eingeführten Einschränkungen, die die Fremdwährungstransaktionen und vorzeitige Tilgung der Fremdwährungsdarlehen betreffen.
 
Aus steuerlicher Sicht ist die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital jedoch nicht unbedenklich – hauptsächlich wegen der fehlenden Spezialvorschriften in der Steuergesetzgebung. Das Schreiben Nr. 20828/6/99-99-19-02-02-15 des ukrainischen Staatsfiskaldienstes vom 1. Oktober 2015 befasst sich mit den größten Bedenken. Es ist auf der Webseite des Staatsfiskaldienstes zugänglich.
  
In diesem Schreiben hat der Staatsfiskaldienst der Ukraine bestätigt, dass:

  1. die ins registrierte Stammkapital eines Unternehmens eingelegten Geldforderungen aus Darlehen zu keiner Einkommensbesteuerung für den Empfänger führen; und 
  2. die Einlage von Geldforderungen aus Darlehen ins Stammkapital der Mehrwertsteuer nicht unterliegt.
     

Das Schreiben des Staatsfiskaldienstes scheint recht freundlich gegenüber den Steuerzahlern zu sein. Es lässt jedoch im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der angelaufenen, aber nicht ausgezahlten Zinsen und auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Abtretung der Darlehensforderungen wichtige Fragen offen. Aus diesem Grund ist es für die Unternehmen, die die Umwandlung der Darlehensschulden in Stammkapital beabsichtigen, höchst empfehlenswert, die individuelle Steuerauskunft für ihre eigenen Umwandlungsgeschäfte zu erwirken, in der alle Steuerauswirkungen der Umwandlung von Schulden in Stammkapital behandelt werden.
 
Bei der Erwägung der Steuerrisiken müssen die Steuerpflichtigen auch in Kauf nehmen, dass die Steuerauskunft nur gegen Strafen schützt, aber nicht gegen die Nachzahlung der veranlagten Steuer, selbst wenn der Steuerzahler in Übereinstimmung mit der Steuerauskunft gehandelt hat.
 

zuletzt aktualisiert am 14.12.2015

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