Der EuGH verurteilt Spanien wegen der Sanktionsregelung des Formblatts 720

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veröffentlicht am 4. Februar 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


„Unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs”. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Geldbußen für die Nichteinhaltung des Formblatts 720 bezeichnet, die er mit dem Urteil in der Rechtssache C-788/19 als unvereinbar mit dem EU-Recht aufgehoben hat.

Das Formblatt 720 über im Ausland liegende Vermögenswerte und Rechte ist eine informative Steuererklärung, die 2013 als Ergänzung zu der ein Jahr zuvor beschlossenen Steueramnestie eingeführt wurde. Mit der Einführung dieses neuen Steuerformulars wurde eine Sanktionsregelung eingeführt, die von Anfang an in Frage gestellt wurde.



In dem Urteil stellt der Luxemburger Gerichtshof fest, dass Spanien gegen die beiden wichtigsten EU-Verträge, den AEUV und das EWR-Abkommen, verstoßen hat, und begründet das in drei Erwägungen:

Erstens, indem den nicht im Formblatt erklärten Einkünften der Charakter von „ungerechtfertigten Vermögenszuwächsen“ zugeschrieben wird, ohne dass sich der Steuerpflichtige in der Praxis auf die Verjährung berufen oder die Besteuerung vermeiden kann, indem er geltend macht, dass er in der Vergangenheit die auf diese Vermögenswerte oder Rechte geschuldete Steuer gezahlt hat. Spanien argumentierte, dass sich Personen, die ihre Vermögenswerte aus steuerlichen Gründen verbergen, nicht auf den Schutz aufgrund der Verkehrsfreiheit berufen können, und negiert die unwiderlegbare Vermutung der Steuerhinterziehung. Die europäische Rechtsprechung bestätigt wiederholt, dass bei Besitz von Vermögensgegenständen oder Rechten außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung durch den gebietsansässigen Steuerpflichtigen begründet ist. (Rechtssachen C-9/02 von 2004 und C-322/11 von 2013).

Was den zweiten Klagegrund angeht, so hält der EuGH den Prozentsatz von 150 Prozent der Steuer, die auf die Beträge berechnet wird, die dem Wert dieser Gegenstände oder Rechte entsprechen, für hoch. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die Kumulierung dieser pauschalen Geldbußen mit den festen Geldbußen dem Sanktionssystem einen „äußerst repressiven Charakter“ verleiht.

Der dritte Grund schließlich bezeichnet das Sanktionssystem als unverhältnismäßig, das einen Festbetrag von 5.000 Euro für jede fehlende, unvollständige,  unrichtige oder falsche Angabe oder Reihe von Angaben vorsieht, mindestens jedoch 10.000 Euro, und 100 Euro für jede nach Ablauf der Frist gemeldete Angabe oder Reihe von Angaben, mindestens jedoch 1.500 Euro. Alle diese Beträge, deren  Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt  ist, stellen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs sowie eine unterschiedliche Behandlung der in Spanien ansässigen Personen in Abhängigkeit vom Standort ihrer Vermögenswerte dar. Diese Strafe ist auch nicht unverhältnismäßig im Vergleich zu den Geldbußen, die bei ähnlichen Verstößen in einer rein nationalen Situation vorgesehen sind, da es sich nach den Worten des Gerichtshofs um „rein formeller Verpflichtungen“ handelt.

Er weist auch darauf hin, dass die Kumulierung von anteiligen Geldbußen mit festen Geldbußen dazu führen kann, dass der Gesamtbetrag auf mehr als 100 Prozent des Wertes dieser Vermögensgegenstände oder Rechte anhebt.

Wie wir sehen, war der EuGH sehr überzeugungskräftig und verurteilte Spanien zur Tragung der Kosten für die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs und hob die Folgen auf, die sich aus der Nichteinhaltung des Formblatts 720 ergeben. Auf diese Weise wird den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, die Erstattung der verhängten Strafen zu beantragen. Obwohl die Sanktionsregelung abgeschafft wurde, bleibt das Formblatt in Kraft und damit auch die Verpflichtung, es zu hinterlegen.

Das Urteil des Luxemburger Gerichtshofs sichert somit die im Vertrag von Rom (EWG) verankerte Freiheit des Kapitalverkehrs und beendet endgültig die seit acht Jahren geführte Debatte. Nun ist Spanien an der Reihe, seine Gesetzgebung an das Urteil anzupassen und die Verjährung und Verhältnismäßigkeit des Steuersystems zu gewährleisten.
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