Umsetzung des Klimaschutzpakets

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zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Nachdem die Bundesregierung einräumen musste, dass  Deutschland seine Klimaschutz­ziele für 2020 verfehlen wird, hat sie sich die sichere Erreichung der verbindlichen Klima­schutzziele Deutschlands für das Jahr 2030 als klare Aufgabe auf ihre Agenda geschrie­ben. Neben CO2-Bepreisung, Förderung von Batteriezellfertigung und verschiedenen anderen Maßnahmen wurden auch steuerliche Fördermaßnahmen im Rahmen des Klima­schutzprogramms 2030 vorgesehen. Verabschiedet sind hier bereits das Gesetz zur Um­setzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und das Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes. Die wichtigsten Informationen hierzu haben wir für Sie aufgelistet:

 

 

​Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

  • Steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, § 35c EStG –neu-:
    • Gefördert werden u.a. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung einer Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
    • Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro je Objekt, über drei Jahre verteilt von der Einkommensteuerschuld (erstes und zweites Jahr jeweils 7 Prozent, drittes Jahr 6 Prozent der Aufwendungen).
    • Im Vermittlungsausschuss wurde zusätzlich die Förderung von Aufwendungen für sog. Energieberater beschlossen. 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater können von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (max. 40.000 Euro je begünstigtes Objekt).
    • Das begünstigte Objekt muss bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein (Beginn der Herstellung) und im jeweiligen Kalenderjahr des Abzugs der Aufwendungen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
    • Ausführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen und Ausstellung einer Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster durch das Fachunternehmen.
    • Ab 2020.
  • Entlastungen für Fernpendlerinnen und Fernpendler:     
    • Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf auf 35 Cent für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung in den Jahren 2021 bis 2023 sowie neu (nach Einberufung des Vermittlungsausschusses): Anhebung auf 38 Cent in den Jahren 2024 bis 2026.
    • Liegt das zu versteuernde Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags, besteht die Möglichkeit, alternativ ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale zu wählen. Allerdings müssen die Werbungskosten bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über dem Werbungskostenpauschbetrag liegen.
    • Ab 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.
  • Absenkung der Mehrwertsteuer für Fernreisen mit der Bahn von 19 auf sieben Prozent.
     
    Hinweis: Das Unternehmen Flixbus hat angekündigt, gegen die einseitige Bevorzugung der Bahn das Bundesverfassungsgericht anzurufen mit dem Ziel, entsprechende Entlastungen auch für andere Verkehrsträger des Fernverkehrs zu erreichen
  • Auf Empfehlung des Vermittlungsausschusses aus dem Gesetz gestrichen: Einführung eines neuen Hebesatzes bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen, der höher sein muss als der jeweilige Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bzw. das Grundvermögen.
  • Lastenausgleich für die Länder (neu nach Vermittlungsausschuss):
    • Kompensation für Mindereinnahmen durch 1,5 Mrd. Euro Umsatzsteuerfestbeträge für die Länder für die Jahre 2021 bis 2024. Überprüfung durch eine gemeinsame Evaluation, ob eine weitere Kompensation ab 2025 erforderlich ist.
    • Ausgleich der Steuerausfälle der Länder aufgrund der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale durch den Bund.
  • Der Bundesrat hatte am 29. November 2019 den Vermittlungsausschuss angerufen. Ziel war, dass finanzielle Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden, da die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen v.a. zu Lasten der Finanzen der Länder und Kommunen gingen, die Einkünfte aus der Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes und der CO2-Bepreisung jedoch in die Kassen des Bundes fließen. Die Anpassungen im Gesetzentwurf wären außerdem hinsichtlich der klimapolitischen Ziele in ihrer Ausgestaltung so nicht geeignet (siehe BR-Drucksache 608/1/19).
     

 

Sachstand

Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 52, Seite 2886 vom 30. Dezember 2019, Beschluss des Bundesrates vom 20. Dezember 2019 (BR-Drucksache 662/19 (Beschluss)), Beschluss des Bundestages vom 19. Dezember 2019 (BR-Drucksache 662/19), Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 18. Dezember 2019 (BT-Drucksache 19/16060), Anrufung des Vermittlungsausschusses auf Verlangen des Bundesrates (BR-Drucksache 608/19 (Beschluss)) vom 29. November 2019, Gesetzesbeschluss des Bundestages am 15. November 2019 (BR-Drucksache 608/19); Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 2019 (BR-Drucksache 514/19 (Beschluss)),Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. November 2019 (BT-Drucksache 19/14937, wortgleich zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 22. Oktober 2019, erste Lesung am 13. November 2019), erste Lesung im Bundestag am 25. Oktober 2019, Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 22. Oktober 2019 (BT-Drucksache 19/14338, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. Oktober 2019 (BR-Drucksache 514/19 vom 17. Oktober 2019), Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 2. Oktober 2019.

   

 
Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Eine Verteuerung des Fliegens soll Anreize schaffen, den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und sich für klimafreundliches Handeln, z. B. die Nutzung der Bahn, zu entscheiden.

  • Gewichtete Erhöhung der Luftverkehrsteuersätze in § 11 Abs. 1 LuftVStG (Anhebung für Flüge im Inland und in europäische Länder von 7,50 Euro (ab 1. Januar 2020: 7,35 Euro) auf 13,03 Euro, für Flüge nach Afrika, in den Nahen und Mittleren Osten von 23,43 Euro (ab 1. Januar 2020: 23,01 Euro) auf 33,01 Euro, für noch weiter entfernte Ziele von 42,18 Euro (ab 1. Januar 2020: 41,43 Euro) auf 59,43 Euro).
  • Anpassung des Absenkungsmechanismus gem. § 11 Abs. 2 LuftVStG (jährliche Absenkung der Steuersätze unter Berücksichtigung des Einbezugs des Luftverkehrs in den europäischen Emissionshandel): die rechnerische Bezugsgröße soll nun 1,75 Mrd. Euro (bisher 1 Mrd. Euro) betragen (im Referentenentwurf war noch eine Abschaffung des Absenkungsmechanismus vorgesehen).
     

Außerdem enthalten:

  • Umsetzung der Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission bzgl. Steuervergünstigungen für bestimmte Inselflüge. 
  • Vereinheitlichung der Regelungen zur Steueranmeldung.

 

Inkrafttreten: 1. April 2020
 

 

Sachstand

Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 48, Seite 2492 vom 17. Dezember 2019, Beschluss des Bundesrates am 29. November 2019 (BR-Drucksache 609/19 (Beschluss)), Gesetzesbeschluss des Bundestages am 15. November 2019 (BR-Drucksache 609/19), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. November 2019 (BT-Drucksache 19/14938, wortgleich zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 22. Oktober 2019, erste Lesung am 13. November 2019), erste Lesung im Bundestag am 25. Oktober 2019, Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD vom 22. Oktober 2019 (BT-Drucksache 19/14339), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. Oktober 2019, Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 2. Oktober 2019.

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