„Reshoring” in Italien: 50 Prozent Steuerermäßigung

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 veröffentlicht am 13. December 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Für Unternehmen und Freiberufler, die ihre wirtschaftlichen Aktivitäten aus Nicht-EU-Ländern nach Italien verlegen, wird die IRES- und IRAP-Besteuerung sechs Jahre lang um die Hälfte reduziert.




Um die Einführung von Wirtschaftstätigkeiten in Italien zu fördern, sieht Artikel 6 des Entwurfs des Dekrets über die internationale Besteuerung zur Umsetzung der Steuerdelegation, der derzeit von den parlamentarischen Ausschüssen für die erforderlichen Stellungnahmen geprüft wird, eine 50 Prozent-ige Steuerbefreiung für Wirtschaftstätigkeiten vor, die nach Italien verlegt werden (so genannte „impatriate“) und zuvor in einem Nicht-EU-Land ausgeübt wurden.

Genauer gesagt, tragen Einkünfte aus unternehmerischen Tätigkeiten und freiberuflichen Arbeit, die in einem Nicht-EU-Land ausgeübt und nach Italien transferiert werden, nicht zur Bildung des steuerpflichtigen Einkommens (für Einkommensteuerzwecke) und des Wertes der Nettoproduktion (für IRAP (Italien)-Zwecke) in Höhe von 50 Prozent des jeweiligen Betrages bei. Diese Steuerbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt der Verlegung und für die darauffolgenden fünf Steuerzeiträume. Für die Ermittlung der steuerfreien Einkünfte sind getrennte Buchführungsunterlagen notwendig, damit die korrekte Ermittlung der Einkünfte und des steuerlich begünstigten Nettoproduktionswertes überprüft werden kann.

Dagegen kommen Tätigkeiten, die in den letzten vierundzwanzig Monaten vor der Übertragung im Staatsgebiet ausgeübt wurden, nicht in den Genuss der fraglichen Befreiung. Außerdem ist zu bedenken, dass die Rechtsvorschriften (italienisch „dettato normativo“) nur die Übertragung von Unternehmen berücksichtigen, die bereits in Nicht-EU-Ländern tätig sind und sich nicht auf die Aufnahme neuer Tätigkeiten in Italien beziehen. Daher muss geklärt werden, ob es eine Mindestdauer für die Geschäftstätigkeit im Ausland gibt.

Die Bestimmungen sehen außerdem vor, dass der Steuerpflichtige, der in den Genuss der oben genannten Steuererleichterung kommt, seinen Wohnsitz in Italien für die folgenden fünf Jahre (bei großen Unternehmen zehn) beibehalten muss; andernfalls muss er die eingesparten Steuern zuzüglich Zinsen nachzahlen. Die ersparten Steuern werden auch dann zurückgefordert, wenn die Tätigkeit, für die die Steuererleichterung gewährt wurde, auch nur teilweise ins Ausland verlegt wird. Man denke beispielsweise an ein Unternehmen, dem die Steuererleichterung gewährt wurde, wenn es seine gesamte Geschäftstätigkeit (aus einem Nicht-EU-Land) nach Italien verlegt. Wenn dasselbe Unternehmen in den fünf Steuerzeiträumen nach Ablauf der Begünstigung beschließt, einen Teil seiner Tätigkeit in ein anderes Land zu verlagern und dabei nur einen Teil des Unternehmens verlagert, würde die Rückforderung streng genommen alle Steuern umfassen, die während der Geltungsdauer der Begünstigung nicht gezahlt wurden.

Zuletzt sollte angemerkt werden, dass der Entwurf des Dekrets über die internationale Besteuerung einen Antrag auf Genehmigung durch die Europäische Kommission vorsieht.

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